Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20010771 AT

Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 290/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

02.10.2019

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen

StF: BGBl. II Nr. 290/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

20010771

Dokumentnummer

NOR40217972

Bundesrecht Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen

§ 1. Eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung hat dem Bundesministerium für Finanzen folgende Informationen elektronisch zu übermitteln

Bundesrecht Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen

§ 2. Die Übermittlung der Informationen gemäß § 1 hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig. § 2 der FinanzOnline-Erklärungsverordnung ist nicht anzuwenden.

Bundesrecht Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen

§ 3. Die Übermittlung hat für jedes Kalenderjahr gemeinsam mit der Abgabe der Abgabenerklärung der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung zu erfolgen.

Bundesrecht Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen

§ 4. Die Informationen sind erstmalig für das Kalenderjahr 2019 zu übermitteln.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →