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20010693 AT

Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens

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Kurztitel

Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 179/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2019

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens

StF: BGBl. II Nr. 179/2019

Änderung

BGBl. II Nr. 531/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 211 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020

Gesetzesnummer

20010693

Dokumentnummer

NOR40215538

Bundesrecht Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens

§ 1. Diese Verordnung ist auf die Entrichtung öffentlicher Abgaben und Beiträge im Sinne des § 3 BAO im Wege der Einziehung mittels Lastschrift gemäß § 4 Z 22 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018 nach Maßgabe des § 2 anzuwenden.

Bundesrecht Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens

§ 2. (1) Von den durch die Abgabenbehörden des Bundes zu erhebenden Abgaben können ausschließlich Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer gemäß § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens entrichtet werden.

(2) Für Abgaben, die durch Abgabenbehörden der Länder oder Gemeinden zu erheben sind, entscheidet die jeweils zuständige Abgabenbehörde über die Zulässigkeit der Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens und regelt die Nutzungsbedingungen.

Bundesrecht Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens

§ 3. (1) Abgabepflichtige, die das SEPA-Lastschriftverfahren zur Entrichtung nutzen wollen, haben der zuständigen Abgabenbehörde ein Lastschriftmandat zu erteilen. § 83 BAO gelangt nicht zur Anwendung.

(2) Die zuständige Abgabenbehörde informiert den Abgabepflichtigen gemäß § 6 über Zeitpunkt und Betrag der Einziehung.

Bundesrecht Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens

§ 4. Für die Einziehung von Abgaben gemäß § 2 Abs. 1 ist das SEPA-Lastschriftmandat im elektronischen Weg über FinanzOnline zu erteilen oder unter Verwendung eines von der Finanzverwaltung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Formulars unterschrieben im Original an die auf dem Formular genannte Adresse zu übermitteln.

Bundesrecht Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens

§ 5. (1) Ein SEPA-Lastschriftmandat kann für die Einziehung von Abgaben gemäß § 2 Abs. 1 nur erteilt werden, wenn

(2) Ein gemäß § 4 erteiltes SEPA-Lastschriftmandat verliert seine Gültigkeit, wenn

Bundesrecht Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens

§ 6. (1) Die zuständige Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen bis spätestens einen Bankwerktag vor Durchführung der Einziehung eine Vorabinformation über den einzuziehenden Betrag zu übermitteln.

(2) Bei Abgaben, welche regelmäßig in gleicher Höhe eingezogen werden, hat eine Vorabinformation durch die zuständige Abgabenbehörde zumindest einmal pro Kalenderjahr zu erfolgen.

Bundesrecht Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens

§ 7. Bei Änderung der Kontoverbindung des Mandatsgebers endet die Gültigkeit des in Bezug auf die ursprüngliche Kontoverbindung erteilten SEPA-Lastschriftmandats und hat der Mandatsgeber für die neue Kontoverbindung ein neues SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.

Bundesrecht Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens

§ 8. Der Widerruf eines SEPA-Lastschriftmandats ist der zuständigen Abgabenbehörde gegenüber schriftlich zu erklären, wobei § 86a BAO sinngemäß anzuwenden ist, und wirkt ab dem Tag der Kenntniserlangung durch diese Abgabenbehörde.

Bundesrecht Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens

§ 9. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Bundesrecht Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens

§ 10. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 531/2020 tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.

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