Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20010884 AT

Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 427/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung

StF: BGBl. II Nr. 427/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 447f Abs. 18 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025

Gesetzesnummer

20010884

Dokumentnummer

NOR40220285

Bundesrecht Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung

§ 1. Der vorläufige und der endgültige Pauschalbeitrag für das Jahr 2020 sowie die vorläufigen und endgültigen Pauschalbeiträge für die Folgejahre sind nach § 447f Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG zu errechnen.

Bundesrecht Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung

§ 2. (1) Der Aufteilungsschlüssel nach § 447f Abs. 10 ASVG für die Aufteilung der Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach § 447f Abs. 3 Z 1 ASVG wird für das Jahr 2020 und die folgenden Jahre wie folgt festgesetzt

Österreichische Gesundheitskasse

76,79622 %

– davon Wien

17,49286 %

– davon Niederösterreich

11,91307 %

– davon Burgenland

1,94532 %

– davon Oberösterreich

15,12203 %

– davon Steiermark

10,83022 %

– davon Kärnten

5,43873 %

– davon Salzburg

4,72473 %

– davon Tirol

5,65370 %

– davon Vorarlberg

3,67556 %

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Krankenversicherung)

13,09215 %

– davon Bereich Eisenbahnen und Bergbau

5,20864 %

– davon Bereich öffentlich Bediensteter

7,88351 %

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (als Träger der Krankenversicherung)

9,82126 %

– davon Bereich gewerbliche Wirtschaft

5,22951 %

– davon Bereich Bauern

4,59175 %

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Unfallversicherung)

0,01943 %

– davon Bereich Eisenbahnen und Bergbau

0,01256 %

– davon Bereich öffentlich Bediensteter

0,00687 %

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

0,00262 %

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (als Träger der Unfallversicherung)

0,16966 %

– davon Bereich gewerbliche Wirtschaft

0,00012 %

– davon Bereich Bauern

0,16954 %

Pensionsversicherungsanstalt

0,09105 %

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Pensionsversicherung)

0,00482 %

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (als Träger der Pensionsversicherung)

0,00279 %

– davon Bereich gewerbliche Wirtschaft

– %

– davon Bereich Bauern

0,00279 %

(2) Der vorläufige Aufteilungsschlüssel nach § 447f Abs. 11 Z 2 ASVG für die Aufteilung der Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach § 447f Abs. 3 Z 2 ASVG wird für das Jahr 2020 wie folgt festgesetzt

Österreichische Gesundheitskasse

73,25989 %

– davon Wien

19,05111 %

– davon Niederösterreich

11,36732 %

– davon Burgenland

1,30419 %

– davon Oberösterreich

14,63245 %

– davon Steiermark

9,14302 %

– davon Kärnten

3,50673 %

– davon Salzburg

5,14529 %

– davon Tirol

5,53913 %

– davon Vorarlberg

3,57065 %

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Krankenversicherung

16,28555 %

– davon Bereich Eisenbahnen und Bergbau

2,58100%

– davon Bereich öffentlich Bediensteter

13,70455 %

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen –

Abteilung gewerbliche Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung)

10,45456 %

– davon Bereich gewerbliche Wirtschaft

7,93478 %

– davon Bereich Bauern

2,51978 %

Bundesrecht Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung

§ 3. Die Hälfte der nach § 1a des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. I Nr. 746/1996, an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zugewiesenen Beihilfe ist für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung nach §§ 447f Abs. 10 ASVG zu widmen, wobei eine Belastung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen im Rechenkreis der Versicherten nach dem BSVG um 15 Millionen Euro und gleichzeitig eine Entlastung der Österreichischen Gesundheitskasse um diese Summe zu erfolgen hat.

Bundesrecht Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →