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20010751 AT

Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur (Ukraine)

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur (Ukraine)

Die Mitteilungen gemäß Art. 9 des Abkommens erfolgten am 6. Mai 2019 bzw. 7. August 2019; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 mit 1. September 2019 in Kraft.

Die Regierung der Republik Österreich und das Ministerkabinett der Ukraine (im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet)

im Bestreben die freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu verstärken,

im Bewusstsein der Notwendigkeit einer Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, Wissenschaft und Kultur

haben Folgendes vereinbart

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur (Ukraine)

(1) Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Lehre und der Forschung zwischen ihren Hochschulen, wissenschaftlichen Bibliotheken und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen.

(2) Die Vertragsparteien begrüßen Einladungen von Hochschullehrern/-innen sowie von Forschern/-innen zur Ausübung einer Lehrtätigkeit sowie zur Durchführung von Forschungen und zur Weiterentwicklung der Künste, indem sie gemäß Artikel 4 dieses Abkommens und im Rahmen ihrer innerstaatlichen Vorschriften alle erforderlichen Maßnahmen setzen, um Gastaufenthalte in ihren Ländern rechtlich und praktisch zu ermöglichen.

(3) Die Vertragsparteien ermutigen zum Studium auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei.

Betreffend die Studienbeiträge gelten die Rechtsvorschriften des Staates der jeweiligen Vertragspartei.

(4) Die Vertragsparteien laden Studierende, Graduierte, Hochschullehrer/-innen sowie Forscher/-innen des Staates der jeweils anderen Vertragspartei ein, sich im Rahmen von Stipendien der anderen Vertragspartei zu bewerben.

(5) Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme von Studierenden und Graduierten des Staates der jeweils anderen Vertragspartei an ergänzenden Lehrveranstaltungen, wie etwa an Sommerkursen und Sommerkollegs, unter аnderem zur Verbesserung der Sprachkenntnisse und zur Fortbildung in besonderen Fachgebieten.

(6) Die Vertragsparteien ermutigen zur weiteren Kooperation zwischen den Hochschuleinrichtungen in der Ukraine und Österreich, insbesondere hinsichtlich der Schaffung eines europäischen Hochschulraumes im Sinne des Bologna-Prozesses. In diesem Zusammenhang begrüßen die beiden Vertragsparteien eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der europäischen und regionalen Programme.

(7) Die Vertragsparteien begrüßen das Übereinkommen von Lissabon1 (1997) über die Anerkennung von Hochschulqualifikationen in der europäischen Region und die Zusammenarbeit zwischen den Informationszentren für Anerkennungswesen (ENIC). Die Vertragsparteien kommen überein, kontinuierlich Informationen über neue Entwicklungen in ihrem Bildungswesen auszutauschen.

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 71/1999.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur (Ukraine)

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten Zusammenarbeit von Institutionen auf den Gebieten des Schulwesens und der Erwachsenenbildung im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens.

(2) Die Vertragsparteien begrüßen auch die bi- und multilaterale Zusammenarbeit in den genannten Gebieten auf regionaler und lokaler Ebene.

(3) Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die Zusammenarbeit in den Bereichen des allgemein bildenden und berufsbildenden Unterrichtswesens, insbesondere durch folgende Maßnahmen

(4) Die Vertragsparteien ermutigen zu Kontakten auf den Gebieten der Erwachsenenbildung, insbesondere durch den Austausch von Expert/-innen sowie von Informationsmaterial.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur (Ukraine)

(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Kenntnis der Kultur des Staates der jeweils anderen Vertragspartei zu verbessern, die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen zu entwickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.

(2) In diesem Sinne werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten kooperieren

(3) Zur Entwicklung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches unterstützen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten Kurzaufenthalte von Künstler/-innen und Expert/-innen.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur (Ukraine)

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden innenstaatlichen Rechtsvorschriften die Gründung und die Tätigkeit von außerhalb ihrer diplomatischen Vertretungen bestehenden kulturellen Einrichtungen der anderen Vertragspartei erleichtern.

(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne vom Absatz 1 dieses Artikels sind ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Kunst-, der Wissenschafts- und der Bildungsorganisationen, Bibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen.

(3) Die Vertragsparteien ermutigen die Tätigkeit der Außenstelle des Ukrainischen Institutes in der Republik Österreich, des Österreichischen Kulturforums Kiew sowie die Tätigkeit des Österreichischen Kooperationsbüros für Wissenschaft und Bildung in Lwiw/Lemberg, der Österreich-Bibliotheken in der Ukraine und die Durchführung gemeinsamer Projekte.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur (Ukraine)

Die Einreise von Personen in das Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei und deren Aufenthalt auf diesem Gebiet im Rahmen von Aktivitäten, die auf der Grundlage dieses Abkommens oder eines in Durchführung hierzu von der Gemischten Kommission (Artikel 6) beschlossenen Arbeitsprogramms gesetzt werden, unterliegen den jeweils geltenden Bestimmungen des Empfangsstaates über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur (Ukraine)

(1) Zur Durchführung dieses Abkommen wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus den Vertreter/-innen der zuständigen Organe der Staaten der Vertragsparteien besteht und zu deren Tagungen auch Vertreter/-innen der regionalen Gebietskörperschaften eingeladen werden können. Eine Tagung der Gemischten Kommission sollte in der Regel alle vier Jahre stattfinden, wobei sie bei Bedarf von jeder Vertragspartei auch außerhalb des angeführten Zeitabstands einberufen werden kann. Die Gemischte Kommission tagt je nach Vereinbarung in der Ukraine oder in der Republik Österreich. Den Vorsitz führt jeweils der Leiter/die Leiterin der Delegation jener Vertragspartei, auf deren Staatsgebiet die Tagung stattfindet.

(2) Die Gemischte Kommission evaluiert den im Rahmen dieses Abkommens verwirklichten Austausch und weitere gemeinsame Aktionen und unterbreitet Empfehlungen und Vorschläge für die künftige Zusammenarbeit, einschließlich Lösungsvorschläge für organisatorische und finanzielle Fragen.

(3) Jede Vertragspartei gibt die Zusammensetzung der Delegation ihrer Vertreter/-innen in der Gemischten Kommission und nachfolgende Änderungen auf diplomatischem Wege bekannt.

(4) Die Schlussfolgerungen der Gemischten Kommission werden in Form von Protokollen der Tagungen der Gemischten Kommission angenommen, auf deren Text sich beide Delegationen einigen.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur (Ukraine)

Die Zusammenarbeit aufgrund dieses Abkommens erfolgt im Einklang mit den anwendbaren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften der Staaten der Vertragsparteien und den Regeln des Völkerrechts. Dieses Abkommen berührt keine sich aus anderen internationalen Verträgen ergebende Verpflichtungen, die für die Staaten der Vertragsparteien verbindlich sind.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur (Ukraine)

Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommen werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur (Ukraine)

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur (Ukraine)

(1) Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es verlängert seine Geltung für einen Zeitraum von jeweils weiteren fünf Jahren, wenn nicht eine der beiden Vertragsparteien der anderen schriftlich auf diplomatischem Weg sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer mitteilt, dass sie diese Verlängerung nicht wünscht. Während der weiteren fünfjährigen Geltungsperioden kann das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden.

(2) Die Kündigung des Abkommens lässt die Umsetzung bereits begonnener Projekte und Aktivitäten unberührt.

Geschehen in Kiew am 14. März 2018 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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