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20010706 AT

Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen

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Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 203/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

06.07.2019

Abkürzung

GGBV-GM

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Beförderung geringer Mengen gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen – GGBV-GM)

StF: BGBl. II Nr. 203/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2018, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010706

Dokumentnummer

NOR40215756

Bundesrecht Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen

§ 1. (1) Gefährliche Güter dürfen zum Zweck ihrer Verwendung, nicht aber des Weiterverkaufs, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen im Abholverkehr auf der Straße befördert werden, wenn die Abgabestelle dafür Dokumente gemäß § 5 aushändigt, und die Beförderung nicht durch Dritte gegen Entgelt erfolgt.

(2) Die Regelungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf Beförderungen

Bundesrecht Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen

§ 2. (1) Die gefährlichen Güter sind gemäß den Bestimmungen des ADR zu verpacken.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen

(3) Die Verpackungen und Gegenstände gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 müssen so in die Kiste eingesetzt sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können und ihr Inhalt nicht in die Kiste austreten kann. Enthalten sie flüssige Stoffe, müssen ihre Verschlüsse nach oben gerichtet sein. Freiräume sind mit geeigneten Füllstoffen so auszufüllen, dass eine Bewegung innerhalb der Kiste ausgeschlossen wird.

(4) In Kisten gemäß Abs. 2 dürfen

Bundesrecht Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen

§ 3. (1) Versandstücke gemäß § 2 Abs. 1 sind nach den Bestimmungen des ADR zu kennzeichnen und zu bezetteln.

(2) Kisten gemäß § 2 Abs. 2 sind stattdessen deutlich (insbesondere gut kontrastierend zum Hintergrund) und dauerhaft mit der Aufschrift „GGBV-GM“ innerhalb einer rautenförmigen Fläche zu kennzeichnen, die von einer Linie mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm eingefasst ist. Die Begrenzungslinie der Raute muss mindestens 2 mm breit sein; die Zeichenhöhe der Aufschrift muss mindestens 10 mm betragen.

(3) Bei bis zum 31.10.2019 hergestellten Kisten, die gemäß vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen mit der Kennzeichnung „Landwirtschaftliches Gefahrgut“ mit einer Schrifthöhe von mindestens 10 mm versehen sind, darf diese Kennzeichnung weiterhin anstelle jener gemäß Abs. 2 verwendet werden.

Bundesrecht Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen

§ 4. (1) Die Versandstücke sind so zu laden und zu sichern, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch andere Gegenstände beschädigt werden können und die erforderliche Ausrichtung erhalten bleibt.

(2) Verpackungen aus nässeempfindlichen Werkstoffen müssen witterungsgeschützt verladen werden.

(3) Bei Ladearbeiten ist das Rauchen in den Fahrzeugen und in deren Nähe untersagt.

(4) Sind gefährliche Güter im Fahrzeug ausgetreten, so ist es so bald wie möglich, auf jeden Fall aber vor erneutem Beladen, zu reinigen. Ist das vor Ort nicht möglich, muss das Fahrzeug unter Beachtung einer ausreichenden Sicherheit bei der Beförderung der nächsten geeigneten Stelle zugeführt werden, wo eine Reinigung durchgeführt werden kann. Eine ausreichende Sicherheit bei der Beförderung liegt vor, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, die ein unkontrolliertes Freiwerden der ausgetretenen gefährlichen Güter verhindern.

(5) Gase in Flaschen sind in offenen oder belüfteten Fahrzeugen zu befördern.

Bundesrecht Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen

§ 5. Bei der Beförderung sind Dokumente (wie Rechnungen oder Lieferscheine) der Abgabestelle mitzuführen, die deren Namen und Adresse sowie die Handelsnamen der gefährlichen Güter und diesen eindeutig zuordenbar folgende Angaben enthalten

Bundesrecht Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen

§ 6. Unternehmen, die Abgabestellen gemäß § 1 Abs. 1 betreiben, dürfen gefährliche Güter nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 zu den Abnehmern sowie auch zum Weiterverkauf zwischen ihren Filialen befördern.

Bundesrecht Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen

§ 7. (1) Rücklieferungen an Abgabestellen und Beförderungen zum Zwecke der Entsorgung sind nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 in gleicher Weise wie in den §§ 1 bis 5 vorgesehen zulässig.

(2) Innenverpackungen dürfen nur dann in eine Außenverpackung eingesetzt und Verpackungen nur dann in ein Fahrzeug verladen werden, wenn ihnen außen keine gefährlichen Güter anhaften.

(3) Abweichend von § 5 sind folgende Angaben zulässig

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