Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 290/2019
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
02.10.2019
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
StF: BGBl. II Nr. 290/2019
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Gesetzesnummer
20010771
Dokumentnummer
NOR40217972
§ 1. Eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung hat dem Bundesministerium für Finanzen folgende Informationen elektronisch zu übermitteln
§ 2. Die Übermittlung der Informationen gemäß § 1 hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig. § 2 der FinanzOnline-Erklärungsverordnung ist nicht anzuwenden.
§ 3. Die Übermittlung hat für jedes Kalenderjahr gemeinsam mit der Abgabe der Abgabenerklärung der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung zu erfolgen.
§ 4. Die Informationen sind erstmalig für das Kalenderjahr 2019 zu übermitteln.