Übertragung von Aufgaben nach § 7 Abs. 1 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
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Gesetzestext (6 Artikel)
Übertragung von Aufgaben nach § 7 Abs. 1 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
§ 1. Die in § 7 Abs. 2 des BHG 2013 genannten Aufgaben werden den Leiterinnen oder Leitern der in Ziffer 1 bis 11 genannten Organisationseinheiten des Finanzressorts übertragen und diese zu haushaltsführenden Stellen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 erklärt
§ 2. Die in § 1 Z 2 angeführten Organisationseinheiten werden als dem Finanzamt Österreich nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet.
§ 3. Die in § 1 Z 4 angeführten Organisationseinheiten werden als dem Zollamt Österreich nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet.
§ 4. Die in § 1 Z 7 angeführten Organisationseinheiten werden als dem Amt für Betrugsbekämpfung nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 50/2012 in der Fassung BGBl. II Nr. 292/2020 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.