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20010816 AT

Aufteilung des Vermögens der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Aufteilung des Vermögens der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe

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Kurztitel

Aufteilung des Vermögens der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 355/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

28.11.2019

Abkürzung

BKKWVB-VO

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Aufteilung des Vermögens der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe (BKKWVB-VO)

StF: BGBl. II Nr. 355/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 718 Abs. 8b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 105/2019, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

20010816

Dokumentnummer

NOR40219374

Bundesrecht Aufteilung des Vermögens der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe

§ 1. Die Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe wird mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 aufgelöst. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) übernimmt im Rahmen ihrer gesetzlich festgelegten Zuständigkeit für die Abwicklung der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe das zum Stichtag 31. Dezember 2019 vorhandene Vermögen und die zum 1. Jänner 2020 bestehenden Verbindlichkeiten der Betriebskrankenkasse bis zur nach § 2 vorgesehenen Vermögensteilung zunächst zur Gänze.

Bundesrecht Aufteilung des Vermögens der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe

§ 2. (1) Die BVAEB hat auf Basis des von ihr nach § 718 Abs. 10 ASVG für die Betriebskrankenkasse zu erstellenden Jahresberichts 2019 der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien ihren Anteil am nach § 1 übernommenen und um die Abwicklungskosten nach § 3 verminderten Netto-Finanzvermögen bis zum 31. Dezember 2020 zu überweisen. Der Anteil der Krankenfürsorgeanstalt entspricht dem Verhältnis der Zahl der Versicherten der Betriebskrankenkasse zum 31. Dezember 2019, die per 1. Jänner 2020 der Krankenfürsorgeanstalt angehören würden, zur Gesamtzahl der Versicherten der Betriebskrankenkasse zum selben Stichtag. Die maßgeblichen Versichertenzahlen hat die BVAEB durch eine Detaillierung der von ihr im Zuge der Betriebskrankenkassen-Abwicklung zu erstellenden statistischen Nachweisung „KV10“ für den Monat Dezember 2019 offenzulegen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Vermögen und Verbindlichkeiten, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Ambulatorien und des ehemaligen Beherbergungsbetriebes „Straßenbahnerheim“ der Betriebskrankenkasse entstanden sind oder noch entstehen. Diese gehen zur Gänze auf die BVAEB über. Die zu den Positionen „Immobilien“, „Mobilien“ und „Vorräte“ ausgewiesenen Werte der Schlussbilanz 2019 der Betriebskrankenkasse werden daher von der Vermögensteilung nach Abs. 1 ausgenommen.

(3) Der Gesellschaftsanteil der Betriebskrankenkasse an der „IT-Services der Sozialversicherung GmbH (ITSV)“ geht zur Gänze auf die BVAEB über. Sein Buchwert ist Teil des Netto-Finanzvermögens nach Abs. 1.

Bundesrecht Aufteilung des Vermögens der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe

§ 3. (1) Die Kosten der Abwicklung einschließlich der Aufwände und Erträge, die bei der BVAEB aufgrund der Abwicklungsverpflichtung außerhalb der Abrechnung nach § 2 Abs. 1 anfallen, werden einschließlich der damit verbundenen Verwaltungskosten durch Abzug des Pauschalbetrags von 300 000 € vom aufzuteilenden Netto-Finanzvermögen berücksichtigt und damit endgültig wechselseitig abgegolten. Eine Nachverrechnung auch zukünftiger Aufwände oder Erträge ist wechselseitig ausgeschlossen.

(2) Von Abs. 1 ausgenommen sind Aufwände oder Erträge aus

Bundesrecht Aufteilung des Vermögens der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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