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20010860 AT

ASP-Revisions- und Frühwarnverordnung

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht ASP-Revisions- und Frühwarnverordnung

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Kurztitel

ASP-Revisions- und Frühwarnverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 399/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

15.12.2019

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Anordnung einer Revision und Erhebung des Gesundheitszustandes von Wildschweinen innerhalb eines durch die Afrikanische Schweinepest gefährdeten Gebietes (ASP-Revisions- und Frühwarnverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 399/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 5 und des § 2c des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird im Hinblick auf die Feststellung von Afrikanischer Schweinepest (ASP) im benachbarten Ausland verfügt

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20010860

Dokumentnummer

NOR40219701

Bundesrecht ASP-Revisions- und Frühwarnverordnung

§ 1. Auf Grund des Ausbruches der ASP in Wildschweinen in Nachbarstaaten wird das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich als Revisionsgebiet festgelegt.

Bundesrecht ASP-Revisions- und Frühwarnverordnung

§ 2. (1) Im Revisionsgebiet sind alle verendet aufgefundenen Wildschweine der Behörde zu melden. Diese hat unverzüglich zu veranlassen, dass

(2) Die Probeneinsendung, die Durchführung der Untersuchungen sowie deren Ergebnisse sind ins Veterinärinformationssystem (VIS) einzutragen.

Bundesrecht ASP-Revisions- und Frühwarnverordnung

§ 3. Im Revisionsgebiet ist bei der Jagd auf Wildschweine vom Jagdausübungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass

Bundesrecht ASP-Revisions- und Frühwarnverordnung

§ 4. Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Anordnung einer Revision und Erhebung des Gesundheitszustandes von Wildschweinen innerhalb eines durch die Afrikanische Schweinepest gefährdeten Gebietes sowie zur Festlegung von Biosicherheitsmaßnahmen zur Hintanhaltung der Einschleppung in Hausschweinebestände, BGBl. II Nr. 167/2017, außer Kraft.

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