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20010773 AT

Feuerungsanlagen-Verordnung 2019

25 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

Bundesrecht Feuerungsanlagen-Verordnung 2019

Seite

2

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2

Seite

1

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1

Kurztitel

Feuerungsanlagen-Verordnung 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 293/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

05.10.2019

Abkürzung

FAV 2019

Index

50/01 Gewerbeordnung

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus Feuerungsanlagen in die Luft (Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019)

StF: BGBl. II Nr. 293/2019 [CELEX-Nr.: 32015L2193]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 82 Abs. 1 und des § 84p der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus verordnet

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Gegenstand

§ 2

Geltungsbereich

§ 3

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 4

Begriffsbestimmungen

§ 5

Aggregation

§ 6

Genehmigungsunterlagen

§ 7

Registrierung

§ 8

Emissionen

§ 9

Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten

§ 10

Pflichten des Anlageninhabers

§ 11

Allgemeine Anforderungen

§ 12

Prüfungen

§ 13

Erstmalige Prüfung

§ 14

Wiederkehrende Prüfungen

§ 15

Außerordentliche Prüfungen

§ 16

Befund Messberichte

§ 17

Behebung von Mängeln

§ 18

Geschlechtsneutrale Bezeichnung

§ 19

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 20

Übergangsregelungen

§ 21

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

Anlage 1

Vom Anlageninhaber vorzulegende Informationen

Anlage 2

Emissionsgrenzwerte

Anlage 3

Überwachung und Bewertung der Emissionen von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019

Gesetzesnummer

20010773

Dokumentnummer

NOR40218353

Bundesrecht Feuerungsanlagen-Verordnung 2019

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Feuerungsanlagen-Verordnung 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 293/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

05.10.2019

Abkürzung

FAV 2019

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Anlage 1

(§ 6, § 7 Abs. 1 und 3)

Vom Anlageninhaber vorzulegende Informationen

1.

Brennstoffwärmeleistung (in MW) der Feuerungsanlage

2.

Art der Feuerungsanlage (Dieselmotor, Gasmotor, Zweistoffmotor, Gasturbine, sonstige Feuerungsanlage)

3.

Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe – anzugeben als Brennstoffwärmeleistungsanteil in MW – aufgeschlüsselt nach den Brennstoffarten gemäß

Anlage 2

4.

Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage oder, wenn bei bestehenden Feuerungsanlagen das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist, Nachweise dafür, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde

5.

Wirtschaftszweig der Feuerungsanlage oder der Betriebsanlage, in der sie eingesetzt wird (NACE

Code)

6.

voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden und voraussichtliche Betriebslast der Feuerungsanlage im Jahresdurchschnitt (anzugeben in Prozent der Volllast)

7.

falls die Zulässigkeit einer Emissionsgrenzwert-Überschreitung gemäß § 9 an bestimmte Betriebsstunden geknüpft ist, eine vom Anlageninhaber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der bescheidmäßig festgelegten Stunden in Betrieb sein wird

8.

Name und Geschäftssitz des Anlageninhabers sowie Standort der Betriebsanlage mit Anschrift.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20010773

Dokumentnummer

NOR40218350

Bundesrecht Feuerungsanlagen-Verordnung 2019

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind die Begrenzung und die Überwachung der Emissionen von nachstehenden Schadstoffen, die beim Betrieb von Feuerungsanlagen in die Luft abgegeben werden

Bundesrecht Feuerungsanlagen-Verordnung 2019

Sektor A: Feste Biomasse

Sektor B: Andere feste Brennstoffe

Sektor C: Gasöl

Sektor D: Flüssige Brennstoffe ausgenommen Gasöl

Sektor E: Erdgas

Sektor F: Gasförmige Brennstoffe ausgenommen Erdgas

Schadstoff

0,1 – 0,5 MW

0,5 – 1 MW

1 – 2 MW

2 – ≤ 5 MW

SO2

Stroh

525

525

300

300

SO2

Miscanthus und andere strohähnliche Brennstoffe

-

-

300

300

SO2

andere feste Biomasse und andere standardisierte biogene feste Brennstoffe, ausgenommen Holz

525

525

200

200

NOX

naturbelassen: Buche, Eiche, Rinde, Zapfen, Reisig

450

450

450

450

NOX

sonstiges naturbelassenes Holz

375

375

375

375

NOX

Reste von Holzwerkstoffen und Holzbau-teilen, Stroh und strohähnliche Brenn-stoffe bzw. andere feste Biomasse

750

750

600

600

Staub

225

225

50

30

CO

1200

375

375

375

OGC

75

30

30

30

HCl

Stroh oder strohähnliche Brennstoffe ausgenommen Miscanthus und andere standardisierte biogene feste Brennstoffe

45

45

45

45

Schadstoff

0,1 – 0,5 MW

0,5 – 1 MW

1 – ≤ 5 MW

SO2

1200

780

780

NOX

400

400

Staub

150

150

50

CO

1000

1000

150

Schadstoff

0,1 – 1 MW

1 – 2 MW

2 – ≤ 5 MW

NOX

ausgenommen Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht schwefelarm, Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten und flüssige standardisierte biogene Brennstoffe jeweils bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft

150

150

150

NOX

Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht schwefel-arm, Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten und flüssige standardisierte biogene Brennstoffe jeweils bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft

300

200

200

Staub

20

CO

100

80

80

Schadstoff

0,1 – 0,4 MW

0,4 – 1 MW

1 – 2 MW

2 – ≤ 3 MW

3 – ≤ 5 MW

SO2

180

350

350

350

350

NOX

ausgenommen Heizöl leicht bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft

150

450

450

450

400

NOX

Heizöl leicht bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft

300

600

600

600

550

Staub

50

20

20

CO

100

100

80

80

80

Schadstoff

0,1 – 3 MW

3 – 5 MW

NOX

ausgenommen Hochtemperaturprozesse bzw. vorgewärmte Verbrennungsluft

120

100

NOX

bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmterVerbrennungsluft

200

200

CO

80

80

Schadstoff

0,1 1 MW

1 – 3 MW

3 – 5 MW

SO2

ausgenommen Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern

200

200

SO2

für Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie

400

400

NOX

Für Flüssiggas ausgenommen Hochtemperaturprozesse bzw.

vorgewärmte Verbrennungsluft

160

160

130

NOX

in allen sonstigen Fällen

260

250

250

CO

80

80

80

Sektor A: Feste Biomasse

Sektor B: Andere feste Brennstoffe

Sektor C: Gasöl

Sektor D: Flüssige Brennstoffe ausgenommen Gasöl

Sektor E: Erdgas

Sektor F: Gasförmige Brennstoffe ausgenommen Erdgas

Schadstoff

5 – 10 MW

10 MW

SO2

Stroh und strohähnliche Brennstoffe

300

300

SO2

Andere feste Biomasse ausgenommen Holz

200

200

NOX

naturbelassen: Buche, Eiche, Rinde, Zapfen, Reisig

450

225

NOX

Sonstiges naturbelassenes Holz

375

225

NOX

Reste von Holzwerkstoffen und Holzbauteilen, Stroh und strohähnliche Brennstoffe, andere feste Biomasse

600

300

Staub

30

30

CO

Holz

150

150

CO

Stroh und andere feste Biomasse

375

150

OGC

30

30

HCl

Stroh oder strohähnliche Brennstoffe ausgenommen Miscanthus und andere standardisierte biogene feste Brennstoffe

45

45

PCDD/F, ausgenommen naturbelassenes Holz

2*10-7

Schadstoff

5 – 10 MW

10 MW

SO2

780

400

NOX

400

200

Staub

20

20

CO

150

150

Schadstoff

5 MW

NOX

ausgenommen Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht schwefelarm, Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten und flüssige standardisierte biogene Brennstoffe jeweils bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft

150

NOX

Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht schwefelarm, Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten und flüssige standardisierte biogene Brennstoffe jeweils bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft

200

Staub

Heizöl extra leicht schwefelarm

10

Staub

alle anderen Gasöle

20

CO

80

Schadstoff

5 – 10 MW

10 MW

SO2

350

350

NOX

ausgenommen Heizöl leicht bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft

400

250

NOX

Heizöl leicht bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft

550

250

Staub

20

20

CO

80

80

Schadstoff

5 MW

NOX

ausgenommen Hochtemperaturprozesse bzw. vorgewärmte Verbrennungsluft

100

NOX

bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft

200

CO

80

Schadstoff

5 MW

SO2

ausgenommen Biogas und ausgenommen Anlagen, die Koksofengase bzw. Hochofengasen jeweils mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern

35

SO2

Biogas

170

SO2

für Anlagen, die Hochofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern

200

SO2

für Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern

400

NOX

Für Flüssiggas ausgenommen Hochtemperaturprozesse bzw. vorgewärmte Verbrennungsluft

100

NOX

Für Flüssiggas bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft sowie alle anderen gasförmigen Brennstoffe

250

CO

80

Sektor A: Gasöl

Sektor B: Flüssige Brennstoffe ausgenommen Gasöl

Sektor C: Erdgas

Sektor D: Gasförmige Brennstoffe ausgenommen Erdgas

Schadstoff

≥ 1 MW

NOX

Motoren

190

NOX

Gasturbinen bei Last von über 70%

200

CO

Motoren

200

CO

Gasturbinen

100

Schadstoff

1 – ≤ 5 MW

5 – ≤ 20 MW

20 MW

SO2

Motoren und Gasturbinen

120

120

120

NOX

Motoren

250

225

190

NOX

Gasturbinen bei Last von über 70%

200

200

200

Staub

Motoren

20

20

10

Staub

Gasturbinen

20

20

10

CO

Motoren

200

200

200

CO

Gasturbinen

100

100

100

Schadstoff

≥ 1 MW

NOX

Motoren

190

NOX

Gasturbinen bei Last von über 70%

150

CO

Motoren und Gasturbinen bei Last von über 70%

100

Schadstoff

≥ 1 MW

SO2

für Motoren und Gasturbinen, ausgenommen Biogas und ausgenommen Anlagen, die Koksofengase bzw. Hochofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern

15

SO2

für Motoren und Gasturbinen Biogas

60

SO2

für Motoren und Gasturbinen in Anlagen, die Hochofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern

65

SO2

für Motoren und Gasturbinen in Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern

130

NOX

für Motoren

190

NOX

für Gasturbinen bei Last von über 70%

200

CO

für Motoren, Flüssiggas

100

CO

für Motoren, Biogas

150

CO

für Gasturbinen

100

Sektor A: Feste Biomasse

Sektor B: Andere feste Brennstoffe

Sektor C: Gasöl

Sektor D: Flüssige Brennstoffe ausgenommen Gasöl

Sektor E: Erdgas

Sektor F: Gasförmige Brennstoffe ausgenommen Erdgas

Schadstoff

0,1 – 0,5 MW

0,5 – 1 MW

1 – 2 MW

2 – ≤ 5 MW

5 – 10 MW

10 – 20 MW

20 MW

SO2

Stroh, strohähnliche Brenn-stoffe und andere feste Bio-masse, ausgenommen Miscanthus und andere standardisierte biogene feste Brennstoffe sowie Holz

525

525

200

200

200

200

200

SO2

Miscanthus und andere standardisierte biogene feste Brennstoffe

-

-

200

200

200

200

200

NOX

naturbelassen: Buche, Eiche, Rinde, Zapfen, Reisig

450

450

450

450

300

225

225

NOX

sonstiges naturbelassenes Holz

375

375

375

375

300

225

225

NOX

Reste von Holzwerkstoffen und Holzbauteilen, Stroh und strohähnliche Brennstoffe, andere feste Biomasse

750

750

500

500

300

300

300

Staub

225

225

50

30

30

30

20

CO

Holz

1200

375

375

375

150

150

150

CO

Stroh und andere feste Biomasse

1200

375

375

375

375

150

150

OGC

75

30

30

30

30

30

30

HCl

Stroh oder strohähnliche Brennstoffe ausgenommen Miscanthus und andere standardisierte biogene feste Brennstoffe

45

45

45

45

45

45

45

PCDD/F ausgenommen naturbelassenes Holz

2*10-7

2*10-7

Schadstoff

0,1 – 0,5 MW

0,5 – 1 MW

1 – ≤ 5 MW

5 – 10 MW

10 MW

SO2

1200

780

400

400

400

NOX

400

400

300

200

Staub

150

150

50

20

20

CO

1000

1000

150

150

150

Schadstoff

0,1 – 1 MW

1 – 2 MW

2 MW

NOX

ausgenommen Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht schwefelarm, Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten und flüssige standardisierte biogene Brennstoffe jeweils bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft

150

150

150

NOX

Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht schwefelarm, Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten und flüssige standardisierte biogene Brennstoffe jeweils bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft

300

200

200

Staub

Heizöl extra leicht schwefelarm

-

-

10

Staub

alle anderen Gasöle

-

-

20

CO

100

80

80

Schadstoff

0,1 – 0,4 MW

0,4 – 1 MW

1 – 2 MW

2 – ≤ 10 MW

10 MW

SO2

180

350

350

350

350

NOX

ausgenommen Heizöl leicht bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft

150

450

300

300

250

NOX

für Heizöl leicht bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft

300

600

300

300

250

Staub

50

20

20

CO

100

100

80

80

80

Schadstoff

0,1 – 1 MW

≥ 1 MW

NOX

ausgenommen Hochtemperaturprozesse bzw. vorgewärmte Verbrennungsluft

120

100

NOX

bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft

200

100

CO

80

80

Schadstoff

0,1 – 1 MW

1 – 3 MW

3 MW

SO2

ausgenommen Biogas und ausgenommen Anlagen, die Koksofen-gase bzw. Hochofengase jeweils mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern

35

35

SO2

Biogas

100

100

SO2

für Anlagen, die Hochofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern

200

200

SO2

für Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern

400

400

NOX

Für Flüssiggas ausgenommen Hochtemperaturprozesse bzw. vorgewärmte Verbrennungsluft

125

125

100

NOX

Für Flüssiggas bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft sowie alle anderen gasförmigen Brennstoffe

260

200

200

CO

80

80

80

Sektor A: Gasöl

Sektor B: Flüssige Brennstoffe ausgenommen Gasöl

Sektor C: Erdgas

Sektor D: Gasförmige Brennstoffe ausgenommen Erdgas

Schadstoff

≥ 1 MW

NOX

Motoren

190

NOX

Gasturbinen bei Last von über 70%

75

CO

Motoren

200

CO

Gasturbinen

100

Schadstoff

1 – ≤ 5 MW

5 MW

SO2

Motoren und Gasturbinen

120

120

NOX

für Motoren

190

190

NOX

Gasturbinen bei Last von über 70%

75

75

Staub

Motoren

20

10

Staub

Gasturbinen

20

10

CO

Motoren

200

200

CO

Gasturbinen

100

100

Schadstoff

≥ 1 MW

NOX

Motoren

95

NOX

Gasturbinen bei Last von über 70%

50

CO

Motoren und Gasturbinen bei Last von über 70%

100

Schadstoff

≥ 1 MW

SO2

für Motoren und Gasturbinen

ausgenommen Biogas

15

SO2

für Motoren und Gasturbinen

Biogas

40

NOX

für Motoren,

190

NOX

für Gasturbinen bei Last von über 70%

75

CO

für Motoren, Flüssiggas

100

CO

für Motoren, Biogas

150

CO

für Gasturbinen bei Last über 70 %

100

Bundesrecht Feuerungsanlagen-Verordnung 2019

§ 2. Diese Verordnung gilt für Feuerungsanlagen, in denen Brennstoffe zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme oder mechanischer Energie verbrannt werden und deren Brennstoffwärmeleistung mindestens 0,1 MW beträgt, in gewerblichen Betriebsanlagen.

Bundesrecht Feuerungsanlagen-Verordnung 2019

Brennstoff

Staub

CO

SO2

NOX

fest

10 MW

10 MW

30 MW

30 MW

flüssig, ausgenommen Gasöl

10 MW

10 MW

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40218352/image001.png

30 MW

Gasöl

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40218352/image001.png

10 MW

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40218352/image001.png

30 MW

gasförmig

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40218352/image001.png

10 MW

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40218352/image001.png

30 MW

Brennstoff

SO2Emissionsgrenzwert in mg/Nm3 erfüllt

Heizöl extra leicht-schwefelfrei

Heizöl extra leicht-schwefelarm

Heizöl extra leicht

Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten

180

Heizöl leicht

350

Schadstoff

Messunsicherheit

SO2

20%

NOX

20%

Staub

30%

CO

10%

OGC

30%

HCl

40%

PCDD/F

50%

NH3

40%

Bundesrecht Feuerungsanlagen-Verordnung 2019

§ 3. Diese Verordnung gilt nicht für

Bundesrecht Feuerungsanlagen-Verordnung 2019

§ 4. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

Bundesrecht Feuerungsanlagen-Verordnung 2019

§ 5. (1) Eine aus zwei oder mehr Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt als eine einzige Feuerungsanlage, und für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage werden ihre Brennstoffwärmeleistungen addiert (Aggregation), wenn

(2) Ob die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 vorliegen, hat die Behörde unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Feuerungsanlagen, der verwendeten Brennstoffe, der Betriebszeiten, des Abstands der Schornsteine und des Ausmaßes der Emissionen jeweils im Einzelfall zu beurteilen.

(3) Werden in den zu aggregierenden Feuerungsanlagen unterschiedliche Brennstoffe verwendet, so ist zur Bestimmung des Emissionsgrenzwerts die Mischungsformel des § 8 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Feuerungsanlagen, in denen unterschiedliche Brennstoffarten verwendet werden, sind nur zu aggregieren, wenn ihre Brennstoffwärmeleistung mindestens 1 MW beträgt.

Bundesrecht Feuerungsanlagen-Verordnung 2019

§ 6. Die Unterlagen, die nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018, dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage oder einer Änderung der Betriebsanlage anzuschließen sind, müssen insbesondere die in der Anlage 1 genannten Angaben enthalten.

Bundesrecht Feuerungsanlagen-Verordnung 2019

§ 7. (1) Im Sinne des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S. 1, müssen sich Inhaber von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW sowie, im Fall der Aggregation, auch Inhaber von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW, unter Angabe der Informationen gemäß der Anlage 1 im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter „edm.gv.at“ registrieren, dabei müssen die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen) verwendet werden. Die Registrierungspflicht gilt nicht hinsichtlich Feuerungsanlagen, die erst infolge einer Aggregation eine Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW aufweisen.

(2) Die Registrierung gemäß Abs. 1 muss innerhalb folgender Fristen vorgenommen werden

(3) Die Daten gemäß der Anlage 1 müssen vom Inhaber der Feuerungsanlage im Register aktuell gehalten werden Änderungen der Daten müssen unverzüglich über das Register gemeldet werden. Die Einstellung der Tätigkeit muss innerhalb eines Monats über das Register gemeldet werden.

(4) Die Behörde hat die Angaben gemäß Abs. 1 erster Satz auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Der Anlageninhaber hat auf Verlangen der Behörde etwaige weitere von der Behörde für erforderlich erachtete Informationen unverzüglich nachzutragen.

Bundesrecht Feuerungsanlagen-Verordnung 2019

§ 8. (1) Nach Maßgabe des § 11 dürfen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW die in der Anlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Auf Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW sind die Emissionsgrenzwerte des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015, anzuwenden.

(2) Werden in einer Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, so ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff nach den folgenden Rechenschritten, in der Reihenfolge von Z 1 bis Z 3, zu berechnen

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(3) Abweichend von Abs. 2 darf bei Mischfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW der Emissionsgrenzwert entsprechend jenem Brennstoff bestimmt werden, der in einem Kalendermonat mindestens 80 % der Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage erbringt.

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§ 9. (1) Die Behörde hat auf Antrag mit Bescheid eine Überschreitung von in der Anlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten zuzulassen, wenn und soweit

(2) Bei einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung für eine Dauer von bis zu zehn Tagen hat die Behörde im Einzelfall mit Bescheid eine Überschreitung von in der Anlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten zuzulassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind

(3) Die Behörde hat die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich über jede gemäß Abs. 2 gewährte Abweichung zu unterrichten.

(4) Abweichungen gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nur zugelassen werden, wenn keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.

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§ 10. (1) Inhaber von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW haben die Emissionen gemäß der Anlage 3 zu überwachen oder überwachen zu lassen. Auf Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW sind die Überwachungsvorschriften des EG-K 2013 anzuwenden.

(2) Für die Überwachung von Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, müssen die Emissionen während der Verfeuerung des Brennstoffes oder des Brennstoffgemisches, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, über einen für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum gemessen werden.

(3) Der Anlageninhaber muss die Überwachungsergebnisse so aufzeichnen und verarbeiten, dass die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß der Anlage 3 Teil 2 überprüft werden kann.

(4) Bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, muss der Anlageninhaber Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung führen oder über Informationen zum diesbezüglichen Nachweis verfügen.

(5) Der Anlageninhaber muss folgende Unterlagen für mindestens sechs Jahre in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufbewahren und sie der Behörde auf Aufforderung in Kopie übermitteln

(6) Unbeschadet des § 9 Abs. 1 und 2 sowie des § 17 hat der Anlageninhaber im Fall der Nichteinhaltung der in der Anlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen so schnell wie möglich wieder eingehalten werden. Der Anlageninhaber muss die Behörde sowohl über die Nichteinhaltung als auch über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich informieren. Die Behörde hat dem Anlageninhaber erforderlichenfalls darüberhinausgehende Maßnahmen zur ehestmöglichen Wiedereinhaltung der Anforderungen dieser Verordnung bescheidmäßig aufzutragen.

(7) An- und Abfahrzeiten der Feuerungsanlagen müssen möglichst kurzgehalten werden.

(8) Der Anlageninhaber hat der Behörde jede geplante Änderung an einer Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, die sich auf die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte auswirken würde, ohne vermeidbare Verzögerungen mitzuteilen.

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§ 11. (1) Die Emissionsgrenzwerte dieser Verordnung müssen im Wärmeleistungsbereich der Feuerungsanlage eingehalten werden.

(2) Feuerungsanlagen dürfen nur mit solchen Brennstoffen betrieben werden, für die sie nach Angabe des Herstellers geeignet sind.

(3) Feuerungsanlagen dürfen mit Ausnahme der An- und Abfahrzeiten sowie des Feuererhaltungsbetriebs nur im Wärmeleistungsbereich betrieben werden.

(4) Werden Feuerungsanlagen abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brennstoffart die in der Verordnung für diese Brennstoffart vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.

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§ 12. (1) Der Anlageninhaber muss für die Prüfung seiner Feuerungsanlage gemäß den §§ 13 bis 15 sowie für die Durchführung von Emissionsmessungen gemäß der Anlage 3 Sachverständige aus dem im Abs. 2 genannten Personenkreis heranziehen. Über die Ergebnisse dieser Emissionsmessungen sind Aufzeichnungen zu führen. Eine Ausfertigung dieser Aufzeichnungen ist im Betrieb zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde oder deren Prüforgane aufzubewahren.

(2) Sachverständige – jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse – sind folgende Personen oder Einrichtungen

(3)Bei der Durchführung von Emissionsmessungen im Sinne des Abs. 1

(4) Es dürfen nur Sachverständige herangezogen werden, bei denen keine Interessenkonflikte vorliegen, insbesondere kein Abhängigkeitsverhältnis zum Anlageninhaber gegeben ist.

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§ 13. (1) Feuerungsanlagen sind einer erstmaligen Prüfung zu unterziehen.

(2) Die erstmalige Prüfung hat in der Erbringung des Nachweises zu bestehen, dass die Feuerungsanlage den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

(3) Bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 0,5 MW, in denen standardisierte Brennstoffe eingesetzt werden, darf der Nachweis gemäß Abs. 2 durch Vorlage

(4) Zur erstmaligen Prüfung von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 0,5 MW müssen jedenfalls Sachverständige gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 bis 4 herangezogen werden.

(5) Die erstmalige Prüfung ist spätestens bis zu dem in Anlage 3 Teil 1 Z 5 genannten Zeitpunkt durchzuführen.

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§ 14. (1) Feuerungsanlagen sind jährlich zu prüfen. Bei dieser jährlichen Prüfung sind die Feuerungsanlagen hinsichtlich jener Anlagenteile, die für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, zu besichtigen und auf etwaige Mängel zu kontrollieren.

(2) Sofern diese Verordnung für Feuerungsanlagen, ausgenommen Motoren und Gasturbinen, Emissionsgrenzwerte und diesbezüglich keine kontinuierlichen Messungen vorsieht, ist im Rahmen der jährlichen Prüfung gemäß Abs. 1 die Bestimmung der CO-Emission durchzuführen.

(3) Sofern diese Verordnung für Motoren und Gasturbinen Emissionsgrenzwerte und diesbezüglich keine kontinuierlichen Messungen vorsieht, sind im Rahmen der jährlichen Prüfung gemäß Abs. 1 die Bestimmung der CO-Emission und der NOx-Emission gemäß Anlage 3 Teil 2 Z 9.2 durchzuführen.

(4) In den Jahren, in denen die CO-Emission oder die NOX-Emission von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW bereits im Rahmen der Einzelmessungen gemäß der Anlage 3 Teil 1 Z 1.2 ermittelt wurde, ist eine gesonderte Bestimmung der CO-Emission oder der NOX-Emission nicht erforderlich.

(5) Die Ergebnisse der gemäß der Anlage 3 Teil 1 Z 1.1 durchgeführten kontinuierlichen Messungen sind jährlich zu beurteilen.

(6) Im Rahmen der jährlichen Prüfung ist festzustellen, ob in der Feuerungsanlage der zulässige Brennstoff verfeuert wird.

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§ 15. Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage Emissionen gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Feuerungsanlage rechtfertigen, so ist die Feuerungsanlage unverzüglich einer außerordentlichen Prüfung zu unterziehen, ob sie den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

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§ 16. Das Ergebnis jeder Prüfung muss in einem schriftlichen Befund festgehalten sein, der insbesondere festgestellte Mängel sowie Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Der Befund sowie Messberichte (Anlage 3 Teil 2 Z 8.4) sind im Original in der Betriebsanlage zumindest sechs Jahre so aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.

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§ 17. Feuerungsanlagen dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn die wiederkehrende oder die außerordentliche Prüfung keine Beanstandungen ergeben hat bzw. wenn die bei einer solchen Prüfung festgestellten Mängel behoben worden sind.

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§ 18. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

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§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Soweit § 20 nicht anderes bestimmt, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, außer Kraft.

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§ 20. (1) Unbeschadet der Registrierungspflicht gemäß § 7 müssen bestehende Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW dieser Verordnung bis spätestens 1. Jänner 2025 entsprechen.

(2) Unbeschadet der Registrierungspflicht gemäß § 7 müssen bestehende Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW dieser Verordnung bis spätestens 1. Jänner 2030 entsprechen.

(3) Bis zu den in den Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten ist auf bestehende Feuerungsanlagen die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, anzuwenden, sofern Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt.

(4) § 5 Abs. 1 gilt für bestehende Feuerungsanlagen, wenn sie mit derselben Brennstoffart betrieben werden und im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehen darüber hinaus muss die Behörde bei ihrer Entscheidung im Einzelfall für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 331/1997 bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen verwendet werden, auch die baulichen Gegebenheiten insbesondere im Hinblick auf allfällige zusätzliche Einbauten berücksichtigen.

(5) Für Feuerungsanlagen in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen gilt Anlage 2 Z 2 mit der Maßgabe, dass der Emissionsgrenzwert für den NH3-Schlupf 30 mg/Nm3 beträgt.

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§ 21. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S. 1, umgesetzt.

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