Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von nachgeordneten Dienstbehörden
Gesetzestext (4 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von nachgeordneten Dienstbehörden
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 33/2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2021
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von nachgeordneten Dienstbehörden
StF: BGBl. II Nr. 33/2020
Änderung
BGBl. II Nr. 249/2020
BGBl. II Nr. 370/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2019, in Verbindung mit der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten, BGBl. Nr. 54/1995, in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 245/2018, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2020
Gesetzesnummer
20010982
Dokumentnummer
NOR40220933
§ 1. (1) Dem Leiter des Finanzamtes Österreich, des Zollamtes Österreich, des Amtes für Betrugsbekämpfung, des Finanzamtes für Großbetriebe, des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge und der Zentralen Services, denen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2018, die Dienstbehördeneigenschaft zuerkannt wurde, sowie dem Präsidenten der Finanzprokuratur und der Präsidentin des Bundesfinanzgerichts wird das Recht auf Ernennung von Bundesbeamten auf die im § 2 genannten Planstellen übertragen.
(2) Dem Geschäftsführer des Amtes der Buchhaltungsagentur und dem leitenden Angestellten des Amtes für Bundespensionen wird betreffend die zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten das Recht auf Ernennung auf die im § 2 genannten Planstellen übertragen.
§ 2. Das Ernennungsrecht umfasst
§ 3. (1) Die Verordnung BGBl. II Nr. 293/2012 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 59/2015 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(3) § 1 Abs.1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 370/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.