Buch- und Medienwirtschaft
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Kurztitel
Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 48/2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.05.2020
Index
50/04 Berufsausbildung
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel (Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel-Ausbildungsordnung) erlassen werden
StF: BGBl. II Nr. 48/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Gesetzesnummer
20011028
Dokumentnummer
NOR40221052
§ 1. (1) Der Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Buch- und Medienwirtschafter – Buch- und Musikalienhandel bzw. Buch- und Medienwirtschafterin – Buch- und Musikalienhandel) zu bezeichnen.
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der/die Buch- und Medienwirtschafter/in – Buch- und Musikalienhandel über folgende berufliche Kompetenzen
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation
Er/Sie kann…
1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs
Er/Sie kann…
1.3 Branche des Lehrbetriebs
Er/Sie kann…
1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten
Er/Sie kann…
1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten
Er/Sie kann…
1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung
Er/Sie kann…
1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation
Er/Sie kann…
1.8Kundenorientiertes Agieren (Unter Kunden werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.)
Er/Sie kann…
2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement
Er/Sie kann…
2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Er/Sie kann…
2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln
Er/Sie kann…
3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten
(Diese Berufsbildpositionen schließen auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein.)
3.1 Datensicherheit und Datenschutz
Er/Sie kann…
3.2 Software und digitale Anwendungen
Er/Sie kann…
3.3 Digitale Kommunikation
Er/Sie kann…
3.4 Datei- und Ablageorganisation
Er/Sie kann…
3.5 Informationssuche und -beschaffung
Er/Sie kann…
3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen
Er/Sie kann…
(6) Fachliche Kompetenzbereiche sind
4. Kompetenzbereich: Beratung und Verkauf
4.1 Kundenberatung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4.2 Auftragsabwicklung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4.3 Zusatzverkäufe und Serviceleistungen
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4.4 Umgang mit Beschwerden und Reklamationen
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4.5 Preisauszeichnung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4.6 Servicebereich Kassa
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
5. Kompetenzbereich: Beschaffung
5.1 Beschaffungsprozess
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
5.2 Bedarfsermittlung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
5.3 Angebotsvergleich
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
5.4 Bestellungen
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
5.5 Warenannahme und Rechnungskontrolle
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
5.6 Umgang mit mangelhaften Lieferungen
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
5.7 Lagerung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
6. Kompetenzbereich: Marketing
6.1 Aufgaben des betrieblichen Marketings
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
6.2 Arbeiten im betrieblichen Marketing
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
6.3 Warenpräsentation
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
6.4 Veranstaltungen
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
6.5 Kundenbindung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
7. Kompetenzbereich: Back-Office und betriebliches Rechnungswesen
7.1 Ausstattung des Arbeitsbereichs
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
7.2 Kommunikation
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
7.3 Posteingang und -ausgang
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
7.4 Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesens
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
7.5 Betriebliche Buchführung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
7.6 Betrieblicher Zahlungsverkehr
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
7.7 Datenaufbereitung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel, BGBl. II Nr. 5/2004, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 176/2005 und BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.