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20010982 AT

Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von nachgeordneten Dienstbehörden

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von nachgeordneten Dienstbehörden

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Kurztitel

Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von nachgeordneten Dienstbehörden

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 33/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von nachgeordneten Dienstbehörden

StF: BGBl. II Nr. 33/2020

Änderung

BGBl. II Nr. 249/2020

BGBl. II Nr. 370/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2019, in Verbindung mit der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten, BGBl. Nr. 54/1995, in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 245/2018, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2020

Gesetzesnummer

20010982

Dokumentnummer

NOR40220933

Bundesrecht Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von nachgeordneten Dienstbehörden

§ 1. (1) Dem Leiter des Finanzamtes Österreich, des Zollamtes Österreich, des Amtes für Betrugsbekämpfung, des Finanzamtes für Großbetriebe, des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge und der Zentralen Services, denen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2018, die Dienstbehördeneigenschaft zuerkannt wurde, sowie dem Präsidenten der Finanzprokuratur und der Präsidentin des Bundesfinanzgerichts wird das Recht auf Ernennung von Bundesbeamten auf die im § 2 genannten Planstellen übertragen.

(2) Dem Geschäftsführer des Amtes der Buchhaltungsagentur und dem leitenden Angestellten des Amtes für Bundespensionen wird betreffend die zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten das Recht auf Ernennung auf die im § 2 genannten Planstellen übertragen.

Bundesrecht Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von nachgeordneten Dienstbehörden

§ 2. Das Ernennungsrecht umfasst

Bundesrecht Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von nachgeordneten Dienstbehörden

§ 3. (1) Die Verordnung BGBl. II Nr. 293/2012 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 59/2015 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(3) § 1 Abs.1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 370/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

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