20010909
AT
Oö. Geschäftsordnung der landwirtschaftlichen Einigungskommissionen und der landwirtschaftlichen Obereinigungskommission und über das Verfahren
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Bundesrecht Oö. Geschäftsordnung der landwirtschaftlichen Einigungskommissionen und der landwirtschaftlichen Obereinigungskommission und über das Verfahren
§ 0 Oö. Geschäftsordnung der landwirtschaftlichen Einigungskommissionen und der landwirtschaftlichen Obereinigungskommission und über das Verfahren
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Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Oberösterreich als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).