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20010842 AT

Zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register

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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register

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Kurztitel

Zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 390/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

11.03.2020

Abkürzung

WiEReG-EinsichtsV

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register (WiEReG-EinsichtsV)

StF: BGBl. II Nr. 390/2019

Änderung

BGBl. II Nr. 571/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 und des § 17 Abs. 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2020

Gesetzesnummer

20010842

Dokumentnummer

NOR40219608

Bundesrecht Zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register

§ 1. (1) Bei Abruf eines erweiterten Auszuges durch einen Verpflichteten aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer mit dem Webservice des Unternehmensserviceportals gemäß § 9 Abs. 3 WiEReG ist zusätzlich eine Datei im Extensible Markup Language Format (XML-Datei) zur Verfügung zu stellen.

(2) Die XML-Datei hat Folgendes zu enthalten

Bundesrecht Zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register

§ 2. § 1 Abs. 2 ist sinngemäß für die Übermittlung von Auszugsdaten in einer XML-Datei über das Webservice zur Einbindung der Geldwäschemeldestelle und des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (§ 1 Abs. 3 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018) anzuwenden.

Bundesrecht Zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 11. März 2020 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 Z 1 und 5 bis 7 in der Fassung der Verordnung BGB1. II Nr. 571/2020 tritt mit l8. Dezember 2020 in Kraft.

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