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20011038 AT

Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau-Ausbildungsordnung

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau-Ausbildungsordnung

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Kurztitel

Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 61/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2020

Index

50/04 Berufsausbildung

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau (Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau-Ausbildungsordnung) erlassen werden

StF: BGBl. II Nr. 61/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20011038

Dokumentnummer

NOR40221087

Bundesrecht Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau-Ausbildungsordnung

§ 1. (1) Der Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden

(3) Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.

(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Immobilienkaufmann bzw. Immobilienkauffrau) zu bezeichnen.

(5) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Bundesrecht Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau-Ausbildungsordnung

§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Immobilienkaufmann/die Immobilienkauffrau über folgende berufliche Kompetenzen

Bundesrecht Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau-Ausbildungsordnung

§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.

(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Er/Sie kann…

1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs

Er/Sie kann…

1.3 Branche des Lehrbetriebs

Er/Sie kann…

1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Er/Sie kann…

1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Er/Sie kann…

1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Er/Sie kann…

1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation

Er/Sie kann…

1.8 Kundenorientiertes Agieren (Unter Kunden werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden)

Er/Sie kann…

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Er/Sie kann…

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Er/Sie kann…

2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Er/Sie kann…

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

(Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein.)

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Er/Sie kann…

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Er/Sie kann…

3.3 Digitale Kommunikation

Er/Sie kann…

3.4 Datei- und Ablageorganisation

Er/Sie kann…

3.5 Informationssuche und -beschaffung

Er/Sie kann…

3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen

Er/Sie kann…

(6) Gemeinsame fachliche Kompetenzbereiche sind

4. Kompetenzbereich: Office-Management

4.1 Ausstattung des Arbeitsbereiches

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4.2 Kommunikation

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4.3 Posteingang und -ausgang

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4.4 Terminmanagement

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4.5 Besprechungen und Meetings

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4.6 Beschaffung von Büromaterial

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4.7 Umgang mit Beschwerden und Reklamationen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

5. Kompetenzbereich: Marketing

5.1 Aufgaben des betrieblichen Marketings

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

5.2 Arbeiten im betrieblichen Marketing

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

6. Kompetenzbereich: Betriebliches Rechnungswesen

6.1 Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesens

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

6.2 Betriebliche Buchführung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

6.3 Betrieblicher Zahlungsverkehr

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

6.4 Datenaufbereitung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

7. Kompetenzbereich: Grundlagen der Immobilienwirtschaft

7.1 Rechtliche Grundlagen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

7.2 Technische Grundlagen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

7.3 Informationsbeschaffung und -verwaltung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

(7) Schwerpunktbezogene Kompetenzbereiche sind

8. Kompetenzbereich: Bauträger

8.1 Rechtliche Grundlagen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

8.2 Grundstücksakquise

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

8.3 Bautätigkeit

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

8.4 Immobilienmarketing

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

8.5 Besichtigung und Beratung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

8.6 Vertragsabwicklung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

9. Kompetenzbereich: Immobilienvermittlung

9.1 Rechtliche Grundlagen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

9.2 Kundenakquise

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

9.3 Immobilienmarketing

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

9.4 Besichtigung und Beratung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

9.5 Vertragsabwicklung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

10. Kompetenzbereich: Immobilienverwaltung

10.1 Rechtliche Grundlagen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

10.2 Immobilienbetreuung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

10.3 Operative Immobilienverwaltung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

10.4 Immobilienpflege

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

10.5 Abwicklung eines Versicherungsfalles

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

10.6 Abrechnungen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

(8) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.

Bundesrecht Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau-Ausbildungsordnung

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau, BGBl. II Nr. 10/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

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