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20010839 AT

65. Nachtrag zum Arzneibuch

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht 65. Nachtrag zum Arzneibuch

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Kurztitel

65. Nachtrag zum Arzneibuch

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 384/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

07.12.2019

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den 65. Nachtrag zum Arzneibuch

StF: BGBl. II Nr. 384/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes 2012 – ABG 2012, BGBl. I Nr. 44/2012, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

20010839

Dokumentnummer

NOR40219576

Bundesrecht 65. Nachtrag zum Arzneibuch

§ 1. Die deutschsprachige Fassung des sechsten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.6, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.

Bundesrecht 65. Nachtrag zum Arzneibuch

§ 2. Die Monographien und Texte des fünften Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.5, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des sechsten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.6, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

Bundesrecht 65. Nachtrag zum Arzneibuch

§ 3. Die deutschsprachige Fassung des siebten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.7, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.

Bundesrecht 65. Nachtrag zum Arzneibuch

§ 4. Die Monographien und Texte des sechsten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.6, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des siebten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.7, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

Bundesrecht 65. Nachtrag zum Arzneibuch

§ 5. Die §§ 1 und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, die §§ 3 und 4 mit Ablauf des zweiten Tages nach der Kundmachung in Kraft.

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