Vermarktung von Obst und Gemüse
Inhaltsübersicht (7)
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Kurztitel
Vermarktung von Obst und Gemüse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
08.01.2020
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über die Vermarktung von Obst und Gemüse
StF: BGBl. II Nr. 5/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1, § 5, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und des § 21 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes – VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 und BGBl. I Nr. 164/2017, wird – hinsichtlich des § 4 Abs. 1 Z 1, § 5 und des § 10 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sowie der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – verordnet
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020
Gesetzesnummer
20010888
Dokumentnummer
NOR40220399
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der folgenden Rechtsakte der Europäischen Union (EU)
§ 2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Erzeugnisse, für die spezielle EU-Vermarktungsnormen gemäß Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1308/2011 bestehen, vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Klassen zugrunde zu legen, sofern solche für ein Produkt in den EU-Vermarktungsnormen vorgesehen sind.
§ 3. Für ein Erzeugnis, für das eine spezielle Vermarktungsnorm gemäß § 2 besteht, darf in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der in der betreffenden EU-Vermarktungsnorm für dieses Erzeugnis vorgesehenen Klasse geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.
§ 4. (1) Die Händlerdatenbank gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 ist bei den Kontrollstellen einzurichten. In die Händlerdatenbank sind alle Unternehmer, die frisches Obst und Gemüse in Verkehr bringen, aufzunehmen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind jene Unternehmer der Kategorie 3, deren Verkauf sich auf geringe Mengen an Obst und Gemüse beschränkt, sowie der Ab-Hof-Verkauf.
(2) Die Unternehmer werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 in folgende Kategorien eingeteilt
(3) Die von der Kontrollstelle für Unternehmer der Kategorien 1 und 2 je Betrieb und Jahr durchzuführende Kontrolle wird – abgesehen von Stichproben – in einer Frequenz vorgenommen, die sich aufgrund einer Risikoanalyse und aufgrund statistischer Daten sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen der Ware ergibt. Bei der Festlegung der Kriterien zur Beurteilung des Risikos ist insbesondere auf die in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2011 angeführten Faktoren Bedacht zu nehmen.
(4) Betriebe der Kategorie 3 sind in angemessener Häufigkeit so oft zu kontrollieren, dass die Einhaltung der EU-Vermarktungsnormen ausreichend gewährleistet ist.
(5) Die Kontrollstellen haben die Daten der Händlerdatenbank und allfällige Änderungen betreffend diese Daten der koordinierenden Behörde zu übermitteln.
(6) Die Kontrollstellen haben der koordinierenden Behörde jährlich sowie auf Aufforderung die Ergebnisse der Kontrollen zu übermitteln.
§ 5. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 des VNG begeht, wer
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, BGBl. II Nr. 431/2010, außer Kraft.