Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (5 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 44/2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.05.2020
Index
50/04 Berufsausbildung
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung (Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung-Ausbildungsordnung) erlassen werden
StF: BGBl. II Nr. 44/2020
Änderung
BGBl. II Nr. 191/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 8a des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Gesetzesnummer
20011029
Dokumentnummer
NOR40221058
§ 1. (1) Der Lehrberuf Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Sicherheitsverwaltungsassistent bzw. Sicherheitsverwaltungsassistentin) zu bezeichnen.
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Assistent/die Assistentin in der Sicherheitsverwaltung über folgende berufliche Kompetenzen
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im Lehrbetrieb und im beruflichen Umfeld
1.1 Aufbau- und Ablauforganisation des Lehrbetriebs
Er/Sie kann…
1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs
Er/Sie kann…
1.3 Branche des Lehrbetriebs
Er/Sie kann…
1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten
Er/Sie kann…
1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten
Er/Sie kann…
1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung
Er/Sie kann…
1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation
Er/Sie kann…
1.8 Kundenorientiertes Agieren (Unter Kunden werden sämtliche Adressaten der Leistung des Lehrbetriebs verstanden.)
Er/Sie kann…
1.9 Berufsethik
Er/Sie kann…
2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
2.1 Qualitätsmanagement des Lehrbetriebs
Er/Sie kann…
2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Er/Sie kann…
2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln
Er/Sie kann…
3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten
(Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein)
3.1 Datensicherheit und Datenschutz
Er/Sie kann…
3.2 Software und weitere digitale Anwendungen
Er/Sie kann…
3.3 Digitale Kommunikation
Er/Sie kann…
3.4 Datei- und Ablageorganisation
Er/Sie kann…
3.5 Informationssuche und -beschaffung
Er/Sie kann…
3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen
Er/Sie kann…
(6) Fachliche Kompetenzbereiche sind
4. Kompetenzbereich: Sicherheitsverwaltung
4.1 Grundlagen der Verwaltung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4.2 Formelles Verwaltungsrecht
(Unter Kunden werden sämtliche Zielgruppen des Aufgabenbereichs des Lehrbetriebs verstanden, zB interne und externe Kunden wie Parteien, Bürger, andere Organisationseinheiten)
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4.3 Materielles Verwaltungsrecht
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4.4 Behördenorganisation
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4.5 Diversity Communication Skills
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
5. Kompetenzbereich: Beschaffung, Inventar- und Materialverwaltung
5.1 Beschaffungsprozess
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
5.2 Bedarfsermittlung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
5.3 Angebotsvergleich
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
5.4 Bestellungen
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
5.5 Warenannahme
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
5.6 Umgang mit mangelhaften Lieferungen und Leistungen
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
5.7 Inventarisierung und Materialverwaltung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
6. Kompetenzbereich: Öffentliches Rechnungswesen
6.1 Aufgaben des öffentlichen Rechnungswesens
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
6.2 Zahlungsverkehr
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
6.3 Datenaufbereitung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
7. Kompetenzbereich: Öffentlichkeitsarbeit
7.1 Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
7.2 Arbeiten in der Öffentlichkeitsarbeit
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
8. Kompetenzbereich: Office-Management
8.1 Ausstattung des Arbeitsbereichs
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
8.2 Kommunikation
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
8.3 Posteingang und -ausgang
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
8.4 Terminmanagement
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
8.5 Besprechungen und Meetings
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
8.6 Organisation von Dienstreisen
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
8.7 Kassaführung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2) Die §§ 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/2026 treten mit dem der Kundmachung folgendem Tag in Kraft, gleichzeitig tritt § 4 samt Überschrift in der vor der genannten Verordnung geltenden Fassung außer Kraft.