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20010996 AT

Verwendung von Erlösen aus der Verwertung von Ehrengeschenken

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Verwendung von Erlösen aus der Verwertung von Ehrengeschenken

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Kurztitel

Verwendung von Erlösen aus der Verwertung von Ehrengeschenken

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 36/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

26.02.2020

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Langtitel

Verordnung der Präsidentin des Rechnungshofes über die Verwendung von Erlösen aus der Verwertung von Ehrengeschenken

StF: BGBl. II Nr. 36/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2019, und des § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2019, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

20010996

Dokumentnummer

NOR40220956

Bundesrecht Verwendung von Erlösen aus der Verwertung von Ehrengeschenken

§ 1. Vereinnahmte Erlöse aus der Verwertung von Ehrengeschenken, die Bediensteten des Rechnungshofes übergeben wurden, sind für Zuwendungen und Kostenersätze sozialer Art zugunsten von Bediensteten aus diesem Planstellenbereich sowie für Zuwendungen an karitative Einrichtungen zu verwenden.

Bundesrecht Verwendung von Erlösen aus der Verwertung von Ehrengeschenken

§ 2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen nach § 1.

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