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20011029 AT

Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung-Ausbildungsordnung

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung-Ausbildungsordnung

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Kurztitel

Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 44/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2020

Index

50/04 Berufsausbildung

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung (Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung-Ausbildungsordnung) erlassen werden

StF: BGBl. II Nr. 44/2020

Änderung

BGBl. II Nr. 191/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 8a des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20011029

Dokumentnummer

NOR40221058

Bundesrecht Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung-Ausbildungsordnung

§ 1. (1) Der Lehrberuf Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Sicherheitsverwaltungsassistent bzw. Sicherheitsverwaltungsassistentin) zu bezeichnen.

Bundesrecht Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung-Ausbildungsordnung

§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Assistent/die Assistentin in der Sicherheitsverwaltung über folgende berufliche Kompetenzen

Bundesrecht Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung-Ausbildungsordnung

§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.

(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im Lehrbetrieb und im beruflichen Umfeld

1.1 Aufbau- und Ablauforganisation des Lehrbetriebs

Er/Sie kann…

1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs

Er/Sie kann…

1.3 Branche des Lehrbetriebs

Er/Sie kann…

1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Er/Sie kann…

1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Er/Sie kann…

1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Er/Sie kann…

1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation

Er/Sie kann…

1.8 Kundenorientiertes Agieren (Unter Kunden werden sämtliche Adressaten der Leistung des Lehrbetriebs verstanden.)

Er/Sie kann…

1.9 Berufsethik

Er/Sie kann…

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Qualitätsmanagement des Lehrbetriebs

Er/Sie kann…

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Er/Sie kann…

2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Er/Sie kann…

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

(Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein)

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Er/Sie kann…

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Er/Sie kann…

3.3 Digitale Kommunikation

Er/Sie kann…

3.4 Datei- und Ablageorganisation

Er/Sie kann…

3.5 Informationssuche und -beschaffung

Er/Sie kann…

3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen

Er/Sie kann…

(6) Fachliche Kompetenzbereiche sind

4. Kompetenzbereich: Sicherheitsverwaltung

4.1 Grundlagen der Verwaltung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4.2 Formelles Verwaltungsrecht

(Unter Kunden werden sämtliche Zielgruppen des Aufgabenbereichs des Lehrbetriebs verstanden, zB interne und externe Kunden wie Parteien, Bürger, andere Organisationseinheiten)

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4.3 Materielles Verwaltungsrecht

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4.4 Behördenorganisation

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4.5 Diversity Communication Skills

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

5. Kompetenzbereich: Beschaffung, Inventar- und Materialverwaltung

5.1 Beschaffungsprozess

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

5.2 Bedarfsermittlung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

5.3 Angebotsvergleich

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

5.4 Bestellungen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

5.5 Warenannahme

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

5.6 Umgang mit mangelhaften Lieferungen und Leistungen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

5.7 Inventarisierung und Materialverwaltung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

6. Kompetenzbereich: Öffentliches Rechnungswesen

6.1 Aufgaben des öffentlichen Rechnungswesens

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

6.2 Zahlungsverkehr

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

6.3 Datenaufbereitung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

7. Kompetenzbereich: Öffentlichkeitsarbeit

7.1 Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

7.2 Arbeiten in der Öffentlichkeitsarbeit

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

8. Kompetenzbereich: Office-Management

8.1 Ausstattung des Arbeitsbereichs

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

8.2 Kommunikation

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

8.3 Posteingang und -ausgang

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

8.4 Terminmanagement

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

8.5 Besprechungen und Meetings

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

8.6 Organisation von Dienstreisen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

8.7 Kassaführung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.

Bundesrecht Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung-Ausbildungsordnung

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.

(2) Die §§ 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/2026 treten mit dem der Kundmachung folgendem Tag in Kraft, gleichzeitig tritt § 4 samt Überschrift in der vor der genannten Verordnung geltenden Fassung außer Kraft.

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