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20010766 AT

DAC-Verordnung „Carnuntum“

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht DAC-Verordnung „Carnuntum“

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Kurztitel

DAC-Verordnung „Carnuntum“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 284/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.2019

Index

80/03 Weinrecht

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Carnuntum (DAC-Verordnung „Carnuntum“)

StF: BGBl. II Nr. 284/2019

Änderung

BGBl. II Nr. 30/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019, wird verordnet

Schlagworte

Weinrecht-Sammelverordnung 2021 (BGBl. II Nr. 30/2022)

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2022

Gesetzesnummer

20010766

Dokumentnummer

NOR40217705

Bundesrecht DAC-Verordnung „Carnuntum“

Göttlesbrunn: Arbesthal, Göttlesbrunn

Hainburg: Bad Deutsch Altenburg, Hainburg, Wolfsthal

Höflein: Höflein

Petronell – Carnuntum: Hollern, Petronell – Carnuntum, Wildungsmauer, Haslau/Donau, Maria Ellend, Regelsbrunn

Prellenkirchen: Berg, Deutsch Haslau, Hundsheim, Prellenkirchen, Schönabrunn

Stixneusiedl: Enzersdorf, Karlsdorf, Sarasdorf, Gallbrunn, Stixneusiedl

Bundesrecht DAC-Verordnung „Carnuntum“

§ 1. Das Weinbaugebiet Carnuntum DAC besteht aus dem politischen Bezirk Bruck an der Leitha und dem Gerichtsbezirk Schwechat.

Bundesrecht DAC-Verordnung „Carnuntum“

§ 2. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Carnuntum („Gebietswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht

Bundesrecht DAC-Verordnung „Carnuntum“

§ 3. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Carnuntum DAC“ ist im Weinbaugebiet Carnuntum herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Carnuntum dürfen nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Carnuntum erfolgen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Carnuntum ersichtlich sein.

Bundesrecht DAC-Verordnung „Carnuntum“

§ 4. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, wobei Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig sind.

Bundesrecht DAC-Verordnung „Carnuntum“

§ 5. Weine mit der Bezeichnung „Carnuntum“ dürfen bis einschließlich des Jahrgangs 2018 weiterhin unter Einhaltung der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

Bundesrecht DAC-Verordnung „Carnuntum“

§ 6. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Carnuntum und der Angabe einer ortsübergreifenden Weinbaugemeinde gemäß Anhang („Ortswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Carnuntum DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht

Bundesrecht DAC-Verordnung „Carnuntum“

§ 7. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Carnuntum und der Angabe einer Ried („Riedenwein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Carnuntum DAC Ortswein entspricht und aus einer im Weinbaukataster eingetragenen Ried (mit Angabe der dazugehörigen Flächenbasis für die jeweilige Rebsorte) stammt, wobei ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt von bis zu 15 % mit Carnuntum DAC aus angrenzenden Rieden zulässig ist.

Bundesrecht DAC-Verordnung „Carnuntum“

§ 8. (1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.

(2) Bei Qualitätsweinen aus Trauben aus dem Weinbaugebiet Carnuntum, die nicht als Carnuntum DAC in Verkehr gebracht werden, dürfen keine näheren geographischen Angaben als das Bundesland verwendet werden.

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