ASP-Revisions- und Frühwarnverordnung
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
ASP-Revisions- und Frühwarnverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 399/2019
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
15.12.2019
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Anordnung einer Revision und Erhebung des Gesundheitszustandes von Wildschweinen innerhalb eines durch die Afrikanische Schweinepest gefährdeten Gebietes (ASP-Revisions- und Frühwarnverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 399/2019
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 5 und des § 2c des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird im Hinblick auf die Feststellung von Afrikanischer Schweinepest (ASP) im benachbarten Ausland verfügt
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
20010860
Dokumentnummer
NOR40219701
§ 1. Auf Grund des Ausbruches der ASP in Wildschweinen in Nachbarstaaten wird das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich als Revisionsgebiet festgelegt.
§ 2. (1) Im Revisionsgebiet sind alle verendet aufgefundenen Wildschweine der Behörde zu melden. Diese hat unverzüglich zu veranlassen, dass
(2) Die Probeneinsendung, die Durchführung der Untersuchungen sowie deren Ergebnisse sind ins Veterinärinformationssystem (VIS) einzutragen.
§ 3. Im Revisionsgebiet ist bei der Jagd auf Wildschweine vom Jagdausübungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass
§ 4. Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Anordnung einer Revision und Erhebung des Gesundheitszustandes von Wildschweinen innerhalb eines durch die Afrikanische Schweinepest gefährdeten Gebietes sowie zur Festlegung von Biosicherheitsmaßnahmen zur Hintanhaltung der Einschleppung in Hausschweinebestände, BGBl. II Nr. 167/2017, außer Kraft.