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20010724 AT

Studienbeitragsverordnung

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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht Studienbeitragsverordnung

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Kurztitel

Studienbeitragsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 218/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.04.2026

Abkürzung

StubeiV

Index

72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung und des Bundesministers für Bildung über die Studienbeiträge an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen (Studienbeitragsverordnung – StubeiV)

StF: BGBl. II Nr. 218/2019

Änderung

BGBl. II Nr. 89/2022

BGBl. II Nr. 304/2022

BGBl. II Nr. 301/2022

BGBl. II Nr. 31/2023

BGBl. II Nr. 187/2023

BGBl. II Nr. 20/2024

BGBl. II Nr. 205/2024

BGBl. II Nr. 23/2025

BGBl. II Nr. 28/2026

BGBl. II Nr. 76/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 91 Abs. 6 und 92 Abs. 1 Z 3a des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2019, und der §§ 69 Abs. 6 und 71 Abs. 6 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026

Gesetzesnummer

20010724

Dokumentnummer

NOR40276873

Bundesrecht Studienbeitragsverordnung

englische Bezeichnung gemäß „DAC List of ODA Recipients“

deutsche Bezeichnung

Afghanistan

Afghanistan

Angola

Angola

Bangladesh

Bangladesch

Benin

Benin

Bhutan

Bhutan

Burkina Faso

Burkina Faso

Burundi

Burundi

Cambodia

Kambodscha

Central African Republic

Zentralafrikanische Republik

Chad

Tschad

Comoros

Komoren

Democratic Republic of the Congo

Kongo – Demokratische Republik

Djibouti

Dschibuti

Eritrea

Eritrea

Ethiopia

Äthiopien

Gambia

Gambia

Guinea

Guinea

Guinea-Bissau

Guinea-Bissau

Haiti

Haiti

Kiribati

Kiribati

Lao People's Democratic Republic

Laos – Demokratische Republik

Lesotho

Lesotho

Liberia

Liberia

Madagascar

Madagaskar

Malawi

Malawi

Mali

Mali

Mauritania

Mauretanien

Mozambique

Mosambik

Myanmar

Myanmar

Nepal

Nepal

Niger

Niger

Rwanda

Ruanda

Sao Tome and Principe

Sao Tome und Principe

Senegal

Senegal

Sierra Leone

Sierra Leone

Solomon Islands

Salomonen

Somalia

Somalia

South Sudan

Südsudan

Sudan

Sudan

Tanzania

Tansania – Vereinigte Republik

Timor-Leste

Timor-Leste

Togo

Togo

Tuvalu

Tuvalu

Uganda

Uganda

Yemen

Jemen

Zambia

Sambia

Bundesrecht Studienbeitragsverordnung

§ 1. Diese Verordnung gilt für Studien und Studierende an

Bundesrecht Studienbeitragsverordnung

§ 2. (1) Anlässlich der Zulassung bzw. der Meldung der Fortsetzung ist der Studienbeitrag folgenden Studierenden vorzuschreiben

(2) Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen, zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten. Dies gilt auch für Studierende, die zu einem gemeinsam eingerichteten Studium zugelassen sind, wobei die Einhebung des Studienbeitrages durch die zulassende Bildungseinrichtung erfolgt. Die ordnungsgemäße Einzahlung des vorgeschriebenen Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages samt allfälliger Sonderbeiträge bewirkt an jener Universität oder Pädagogischen Hochschule, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Ausgenommen sind Universitätslehrgänge, Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 4 HG und Vorbereitungslehrgänge. Eine vor Beginn des jeweiligen Semesters vorgenommene Fortsetzungsmeldung erlangt mit dem jeweiligen Beginn des Semesters Gültigkeit. Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule hat die oder der Studierende jedenfalls gesondert vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt.

(3) Die Einhebung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages gemäß § 38 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, hat gemeinsam mit der Einhebung eines allfälligen Studienbeitrages durch die Rektorin oder den Rektor zu erfolgen. Die Weiterleitung der bis zu diesem Zeitpunkt eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat gemäß § 38 Abs. 4 HSG 2014 spätestens am 31. Jänner, am 30. April, am 31. August und am 30. November eines jeden Jahres zu erfolgen. Hierbei sind die Anzahl der Studierenden und ein genauer und eindeutiger Verwendungszweck, der eine Zuordnung der eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge zum jeweiligen Semester ermöglicht, anzugeben.

(4) Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus bis spätestens zum Ablauf des letzten Tages des an der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule geltenden Zeitraumes zu entrichten. Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Universität oder Pädagogischen Hochschule. Der Studienbeitrag von Studierenden, die ein von mehreren Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichtetes Studium betreiben oder die zu mehreren Studien verschiedener Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen zugelassen sind, ist unter den beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen gemäß einer abzuschließenden Vereinbarung aufzuteilen.

Bundesrecht Studienbeitragsverordnung

§ 3. (1) Die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen haben von Amts wegen für die an ihrer Universität oder Pädagogischen Hochschule belegten Studien zu ermitteln, ob die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 UG bzw. § 69 Abs. 1 HG (vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester) überschritten wurde. Jenen Studierenden, die die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester nicht überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums kein Studienbeitrag vorzuschreiben. Bei berufsbegleitendenden Studienangeboten gemäß § 9 Abs. 9 HG wird die vorgesehene Studienzeit mit der Maßgabe berechnet, dass die im betreffenden Curriculum für ein Semester festgelegten ECTS-Anrechnungspunkte an die Stelle der 30 ECTS-Anrechnungspunkte treten.

(2) Die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines ordentlichen Studiums ist folgendermaßen zu ermitteln

(3) Bei Diplomstudien ist ein Semester dem nächstfolgenden Studienabschnitt zuzuordnen, wenn die den bisherigen Studienabschnitt abschließende Prüfung im Wintersemester spätestens am 31. Oktober und im Sommersemester spätestens am 31. März abgelegt wurde. Bei Diplomstudien für das Lehramt beginnt ein neuer Studienabschnitt erst dann, wenn in beiden Unterrichtsfächern der vorherige Abschnitt abgeschlossen wurde.

(4) Die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines Studiums ist bei einem Wechsel der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für einen Wechsel der zulassenden Bildungseinrichtung bei einem gemeinsam eingerichteten Studium.

Bundesrecht Studienbeitragsverordnung

§ 4. (1) Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß den §§ 92 Abs. 1 UG bzw. 71 Abs. 1 HG vor, so ist der Studienbeitrag auf Antrag der oder des Studierenden vom Rektorat zu erlassen. Ein Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist für jede Universität und jede Pädagogische Hochschule, an welcher eine Zulassung zu einem Studium besteht, mit Ausnahme von gemeinsam eingerichteten Studien, gesondert vorzunehmen. Der Studienbeitrag kann auch von Amts wegen erlassen werden, wenn die vorliegenden Unterlagen für eine Entscheidung ausreichend sind und daher eine gesonderte Erbringung von Nachweisen durch die Studierende oder den Studierenden nicht erforderlich ist.

(2) Für den Nachweis der Erlassgründe gemäß § 92 Abs. 1 Z 3a bis 7 UG und § 71 Abs. 1 Z 5 bis 8 HG gilt Folgendes

(3) Die Erlasstatbestände gemäß den §§ 92 Abs. 1 UG und 71 Abs. 1 HG sind für jene Semester nachzuweisen, für die der Erlass des Studienbeitrages beantragt wird.

(4) Der Erlass des Studienbeitrages kann bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise für folgende Dauer gewährt werden

(5) Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens 30. September bzw. 28. oder 29. Februar (letzter Tag vor Beginn des betreffenden Semesters) zu stellen, sofern von der jeweiligen Universität oder Pädagogischen Hochschule keine abweichende Regelung getroffen wird. Werden die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht erbracht, so ist der Studienbeitrag zu entrichten.

(6) Die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(7) Wenn die Nachweise für den Erlass nicht fristgerecht erbracht werden können, kann ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester bis 28. oder 29. Februar, ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester bis 30. September gestellt werden. Ein Antrag auf Rückerstattung kann nur an jener Universität oder Pädagogischen Hochschule gestellt werden, an welcher zuvor der Studienbeitrag entrichtet wurde.

(8) Gemäß § 92 Abs. 5 UG und § 71 Abs. 5 HG ist Studierenden, die auf Grund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Eintritts eines Beurlaubungsgrundes während des Semesters beurlaubt wurden, auf Antrag ein bereits bezahlter Studienbeitrag rückzuerstatten, sofern der Zeitraum der Beurlaubung mehr als die Hälfte des betreffenden Semesters umfasst, wobei die lehrveranstaltungsfreie Zeit nicht zu berücksichtigen ist. Für eine solche Rückerstattung hat daher eine Beurlaubung im Wintersemester bis spätestens 30. November und im Sommersemester bis spätestens 30. April zu erfolgen. Ein solcher Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages ist für das Wintersemester bis 28. oder 29. Februar, ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis 30. September zu stellen.

Bundesrecht Studienbeitragsverordnung

§ 4a. Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Wintersemester 2024/25, das Sommersemester 2025 und das Wintersemester 2025/2026 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Die ukrainische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen.

Bundesrecht Studienbeitragsverordnung

§ 4b. Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit an Universitäten gemäß § 1 Z 1 ist der Studienbeitrag für das Sommersemester 2026 zu erlassen bzw. rückzuerstatten.

Bundesrecht Studienbeitragsverordnung

§ 4c. Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Z 2 ist der Studienbeitrag für das Sommersemester 2026 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. § 4a letzter Satz findet Anwendung.

Bundesrecht Studienbeitragsverordnung

§ 5. (1) Zur Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages hat das Rektorat den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß § 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, zu verwenden.

(2) Das Rektorat hat nach Maßgabe der an der Universität oder Pädagogischen Hochschule gegebenen technischen Voraussetzungen festzulegen, in welcher Form die Studienbeiträge zu entrichten sind. Es ist sicherzustellen, dass die jeweils eingezahlten Beträge den einzelnen Studierenden eindeutig zuordenbar sind und täglich an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen übermittelt werden.

(3) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat anhand der Buchungsdaten des Empfängerkreditinstitutes die eingezahlten Beiträge, die automationsunterstützt oder durch einen von der jeweiligen Universität oder Pädagogischen Hochschule damit beauftragten Dritten einer oder einem Studierenden zugeordnet werden konnten, den von der Universität oder Pädagogischen Hochschule an den Datenverbund übermittelten Daten hinzuzufügen und der Universität oder Pädagogischen Hochschule, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, sowie allfälligen weiteren von dieser oder diesem Studierenden besuchten Universitäten bzw. Pädagogischen Hochschulen täglich bekannt zu geben.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 bis 7 BilDokG 2020 nachgewiesen wurden, für den Zweck der Refundierung des Studienbeitrages bei Mehrfachstudien die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen abzufragen.

(5) Die Bundesvertretung der Studierenden und die Hochschulvertretungen sind berechtigt, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 bis 7 BilDokG 2020 nachgewiesen wurden, für den Zweck der Rückerstattung von Studierendenbeiträgen und allfälligen Sonderbeiträgen die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen abzufragen.

Bundesrecht Studienbeitragsverordnung

§ 6. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht Studienbeitragsverordnung

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft und ist erstmals für die Einhebung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2020 anzuwenden.

(2) § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 5, 7 und 8 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.

(3) § 4a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 31/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 4a Abs. 1 erster Satz in der Fassung der Verordnung 187/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) § 4a Abs. 1 erster Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 20/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) § 4a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 205/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) § 4a erster Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2025 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) § 4b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2026 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Der Titel sowie § 4c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Bundesrecht Studienbeitragsverordnung

§ 8. Die Verordnungen

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