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20010830 AT

Kinder- und Jugendhilfe (Bund

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Kinder- und Jugendhilfe (Bund – Länder)

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Kurztitel

Kinder- und Jugendhilfe (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 106/2019

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Langtitel

Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe

StF: BGBl. I Nr. 106/2019 (NR: GP XXVI RV 573 AB 632 S. 80. BR: AB 10185 S. 894)

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2020 zwischen dem Bund und allen Ländern in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG wurde genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, sowie die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20010830

Dokumentnummer

NOR40219500

Bundesrecht Kinder- und Jugendhilfe (Bund – Länder)

Die gegenständliche Vereinbarung ist vom gemeinsamen Bestreben der Vertragsparteien getragen, die Kinder- und Jugendhilfe in Österreich einheitlich zu gestalten, gemeinsame Standards festzulegen und diese im Sinne der primären, sekundären und tertiären Prävention und der Kinderrechte weiterzuentwickeln.

Bundesrecht Kinder- und Jugendhilfe (Bund – Länder)

(1) Die Länder verpflichten sich, die im 1. Teil des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 – BKJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, festgelegten Instrumente, Mindeststandards und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen ihrer Gesetzgebung und Vollziehung umzusetzen.

(2) Die Bestimmungen und Mindeststandards folgender Rechtsvorschriften des BKJHG 2013 werden zum Inhalt dieser Vereinbarung erhoben und bilden die vereinbarten Grundsätze für die Gesetzgebung der Länder

(___________________

Anm. 1: siehe B-KJHG 2013 zum Stichtag 31.12.2019)

Bundesrecht Kinder- und Jugendhilfe (Bund – Länder)

(1) Der Bund verpflichtet sich, die in § 37 (Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung), § 38 (Amtshilfe), § 39 (Mitteilungen zur Ermittlung von Einkommensverhältnissen), § 40 (Datenverarbeitung), § 41 (Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung öffentlicher Abgaben), § 42 (Vereinbarungen mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger), § 43 (Gerichtliches Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes) und § 44 (Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung) BKJHG 2013 enthaltenen Bestimmungen bundesgesetzlich zu regeln.

(2) Weiters verpflichtet sich der Bund, bei der Erstellung und Veröffentlichung einer bundesweiten Statistik der Kinder- und Jugendhilfe mitzuwirken, Kinderschutzforschung in Verbindung mit dem Gesundheitsbereich zu betreiben sowie weiterhin seinen Berichtspflichten gegenüber internationalen Gremien nachzukommen.

Bundesrecht Kinder- und Jugendhilfe (Bund – Länder)

Die Länder verpflichten sich, bei Änderungen der dieser Vereinbarung zugrundeliegenden Umstände, insbesondere bei Vorliegen von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Expertisen aus Fachkreisen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, Verhandlungen über eine Anpassung dieser Vereinbarung aufzunehmen mit dem Ziel, eine geänderte Vereinbarung rechtzeitig in Kraft zu setzen und allenfalls notwendige Änderungen der betreffenden Vorschriften rechtzeitig vorzunehmen. Jedes Land kann die Aufnahme solcher Verhandlungen verlangen. Eine Änderung dieser Vereinbarung ist nur im Einvernehmen aller Vertragsparteien zulässig.

Bundesrecht Kinder- und Jugendhilfe (Bund – Länder)

(1) Wenn

(2) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

Bundesrecht Kinder- und Jugendhilfe (Bund – Länder)

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Diese Vereinbarung kann nur im Einvernehmen aller Vertragsparteien aufgelöst werden.

Bundesrecht Kinder- und Jugendhilfe (Bund – Länder)

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hinterlegt. Dieses hat allen Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

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