Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20010863 AT

Ergänzung der Bestimmungen über den Vermögensverfall

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Ergänzung der Bestimmungen über den Vermögensverfall

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Ergänzung der Bestimmungen über den Vermögensverfall

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 5/1946

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

06.06.1945

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Langtitel

Verfassungsgesetz vom 30. November 1945, betreffend eine Ergänzung der Bestimmungen über den Vermögensverfall.

StF: BGBl. Nr. 5/1946

Präambel/Promulgationsklausel

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

20010863

Dokumentnummer

NOR40219767

Bundesrecht Ergänzung der Bestimmungen über den Vermögensverfall

§ 1. (1) Aus den nach §§ 1, 3, 11 und 12 des Verfassungsgesetzes vom 8. Mai 1945 über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz), St. G, Bl. Nr. 13, nach §§ 9 und 12 des Verfassungsgesetzes vom 26. Juni 1945 über Kriegsverbrechen und andere nationalsozialistische Untaten (Kriegsverbrechergesetz), St. G. Bl. Nr. 32, und nach § 20 des Verfassungsgesetzes vom 19. September 1945 über das Verfahren vor dem Volksgericht und den Verfall des Vermögens (Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallgesetz), St. G. Bl. Nr. 177, für verfallen oder nach § 5 des letztbezeichneten Verfassungsgesetzes für beschlagnahmt erklärten Vermögen sind auszusondern die Vermögenschaften und Vermögensrechte, die nach dem 13. März 1938, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen aus sogenannten rassischen aus nationalen oder aus anderen Gründen den Eigentümern, insbesondere auch den Vereinten Nationen oder ihren Staatsangehörigen, im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogen worden sind.

(2) Die näheren Bestimmungen können durch Verordnung getroffen werden.

Bundesrecht Ergänzung der Bestimmungen über den Vermögensverfall

§ 2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten vom Tage der Wirksamkeit des die Grundlage des Verfalles oder der Beschlagnahme bildenden Verfassungsgesetzes.

Bundesrecht Ergänzung der Bestimmungen über den Vermögensverfall

§ 3. Mit der Vollziehung diese Gesetzes ist die Provisorische Staatsregierung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →