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20010776 AT

Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930; Empfehlung (Nr. 203) betreffend ergänzende Maßnahmen zur effektiven Beseitigung von Zwangsarbeit

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Bundesrecht Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930; Empfehlung (Nr. 203) betreffend ergänzende Maßnahmen zur effektiven Beseitigung von Zwangsarbeit

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*1) Die rechtlich unverbindliche Empfehlung (Nr. 203) betreffend ergänzende Maßnahmen zur Beseitigung von Zwangsarbeit wurde mit dem gegenständlichen Staatsvertrag ebenfalls genehmigt.

Folgende Staaten haben bis zum 16. September 2019 das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit ratifiziert

Argentinien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Dänemark, Deutschland, Dschibuti, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Israel, Jamaika, Kanada, Lesotho, Lettland, Madagaskar, Mali, Malta, Mauretanien, Mosambik, Namibia, Niederlande, Niger, Norwegen, Panama, Polen, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Spanien, Sri Lanka, Suriname, Thailand, Tschechische Republik, Usbekistan, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Bundesrecht Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930; Empfehlung (Nr. 203) betreffend ergänzende Maßnahmen zur effektiven Beseitigung von Zwangsarbeit

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 28. Mai 2014 zu ihrer einhundertdritten Tagung zusammengetreten ist,

hat das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930, nachstehend als das „Protokoll“ bezeichnet, angenommen;

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, die darauf abzielen, Lücken bei der Umsetzung des Übereinkommens (Nr. 29) über Zwangsarbeit, 1930, nachstehend als „das Übereinkommen“ bezeichnet, zu schließen, und bekräftigt, dass Präventions- und Schutzmaßnahmen sowie Rechtsbehelfe und Abhilfemaßnahmen, wie zum Beispiel Entschädigung und Rehabilitation, erforderlich sind, um die wirksame und dauerhafte Beseitigung von Zwangs- oder Pflichtarbeit gemäß dem vierten Punkt der Tagesordnung der Tagung zu erreichen, und

dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens und des Protokolls erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 11. Juni 2014, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Zwangsarbeit (ergänzende Maßnahmen), 2014, bezeichnet wird.

1. Die Mitglieder sollten in Absprache mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie anderen in Betracht kommenden Gruppen Folgendes, soweit erforderlich, einrichten oder stärken

2. (1) Die Mitglieder sollten regelmäßig zuverlässige, neutrale und detaillierte Informationen und statistische Daten, aufgeschlüsselt nach relevanten Merkmalen wie Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit, über Art und Ausmaß der Zwangs- oder Pflichtarbeit erheben, auswerten und zur Verfügung stellen, die eine Bewertung erzielter Fortschritte gestatten würden.

(2) Das Recht auf Privatsphäre in Bezug auf personenbezogene Daten sollte gewahrt werden.

3. Die Mitglieder sollten Präventionsmaßnahmen ergreifen, die Folgendes einschließen

4. Unter Berücksichtigung ihrer innerstaatlichen Umstände sollten die Mitglieder die wirksamsten Präventionsmaßnahmen ergreifen, wie zum Beispiel

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1 Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

5. (1) Es sollten gezielte Anstrengungen unternommen werden, um die Opfer von Zwangs- oder Pflichtarbeit zu ermitteln und zu befreien.

(2) Für Opfer von Zwangs- oder Pflichtarbeit sollten Schutzmaßnahmen vorgesehen werden. Diese Maßnahmen sollten nicht von der Bereitschaft des Opfers zur Mitarbeit in Straf- und sonstigen Verfahren abhängig gemacht werden.

(3) Es könnten Schritte unternommen werden, um Opfer zu ermutigen, bei der Identifizierung und Bestrafung von Tätern mitzuarbeiten.

6. Die Mitglieder sollten die Rolle und die Fähigkeiten von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden und anderer in Betracht kommender Organisationen bei der Unterstützung und Hilfe für Opfer von Zwangs- oder Pflichtarbeit anerkennen.

7. Die Mitglieder sollten im Einklang mit den Grundsätzen ihrer Rechtsordnung die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die zuständigen Stellen die Befugnis haben, Opfer von Zwangs- oder Pflichtarbeit wegen ihrer Beteiligung an unrechtmäßigen Tätigkeiten, zu denen sie als unmittelbare Folge der ihnen auferlegten Zwangs- oder Pflichtarbeit gezwungen worden sind, nicht strafrechtlich zu verfolgen oder von einer Bestrafung abzusehen.

8. Die Mitglieder sollten Maßnahmen ergreifen, um Missbräuche und betrügerische Praktiken durch Arbeitskräfteanwerber und Arbeitsvermittler zu beseitigen, wie zum Beispiel

9. Unter Berücksichtigung ihrer innerstaatlichen Umstände sollten die Mitglieder die wirksamsten Schutzmaßnahmen ergreifen, um dem Bedarf aller Opfer an sofortiger Unterstützung und an langfristiger Erholung und Rehabilitation gerecht zu werden, wie zum Beispiel

10. Die Schutzmaßnahmen für Kinder, die Zwangs- oder Pflichtarbeit unterworfen wurden, sollten den besonderen Bedürfnissen und den besten Interessen des Kindes Rechnung tragen und neben den Schutzmaßnahmen gemäß dem Übereinkommen (Nr. 182) über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999, Folgendes einschließen

11. Unter Berücksichtigung ihrer innerstaatlichen Umstände sollten die Mitglieder die wirksamsten Schutzmaßnahmen für Migranten treffen, die Zwangs- oder Pflichtarbeit unterworfen wurden, ungeachtet ihres Rechtsstatus im Staatsgebiet, insbesondere

12. Die Mitglieder sollten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle Opfer von Zwangs- oder Pflichtarbeit Zugang zur Justiz und zu anderen geeigneten und wirksamen Rechtsbehelfen und Abhilfemaßnahmen haben, wie zum Beispiel Entschädigung für persönliche und materielle Schäden, indem unter anderem

13. Die Mitglieder sollten Maßnahmen ergreifen, um den Vollzug der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und anderer Maßnahmen zu stärken, indem sie zum Beispiel

14. Die internationale Zusammenarbeit zwischen und unter Mitgliedern und mit den in Betracht kommenden internationalen und regionalen Organisationen sollte gestärkt werden, die sich im Hinblick auf das Erreichen der wirksamen und dauerhaften Beseitigung von Zwangs- oder Pflichtarbeit gegenseitig unterstützen sollten, zum Beispiel durch

Bundesrecht Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930; Empfehlung (Nr. 203) betreffend ergänzende Maßnahmen zur effektiven Beseitigung von Zwangsarbeit

1. Bei der Umsetzung seiner aus dem Übereinkommen entstehenden Verpflichtungen zur Beseitigung von Zwangs- oder Pflichtarbeit hat jedes Mitglied wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Anwendung zu verhindern und zu beseitigen, um den Opfern Schutz und Zugang zu geeigneten und wirksamen Rechtsbehelfen und Abhilfemaßnahmen, wie zum Beispiel Entschädigung, zu gewährleisten und um die für Zwangs- oder Pflichtarbeit Verantwortlichen zu bestrafen.

2. Jedes Mitglied hat in Absprache mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden eine innerstaatliche Politik und einen innerstaatlichen Aktionsplan zur wirksamen und dauerhaften Beseitigung von Zwangs- oder Pflichtarbeit zu entwickeln, unter Einbeziehung systematischer Maßnahmen der zuständigen Stellen und gegebenenfalls in Koordinierung mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie mit anderen in Betracht kommenden Gruppen.

3. Die in dem Übereinkommen enthaltene Definition der Zwangs- oder Pflichtarbeit wird bekräftigt, und daher haben die in diesem Protokoll genannten Maßnahmen ein gezieltes Vorgehen gegen den Menschenhandel für die Zwecke von Zwangs- oder Pflichtarbeit zu umfassen.

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Die zur Verhütung von Zwangs- oder Pflichtarbeit zu treffenden Maßnahmen haben zu umfassen

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Jedes Mitglied hat wirksame Maßnahmen zu ergreifen zur Ermittlung, zur Befreiung, zum Schutz, zur Erholung und zur Rehabilitation aller Opfer von Zwangs- oder Pflichtarbeit sowie zur Bereitstellung anderer Formen von Hilfe und Unterstützung.

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1. Jedes Mitglied hat sicherzustellen, dass alle Opfer von Zwangs- oder Pflichtarbeit, ungeachtet ihrer Anwesenheit oder ihres Rechtsstatus im Hoheitsgebiet, Zugang zu geeigneten und wirksamen Rechtsbehelfen und Abhilfemaßnahmen, wie zum Beispiel Entschädigung, haben.

2. Jedes Mitglied hat im Einklang mit den Grundsätzen seiner Rechtsordnung die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die zuständigen Stellen die Befugnis haben, Opfer von Zwangs- oder Pflichtarbeit wegen ihrer Beteiligung an unrechtmäßigen Tätigkeiten, zu denen sie als unmittelbare Folge der ihnen auferlegten Zwangs- oder Pflichtarbeit gezwungen worden sind, nicht strafrechtlich zu verfolgen oder von einer Bestrafung abzusehen.

Bundesrecht Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930; Empfehlung (Nr. 203) betreffend ergänzende Maßnahmen zur effektiven Beseitigung von Zwangsarbeit

Die Mitglieder haben zusammenzuarbeiten, um die Verhütung und Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit sicherzustellen.

Bundesrecht Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930; Empfehlung (Nr. 203) betreffend ergänzende Maßnahmen zur effektiven Beseitigung von Zwangsarbeit

Die Maßnahmen zur Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls und des Übereinkommens sind durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder durch die zuständige Stelle nach Absprache mit den in Betracht kommenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden festzulegen.

Bundesrecht Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930; Empfehlung (Nr. 203) betreffend ergänzende Maßnahmen zur effektiven Beseitigung von Zwangsarbeit

Die Übergangsbestimmungen von Artikel 1 Absätze 2 und 3 und der Artikel 3 bis 24 des Übereinkommens sind zu streichen.

Bundesrecht Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930; Empfehlung (Nr. 203) betreffend ergänzende Maßnahmen zur effektiven Beseitigung von Zwangsarbeit

1. Ein Mitglied kann dieses Protokoll gleichzeitig mit der Ratifikation des Übereinkommens oder jederzeit danach durch Mitteilung seiner förmlichen Ratifikation dieses Protokolls an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung ratifizieren.

2. Dieses Protokoll tritt zwölf Monate, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft. In der Folge tritt dieses Protokoll für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft, und das Übereinkommen bindet das betreffende Mitglied unter Einbeziehung der Artikel 1 bis 7 dieses Protokolls.

Bundesrecht Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930; Empfehlung (Nr. 203) betreffend ergänzende Maßnahmen zur effektiven Beseitigung von Zwangsarbeit

1. Ein Mitglied, das dieses Protokoll ratifiziert hat, kann es, wann immer das Übereinkommen gemäß dessen Artikel 30 gekündigt werden kann, durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen; die Kündigung wird von diesem eingetragen.

2. Die Kündigung des Übereinkommens gemäß dessen Artikel 30 oder 32 hat ohne Weiteres die Wirkung einer Kündigung dieses Protokolls.

3. Jede Kündigung dieses Protokolls gemäß den Absätzen 1 oder 2 dieses Artikels wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.

Bundesrecht Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930; Empfehlung (Nr. 203) betreffend ergänzende Maßnahmen zur effektiven Beseitigung von Zwangsarbeit

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn die Eintragung der zweiten Ratifikation erfolgt ist, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Protokoll in Kraft tritt.

Bundesrecht Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930; Empfehlung (Nr. 203) betreffend ergänzende Maßnahmen zur effektiven Beseitigung von Zwangsarbeit

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm eingetragenen Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen.

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Der französische und der englische Wortlaut dieses Protokolls sind in gleicher Weise verbindlich.

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