Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung
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Kurztitel
Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 315/2019
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.11.2019
Abkürzung
Sorgfaltspflichten-UStV
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Aufzeichnungs- und Sorgfaltspflichten im Bereich des E-Commerce und des Versandhandels bestimmt werden (Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung – Sorgfaltspflichten-UStV)
StF: BGBl. II Nr. 315/2019
Änderung
BGBl. II Nr. 6/2021
BGBl. II Nr. 402/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 18 Abs. 11 und des § 27 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. I Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024
Gesetzesnummer
20010793
Dokumentnummer
NOR40219062
§ 1. Als Unternehmer, die gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) an einem innergemeinschaftlichen Versandhandel oder einem Einfuhr-Versandhandel beteiligt sind, gelten
§ 2. Als Unternehmer, die gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 an einer sonstigen Leistung an einen Nichtunternehmer, die durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem unterstützt oder angebahnt wird, beteiligt sind, gelten
§ 3. Folgende Unternehmer können nicht mit ausreichender Sorgfalt gemäß § 27 Abs. 1 UStG 1994 davon ausgehen, dass der Steuerpflichtige seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommt
§ 4. Die Aufzeichnungen nach § 18 Abs. 11 UStG 1994 müssen jedenfalls folgende Informationen enthalten
§ 5. Unterstützt ein Unternehmer die Vermietung von Grundstücken für Wohn- oder Campingzwecke oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen gilt folgendes
Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung