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20010730 AT

Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019

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Kurztitel

Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 222/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

24.07.2019

Abkürzung

MVSV 2019

Index

21/06 Wertpapierrecht

Langtitel

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Mindestinhalte von Prospekte ersetzenden Dokumenten, über die Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen und über die Sprachenregelung 2019 (Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019 – MVSV 2019)

StF: BGBl. II Nr. 222/2019

Änderung

BGBl. II Nr. 410/2021

BGBl. II Nr. 220/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 3 und des § 13 Abs. 4 und 6 des Kapitalmarktgesetzes 2019– KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

20010730

Dokumentnummer

NOR40216718

Bundesrecht Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019

§ 1. (1) Die Veröffentlichung eines Prospekts von Veranlagungen gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 KMG 2019 hat in einer werktäglich erscheinenden Zeitung zu erfolgen, die regelmäßig im gesamten Bundesgebiet an den üblichen Verkaufsstellen erhältlich ist und im Jahresdurchschnitt folgende Schwellen pro Ausgabe überschreitet

(2) Erscheint eine Zeitung in mehreren Bundesländerausgaben, so sind die von den einzelnen Bundesländerausgaben erreichten Werte gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu addieren. Die Veröffentlichung hat in sämtlichen Bundesländerausgaben zu erfolgen.

Bundesrecht Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019

§ 4. (1) Das Dokument, das

(2) Dokumente gemäß Abs. 1 haben mindestens folgende Angaben zu enthalten

(3) Zu den Einzelheiten des Angebots zählen insbesondere die wichtigsten Bedingungen des Angebots wie der Adressatenkreis, der Zeitraum des Angebots, der Mindest- bzw. Höchstbetrag je Erwerber und der Ausgabepreis, Angaben über die Art des Wertpapiers, die damit verbundenen Rechte, die Risiken sowie Angaben über etwaige mit der Ausgabe oder der Zulassung der Wertpapiere verbundenen Auflagen. Steht der Ausgabepreis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Dokuments noch nicht fest, so ist stattdessen anzugeben, anhand welcher Kriterien er ermittelt wird und an welcher Stelle er später eingesehen werden kann.

(4) Zusätzliche Informationen über den Emittenten sind insbesondere der letzte veröffentlichte Jahresabschluss sowie die innerhalb der letzten zwölf Monate in Erfüllung von Publizitätsverpflichtungen erfolgten Veröffentlichungen des Emittenten.

Bundesrecht Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019

§ 5. (1) Anerkannte Sprachen im Sinne des Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 in Verfahren der FMA als für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 sind Deutsch und Englisch.

(2) Eine Prospektzusammenfassung gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/1129, die der FMA gemäß Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu notifizieren ist, muss ihr in Deutsch oder Englisch vorgelegt werden.

Bundesrecht Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019

§ 6. Soweit in dieser Verordnung auf die Verordnung (EU) 2017/1129 verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/337, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 1, anzuwenden.

Bundesrecht Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019

§ 7. (1) Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für jedes Geschlecht in gleicher Weise.

(2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Mindestinhalte von Prospekte ersetzenden Dokumenten, über die Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen und über die Sprachenregelung (Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung – MVSV), BGBl. II Nr. 236/2005, tritt unbeschadet des Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 mit Ablauf des Tag der Kundmachung außer Kraft.

(3) Die Überschrift des 2. Abschnitts und § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 410/2021 treten mit 29. September 2021 in Kraft. Die §§ 2 und 3 in der Stammfassung BGBl. II Nr. 222/2019 treten mit Ablauf des 28. September 2021 außer Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

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