DAC-Verordnung „Carnuntum“
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
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Kurztitel
DAC-Verordnung „Carnuntum“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 284/2019
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.10.2019
Index
80/03 Weinrecht
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Carnuntum (DAC-Verordnung „Carnuntum“)
StF: BGBl. II Nr. 284/2019
Änderung
BGBl. II Nr. 30/2022
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019, wird verordnet
Schlagworte
Weinrecht-Sammelverordnung 2021 (BGBl. II Nr. 30/2022)
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2022
Gesetzesnummer
20010766
Dokumentnummer
NOR40217705
Göttlesbrunn: Arbesthal, Göttlesbrunn
Hainburg: Bad Deutsch Altenburg, Hainburg, Wolfsthal
Höflein: Höflein
Petronell – Carnuntum: Hollern, Petronell – Carnuntum, Wildungsmauer, Haslau/Donau, Maria Ellend, Regelsbrunn
Prellenkirchen: Berg, Deutsch Haslau, Hundsheim, Prellenkirchen, Schönabrunn
Stixneusiedl: Enzersdorf, Karlsdorf, Sarasdorf, Gallbrunn, Stixneusiedl
§ 1. Das Weinbaugebiet Carnuntum DAC besteht aus dem politischen Bezirk Bruck an der Leitha und dem Gerichtsbezirk Schwechat.
§ 2. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Carnuntum („Gebietswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht
§ 3. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Carnuntum DAC“ ist im Weinbaugebiet Carnuntum herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Carnuntum dürfen nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Carnuntum erfolgen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Carnuntum ersichtlich sein.
§ 4. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, wobei Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig sind.
§ 5. Weine mit der Bezeichnung „Carnuntum“ dürfen bis einschließlich des Jahrgangs 2018 weiterhin unter Einhaltung der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.
§ 6. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Carnuntum und der Angabe einer ortsübergreifenden Weinbaugemeinde gemäß Anhang („Ortswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Carnuntum DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht
§ 7. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Carnuntum und der Angabe einer Ried („Riedenwein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Carnuntum DAC Ortswein entspricht und aus einer im Weinbaukataster eingetragenen Ried (mit Angabe der dazugehörigen Flächenbasis für die jeweilige Rebsorte) stammt, wobei ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt von bis zu 15 % mit Carnuntum DAC aus angrenzenden Rieden zulässig ist.
§ 8. (1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.
(2) Bei Qualitätsweinen aus Trauben aus dem Weinbaugebiet Carnuntum, die nicht als Carnuntum DAC in Verkehr gebracht werden, dürfen keine näheren geographischen Angaben als das Bundesland verwendet werden.