Feuerungsanlagen-Verordnung 2019
Inhaltsübersicht (25)
Gesetzestext (25 Artikel)
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Kurztitel
Feuerungsanlagen-Verordnung 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 293/2019
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
05.10.2019
Abkürzung
FAV 2019
Index
50/01 Gewerbeordnung
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus Feuerungsanlagen in die Luft (Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019)
StF: BGBl. II Nr. 293/2019 [CELEX-Nr.: 32015L2193]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 82 Abs. 1 und des § 84p der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus verordnet
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Gegenstand
§ 2
Geltungsbereich
§ 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 4
Begriffsbestimmungen
§ 5
Aggregation
§ 6
Genehmigungsunterlagen
§ 7
Registrierung
§ 8
Emissionen
§ 9
Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten
§ 10
Pflichten des Anlageninhabers
§ 11
Allgemeine Anforderungen
§ 12
Prüfungen
§ 13
Erstmalige Prüfung
§ 14
Wiederkehrende Prüfungen
§ 15
Außerordentliche Prüfungen
§ 16
Befund Messberichte
§ 17
Behebung von Mängeln
§ 18
Geschlechtsneutrale Bezeichnung
§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 20
Übergangsregelungen
§ 21
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
Anlage 1
Vom Anlageninhaber vorzulegende Informationen
Anlage 2
Emissionsgrenzwerte
Anlage 3
Überwachung und Bewertung der Emissionen von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019
Gesetzesnummer
20010773
Dokumentnummer
NOR40218353
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2
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1
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1
Kurztitel
Feuerungsanlagen-Verordnung 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 293/2019
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
05.10.2019
Abkürzung
FAV 2019
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Anlage 1
(§ 6, § 7 Abs. 1 und 3)
Vom Anlageninhaber vorzulegende Informationen
1.
Brennstoffwärmeleistung (in MW) der Feuerungsanlage
2.
Art der Feuerungsanlage (Dieselmotor, Gasmotor, Zweistoffmotor, Gasturbine, sonstige Feuerungsanlage)
3.
Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe – anzugeben als Brennstoffwärmeleistungsanteil in MW – aufgeschlüsselt nach den Brennstoffarten gemäß
Anlage 2
4.
Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage oder, wenn bei bestehenden Feuerungsanlagen das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist, Nachweise dafür, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde
5.
Wirtschaftszweig der Feuerungsanlage oder der Betriebsanlage, in der sie eingesetzt wird (NACE
Code)
6.
voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden und voraussichtliche Betriebslast der Feuerungsanlage im Jahresdurchschnitt (anzugeben in Prozent der Volllast)
7.
falls die Zulässigkeit einer Emissionsgrenzwert-Überschreitung gemäß § 9 an bestimmte Betriebsstunden geknüpft ist, eine vom Anlageninhaber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der bescheidmäßig festgelegten Stunden in Betrieb sein wird
8.
Name und Geschäftssitz des Anlageninhabers sowie Standort der Betriebsanlage mit Anschrift.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019
Gesetzesnummer
20010773
Dokumentnummer
NOR40218350
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind die Begrenzung und die Überwachung der Emissionen von nachstehenden Schadstoffen, die beim Betrieb von Feuerungsanlagen in die Luft abgegeben werden
Sektor A: Feste Biomasse
Sektor B: Andere feste Brennstoffe
Sektor C: Gasöl
Sektor D: Flüssige Brennstoffe ausgenommen Gasöl
Sektor E: Erdgas
Sektor F: Gasförmige Brennstoffe ausgenommen Erdgas
Schadstoff
0,1 – 0,5 MW
0,5 – 1 MW
1 – 2 MW
2 – ≤ 5 MW
SO2
Stroh
525
525
300
300
SO2
Miscanthus und andere strohähnliche Brennstoffe
-
-
300
300
SO2
andere feste Biomasse und andere standardisierte biogene feste Brennstoffe, ausgenommen Holz
525
525
200
200
NOX
naturbelassen: Buche, Eiche, Rinde, Zapfen, Reisig
450
450
450
450
NOX
sonstiges naturbelassenes Holz
375
375
375
375
NOX
Reste von Holzwerkstoffen und Holzbau-teilen, Stroh und strohähnliche Brenn-stoffe bzw. andere feste Biomasse
750
750
600
600
Staub
225
225
50
30
CO
1200
375
375
375
OGC
75
30
30
30
HCl
Stroh oder strohähnliche Brennstoffe ausgenommen Miscanthus und andere standardisierte biogene feste Brennstoffe
45
45
45
45
Schadstoff
0,1 – 0,5 MW
0,5 – 1 MW
1 – ≤ 5 MW
SO2
1200
780
780
NOX
400
400
Staub
150
150
50
CO
1000
1000
150
Schadstoff
0,1 – 1 MW
1 – 2 MW
2 – ≤ 5 MW
NOX
ausgenommen Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht schwefelarm, Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten und flüssige standardisierte biogene Brennstoffe jeweils bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft
150
150
150
NOX
Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht schwefel-arm, Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten und flüssige standardisierte biogene Brennstoffe jeweils bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft
300
200
200
Staub
20
CO
100
80
80
Schadstoff
0,1 – 0,4 MW
0,4 – 1 MW
1 – 2 MW
2 – ≤ 3 MW
3 – ≤ 5 MW
SO2
180
350
350
350
350
NOX
ausgenommen Heizöl leicht bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft
150
450
450
450
400
NOX
Heizöl leicht bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft
300
600
600
600
550
Staub
50
20
20
CO
100
100
80
80
80
Schadstoff
0,1 – 3 MW
3 – 5 MW
NOX
ausgenommen Hochtemperaturprozesse bzw. vorgewärmte Verbrennungsluft
120
100
NOX
bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmterVerbrennungsluft
200
200
CO
80
80
Schadstoff
0,1 1 MW
1 – 3 MW
3 – 5 MW
SO2
ausgenommen Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern
200
200
SO2
für Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie
400
400
NOX
Für Flüssiggas ausgenommen Hochtemperaturprozesse bzw.
vorgewärmte Verbrennungsluft
160
160
130
NOX
in allen sonstigen Fällen
260
250
250
CO
80
80
80
Sektor A: Feste Biomasse
Sektor B: Andere feste Brennstoffe
Sektor C: Gasöl
Sektor D: Flüssige Brennstoffe ausgenommen Gasöl
Sektor E: Erdgas
Sektor F: Gasförmige Brennstoffe ausgenommen Erdgas
Schadstoff
5 – 10 MW
10 MW
SO2
Stroh und strohähnliche Brennstoffe
300
300
SO2
Andere feste Biomasse ausgenommen Holz
200
200
NOX
naturbelassen: Buche, Eiche, Rinde, Zapfen, Reisig
450
225
NOX
Sonstiges naturbelassenes Holz
375
225
NOX
Reste von Holzwerkstoffen und Holzbauteilen, Stroh und strohähnliche Brennstoffe, andere feste Biomasse
600
300
Staub
30
30
CO
Holz
150
150
CO
Stroh und andere feste Biomasse
375
150
OGC
30
30
HCl
Stroh oder strohähnliche Brennstoffe ausgenommen Miscanthus und andere standardisierte biogene feste Brennstoffe
45
45
PCDD/F, ausgenommen naturbelassenes Holz
2*10-7
Schadstoff
5 – 10 MW
10 MW
SO2
780
400
NOX
400
200
Staub
20
20
CO
150
150
Schadstoff
5 MW
NOX
ausgenommen Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht schwefelarm, Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten und flüssige standardisierte biogene Brennstoffe jeweils bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft
150
NOX
Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht schwefelarm, Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten und flüssige standardisierte biogene Brennstoffe jeweils bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft
200
Staub
Heizöl extra leicht schwefelarm
10
Staub
alle anderen Gasöle
20
CO
80
Schadstoff
5 – 10 MW
10 MW
SO2
350
350
NOX
ausgenommen Heizöl leicht bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft
400
250
NOX
Heizöl leicht bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft
550
250
Staub
20
20
CO
80
80
Schadstoff
5 MW
NOX
ausgenommen Hochtemperaturprozesse bzw. vorgewärmte Verbrennungsluft
100
NOX
bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft
200
CO
80
Schadstoff
5 MW
SO2
ausgenommen Biogas und ausgenommen Anlagen, die Koksofengase bzw. Hochofengasen jeweils mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern
35
SO2
Biogas
170
SO2
für Anlagen, die Hochofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern
200
SO2
für Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern
400
NOX
Für Flüssiggas ausgenommen Hochtemperaturprozesse bzw. vorgewärmte Verbrennungsluft
100
NOX
Für Flüssiggas bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft sowie alle anderen gasförmigen Brennstoffe
250
CO
80
Sektor A: Gasöl
Sektor B: Flüssige Brennstoffe ausgenommen Gasöl
Sektor C: Erdgas
Sektor D: Gasförmige Brennstoffe ausgenommen Erdgas
Schadstoff
≥ 1 MW
NOX
Motoren
190
NOX
Gasturbinen bei Last von über 70%
200
CO
Motoren
200
CO
Gasturbinen
100
Schadstoff
1 – ≤ 5 MW
5 – ≤ 20 MW
20 MW
SO2
Motoren und Gasturbinen
120
120
120
NOX
Motoren
250
225
190
NOX
Gasturbinen bei Last von über 70%
200
200
200
Staub
Motoren
20
20
10
Staub
Gasturbinen
20
20
10
CO
Motoren
200
200
200
CO
Gasturbinen
100
100
100
Schadstoff
≥ 1 MW
NOX
Motoren
190
NOX
Gasturbinen bei Last von über 70%
150
CO
Motoren und Gasturbinen bei Last von über 70%
100
Schadstoff
≥ 1 MW
SO2
für Motoren und Gasturbinen, ausgenommen Biogas und ausgenommen Anlagen, die Koksofengase bzw. Hochofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern
15
SO2
für Motoren und Gasturbinen Biogas
60
SO2
für Motoren und Gasturbinen in Anlagen, die Hochofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern
65
SO2
für Motoren und Gasturbinen in Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern
130
NOX
für Motoren
190
NOX
für Gasturbinen bei Last von über 70%
200
CO
für Motoren, Flüssiggas
100
CO
für Motoren, Biogas
150
CO
für Gasturbinen
100
Sektor A: Feste Biomasse
Sektor B: Andere feste Brennstoffe
Sektor C: Gasöl
Sektor D: Flüssige Brennstoffe ausgenommen Gasöl
Sektor E: Erdgas
Sektor F: Gasförmige Brennstoffe ausgenommen Erdgas
Schadstoff
0,1 – 0,5 MW
0,5 – 1 MW
1 – 2 MW
2 – ≤ 5 MW
5 – 10 MW
10 – 20 MW
20 MW
SO2
Stroh, strohähnliche Brenn-stoffe und andere feste Bio-masse, ausgenommen Miscanthus und andere standardisierte biogene feste Brennstoffe sowie Holz
525
525
200
200
200
200
200
SO2
Miscanthus und andere standardisierte biogene feste Brennstoffe
-
-
200
200
200
200
200
NOX
naturbelassen: Buche, Eiche, Rinde, Zapfen, Reisig
450
450
450
450
300
225
225
NOX
sonstiges naturbelassenes Holz
375
375
375
375
300
225
225
NOX
Reste von Holzwerkstoffen und Holzbauteilen, Stroh und strohähnliche Brennstoffe, andere feste Biomasse
750
750
500
500
300
300
300
Staub
225
225
50
30
30
30
20
CO
Holz
1200
375
375
375
150
150
150
CO
Stroh und andere feste Biomasse
1200
375
375
375
375
150
150
OGC
75
30
30
30
30
30
30
HCl
Stroh oder strohähnliche Brennstoffe ausgenommen Miscanthus und andere standardisierte biogene feste Brennstoffe
45
45
45
45
45
45
45
PCDD/F ausgenommen naturbelassenes Holz
2*10-7
2*10-7
Schadstoff
0,1 – 0,5 MW
0,5 – 1 MW
1 – ≤ 5 MW
5 – 10 MW
10 MW
SO2
1200
780
400
400
400
NOX
400
400
300
200
Staub
150
150
50
20
20
CO
1000
1000
150
150
150
Schadstoff
0,1 – 1 MW
1 – 2 MW
2 MW
NOX
ausgenommen Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht schwefelarm, Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten und flüssige standardisierte biogene Brennstoffe jeweils bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft
150
150
150
NOX
Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht schwefelarm, Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten und flüssige standardisierte biogene Brennstoffe jeweils bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft
300
200
200
Staub
Heizöl extra leicht schwefelarm
-
-
10
Staub
alle anderen Gasöle
-
-
20
CO
100
80
80
Schadstoff
0,1 – 0,4 MW
0,4 – 1 MW
1 – 2 MW
2 – ≤ 10 MW
10 MW
SO2
180
350
350
350
350
NOX
ausgenommen Heizöl leicht bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft
150
450
300
300
250
NOX
für Heizöl leicht bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft
300
600
300
300
250
Staub
50
20
20
CO
100
100
80
80
80
Schadstoff
0,1 – 1 MW
≥ 1 MW
NOX
ausgenommen Hochtemperaturprozesse bzw. vorgewärmte Verbrennungsluft
120
100
NOX
bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft
200
100
CO
80
80
Schadstoff
0,1 – 1 MW
1 – 3 MW
3 MW
SO2
ausgenommen Biogas und ausgenommen Anlagen, die Koksofen-gase bzw. Hochofengase jeweils mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern
35
35
SO2
Biogas
100
100
SO2
für Anlagen, die Hochofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern
200
200
SO2
für Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern
400
400
NOX
Für Flüssiggas ausgenommen Hochtemperaturprozesse bzw. vorgewärmte Verbrennungsluft
125
125
100
NOX
Für Flüssiggas bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft sowie alle anderen gasförmigen Brennstoffe
260
200
200
CO
80
80
80
Sektor A: Gasöl
Sektor B: Flüssige Brennstoffe ausgenommen Gasöl
Sektor C: Erdgas
Sektor D: Gasförmige Brennstoffe ausgenommen Erdgas
Schadstoff
≥ 1 MW
NOX
Motoren
190
NOX
Gasturbinen bei Last von über 70%
75
CO
Motoren
200
CO
Gasturbinen
100
Schadstoff
1 – ≤ 5 MW
5 MW
SO2
Motoren und Gasturbinen
120
120
NOX
für Motoren
190
190
NOX
Gasturbinen bei Last von über 70%
75
75
Staub
Motoren
20
10
Staub
Gasturbinen
20
10
CO
Motoren
200
200
CO
Gasturbinen
100
100
Schadstoff
≥ 1 MW
NOX
Motoren
95
NOX
Gasturbinen bei Last von über 70%
50
CO
Motoren und Gasturbinen bei Last von über 70%
100
Schadstoff
≥ 1 MW
SO2
für Motoren und Gasturbinen
ausgenommen Biogas
15
SO2
für Motoren und Gasturbinen
Biogas
40
NOX
für Motoren,
190
NOX
für Gasturbinen bei Last von über 70%
75
CO
für Motoren, Flüssiggas
100
CO
für Motoren, Biogas
150
CO
für Gasturbinen bei Last über 70 %
100
§ 2. Diese Verordnung gilt für Feuerungsanlagen, in denen Brennstoffe zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme oder mechanischer Energie verbrannt werden und deren Brennstoffwärmeleistung mindestens 0,1 MW beträgt, in gewerblichen Betriebsanlagen.
Brennstoff
Staub
CO
SO2
NOX
fest
10 MW
10 MW
30 MW
30 MW
flüssig, ausgenommen Gasöl
10 MW
10 MW
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40218352/image001.png
30 MW
Gasöl
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40218352/image001.png
10 MW
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40218352/image001.png
30 MW
gasförmig
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40218352/image001.png
10 MW
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40218352/image001.png
30 MW
Brennstoff
SO2Emissionsgrenzwert in mg/Nm3 erfüllt
Heizöl extra leicht-schwefelfrei
Heizöl extra leicht-schwefelarm
Heizöl extra leicht
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten
180
Heizöl leicht
350
Schadstoff
Messunsicherheit
SO2
20%
NOX
20%
Staub
30%
CO
10%
OGC
30%
HCl
40%
PCDD/F
50%
NH3
40%
§ 3. Diese Verordnung gilt nicht für
§ 4. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
§ 5. (1) Eine aus zwei oder mehr Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt als eine einzige Feuerungsanlage, und für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage werden ihre Brennstoffwärmeleistungen addiert (Aggregation), wenn
(2) Ob die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 vorliegen, hat die Behörde unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Feuerungsanlagen, der verwendeten Brennstoffe, der Betriebszeiten, des Abstands der Schornsteine und des Ausmaßes der Emissionen jeweils im Einzelfall zu beurteilen.
(3) Werden in den zu aggregierenden Feuerungsanlagen unterschiedliche Brennstoffe verwendet, so ist zur Bestimmung des Emissionsgrenzwerts die Mischungsformel des § 8 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Feuerungsanlagen, in denen unterschiedliche Brennstoffarten verwendet werden, sind nur zu aggregieren, wenn ihre Brennstoffwärmeleistung mindestens 1 MW beträgt.
§ 6. Die Unterlagen, die nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018, dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage oder einer Änderung der Betriebsanlage anzuschließen sind, müssen insbesondere die in der Anlage 1 genannten Angaben enthalten.
§ 7. (1) Im Sinne des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S. 1, müssen sich Inhaber von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW sowie, im Fall der Aggregation, auch Inhaber von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW, unter Angabe der Informationen gemäß der Anlage 1 im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter „edm.gv.at“ registrieren, dabei müssen die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen) verwendet werden. Die Registrierungspflicht gilt nicht hinsichtlich Feuerungsanlagen, die erst infolge einer Aggregation eine Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW aufweisen.
(2) Die Registrierung gemäß Abs. 1 muss innerhalb folgender Fristen vorgenommen werden
(3) Die Daten gemäß der Anlage 1 müssen vom Inhaber der Feuerungsanlage im Register aktuell gehalten werden Änderungen der Daten müssen unverzüglich über das Register gemeldet werden. Die Einstellung der Tätigkeit muss innerhalb eines Monats über das Register gemeldet werden.
(4) Die Behörde hat die Angaben gemäß Abs. 1 erster Satz auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Der Anlageninhaber hat auf Verlangen der Behörde etwaige weitere von der Behörde für erforderlich erachtete Informationen unverzüglich nachzutragen.
§ 8. (1) Nach Maßgabe des § 11 dürfen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW die in der Anlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Auf Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW sind die Emissionsgrenzwerte des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015, anzuwenden.
(2) Werden in einer Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, so ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff nach den folgenden Rechenschritten, in der Reihenfolge von Z 1 bis Z 3, zu berechnen
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(3) Abweichend von Abs. 2 darf bei Mischfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW der Emissionsgrenzwert entsprechend jenem Brennstoff bestimmt werden, der in einem Kalendermonat mindestens 80 % der Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage erbringt.
§ 9. (1) Die Behörde hat auf Antrag mit Bescheid eine Überschreitung von in der Anlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten zuzulassen, wenn und soweit
(2) Bei einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung für eine Dauer von bis zu zehn Tagen hat die Behörde im Einzelfall mit Bescheid eine Überschreitung von in der Anlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten zuzulassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind
(3) Die Behörde hat die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich über jede gemäß Abs. 2 gewährte Abweichung zu unterrichten.
(4) Abweichungen gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nur zugelassen werden, wenn keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.
§ 10. (1) Inhaber von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW haben die Emissionen gemäß der Anlage 3 zu überwachen oder überwachen zu lassen. Auf Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW sind die Überwachungsvorschriften des EG-K 2013 anzuwenden.
(2) Für die Überwachung von Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, müssen die Emissionen während der Verfeuerung des Brennstoffes oder des Brennstoffgemisches, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, über einen für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum gemessen werden.
(3) Der Anlageninhaber muss die Überwachungsergebnisse so aufzeichnen und verarbeiten, dass die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß der Anlage 3 Teil 2 überprüft werden kann.
(4) Bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, muss der Anlageninhaber Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung führen oder über Informationen zum diesbezüglichen Nachweis verfügen.
(5) Der Anlageninhaber muss folgende Unterlagen für mindestens sechs Jahre in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufbewahren und sie der Behörde auf Aufforderung in Kopie übermitteln
(6) Unbeschadet des § 9 Abs. 1 und 2 sowie des § 17 hat der Anlageninhaber im Fall der Nichteinhaltung der in der Anlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen so schnell wie möglich wieder eingehalten werden. Der Anlageninhaber muss die Behörde sowohl über die Nichteinhaltung als auch über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich informieren. Die Behörde hat dem Anlageninhaber erforderlichenfalls darüberhinausgehende Maßnahmen zur ehestmöglichen Wiedereinhaltung der Anforderungen dieser Verordnung bescheidmäßig aufzutragen.
(7) An- und Abfahrzeiten der Feuerungsanlagen müssen möglichst kurzgehalten werden.
(8) Der Anlageninhaber hat der Behörde jede geplante Änderung an einer Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, die sich auf die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte auswirken würde, ohne vermeidbare Verzögerungen mitzuteilen.
§ 11. (1) Die Emissionsgrenzwerte dieser Verordnung müssen im Wärmeleistungsbereich der Feuerungsanlage eingehalten werden.
(2) Feuerungsanlagen dürfen nur mit solchen Brennstoffen betrieben werden, für die sie nach Angabe des Herstellers geeignet sind.
(3) Feuerungsanlagen dürfen mit Ausnahme der An- und Abfahrzeiten sowie des Feuererhaltungsbetriebs nur im Wärmeleistungsbereich betrieben werden.
(4) Werden Feuerungsanlagen abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brennstoffart die in der Verordnung für diese Brennstoffart vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.
§ 12. (1) Der Anlageninhaber muss für die Prüfung seiner Feuerungsanlage gemäß den §§ 13 bis 15 sowie für die Durchführung von Emissionsmessungen gemäß der Anlage 3 Sachverständige aus dem im Abs. 2 genannten Personenkreis heranziehen. Über die Ergebnisse dieser Emissionsmessungen sind Aufzeichnungen zu führen. Eine Ausfertigung dieser Aufzeichnungen ist im Betrieb zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde oder deren Prüforgane aufzubewahren.
(2) Sachverständige – jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse – sind folgende Personen oder Einrichtungen
(3)Bei der Durchführung von Emissionsmessungen im Sinne des Abs. 1
(4) Es dürfen nur Sachverständige herangezogen werden, bei denen keine Interessenkonflikte vorliegen, insbesondere kein Abhängigkeitsverhältnis zum Anlageninhaber gegeben ist.
§ 13. (1) Feuerungsanlagen sind einer erstmaligen Prüfung zu unterziehen.
(2) Die erstmalige Prüfung hat in der Erbringung des Nachweises zu bestehen, dass die Feuerungsanlage den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
(3) Bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 0,5 MW, in denen standardisierte Brennstoffe eingesetzt werden, darf der Nachweis gemäß Abs. 2 durch Vorlage
(4) Zur erstmaligen Prüfung von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 0,5 MW müssen jedenfalls Sachverständige gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 bis 4 herangezogen werden.
(5) Die erstmalige Prüfung ist spätestens bis zu dem in Anlage 3 Teil 1 Z 5 genannten Zeitpunkt durchzuführen.
§ 14. (1) Feuerungsanlagen sind jährlich zu prüfen. Bei dieser jährlichen Prüfung sind die Feuerungsanlagen hinsichtlich jener Anlagenteile, die für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, zu besichtigen und auf etwaige Mängel zu kontrollieren.
(2) Sofern diese Verordnung für Feuerungsanlagen, ausgenommen Motoren und Gasturbinen, Emissionsgrenzwerte und diesbezüglich keine kontinuierlichen Messungen vorsieht, ist im Rahmen der jährlichen Prüfung gemäß Abs. 1 die Bestimmung der CO-Emission durchzuführen.
(3) Sofern diese Verordnung für Motoren und Gasturbinen Emissionsgrenzwerte und diesbezüglich keine kontinuierlichen Messungen vorsieht, sind im Rahmen der jährlichen Prüfung gemäß Abs. 1 die Bestimmung der CO-Emission und der NOx-Emission gemäß Anlage 3 Teil 2 Z 9.2 durchzuführen.
(4) In den Jahren, in denen die CO-Emission oder die NOX-Emission von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW bereits im Rahmen der Einzelmessungen gemäß der Anlage 3 Teil 1 Z 1.2 ermittelt wurde, ist eine gesonderte Bestimmung der CO-Emission oder der NOX-Emission nicht erforderlich.
(5) Die Ergebnisse der gemäß der Anlage 3 Teil 1 Z 1.1 durchgeführten kontinuierlichen Messungen sind jährlich zu beurteilen.
(6) Im Rahmen der jährlichen Prüfung ist festzustellen, ob in der Feuerungsanlage der zulässige Brennstoff verfeuert wird.
§ 15. Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage Emissionen gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Feuerungsanlage rechtfertigen, so ist die Feuerungsanlage unverzüglich einer außerordentlichen Prüfung zu unterziehen, ob sie den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
§ 16. Das Ergebnis jeder Prüfung muss in einem schriftlichen Befund festgehalten sein, der insbesondere festgestellte Mängel sowie Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Der Befund sowie Messberichte (Anlage 3 Teil 2 Z 8.4) sind im Original in der Betriebsanlage zumindest sechs Jahre so aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
§ 17. Feuerungsanlagen dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn die wiederkehrende oder die außerordentliche Prüfung keine Beanstandungen ergeben hat bzw. wenn die bei einer solchen Prüfung festgestellten Mängel behoben worden sind.
§ 18. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Soweit § 20 nicht anderes bestimmt, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, außer Kraft.
§ 20. (1) Unbeschadet der Registrierungspflicht gemäß § 7 müssen bestehende Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW dieser Verordnung bis spätestens 1. Jänner 2025 entsprechen.
(2) Unbeschadet der Registrierungspflicht gemäß § 7 müssen bestehende Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW dieser Verordnung bis spätestens 1. Jänner 2030 entsprechen.
(3) Bis zu den in den Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten ist auf bestehende Feuerungsanlagen die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, anzuwenden, sofern Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt.
(4) § 5 Abs. 1 gilt für bestehende Feuerungsanlagen, wenn sie mit derselben Brennstoffart betrieben werden und im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehen darüber hinaus muss die Behörde bei ihrer Entscheidung im Einzelfall für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 331/1997 bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen verwendet werden, auch die baulichen Gegebenheiten insbesondere im Hinblick auf allfällige zusätzliche Einbauten berücksichtigen.
(5) Für Feuerungsanlagen in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen gilt Anlage 2 Z 2 mit der Maßgabe, dass der Emissionsgrenzwert für den NH3-Schlupf 30 mg/Nm3 beträgt.
§ 21. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S. 1, umgesetzt.