Übertragung des Betriebs und der Weiterentwicklung von bestimmten in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramts fallenden IT-Verfahren an die Bundesrechenzentrum GmbH
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Kurztitel
Übertragung des Betriebs und der Weiterentwicklung von bestimmten in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramts fallenden IT-Verfahren an die Bundesrechenzentrum GmbH
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 295/2019
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für EU, Kunst, Kultur und Medien, mit der der Bundesrechenzentrum GmbH der Betrieb und die Weiterentwicklung von bestimmten in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramts fallenden IT-Verfahren, übertragen werden
StF: BGBl. II Nr. 295/2019
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019
Gesetzesnummer
20010774
Dokumentnummer
NOR40218367
§ 1. Die Bundesrechenzentrum GmbH wird mit dem Betrieb und der Weiterentwicklung jener IT-Verfahren betraut, die bisher von der Bundesrechenzentrum GmbH betrieben und weiterentwickelt wurden und zum Bundesministerium für Finanzen gehört haben und durch die Änderung des Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 164/2017, nunmehr zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramts gehören. Das sind insbesondere IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes (im Sinne und im Umfang § 44a BHG 2013), Smart-Data Anwendungen und Basiskomponenten, sowie die zum Betrieb genutzten Portal-, Cloud- und IKT-Lösungen.
§ 2. Weiters wird die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Entwicklung und dem Betrieb folgender IKT-Lösungen und IT-Verfahren betraut
§ 3. Die BRZ GmbH wird damit betraut, im Zusammenhang mit der Erbringung der beauftragten IT-Aufgaben angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Die BRZ GmbH ist zu diesem Zweck auch ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten, sofern dies für die Durchführung der Datensicherheitsmaßnahmen erforderlich ist. Die BRZ GmbH sieht in diesem Zusammenhang angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen vor.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.