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20010691 AT

Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

17 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Bundesrecht Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

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Kurztitel

Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 177/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 233/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

30.10.2025

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus und des Bundesministers für Finanzen über die Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

StF: BGBl. II Nr. 177/2019

Änderung

BGBl. II Nr. 415/2023

BGBl. II Nr. 266/2024

BGBl. II Nr. 233/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin verordnet

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20010691

Dokumentnummer

NOR40272387

Bundesrecht Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

§ 1. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der

(2) Auf Grundlage der gemäß Abs. 1 erhobenen Daten hat die Bundesanstalt zu erstellen

Bundesrecht Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

Bundesrecht Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

§ 3. Die Erhebungen sind quartalsweise über das jeweils vorangegangene Quartal (Berichtsperiode) durchzuführen.

Bundesrecht Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

§ 4. Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind

Bundesrecht Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

§ 5. Es sind zu erheben

Bundesrecht Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

§ 6. Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben

Bundesrecht Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

§ 7. (1) Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten für die Erhebung gemäß § 6 Z 4 auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl).

(2) Als repräsentativ gelten Erhebungseinheiten, wenn sie branchenspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie, erforderlichenfalls ergänzt durch mittels schichtspezifischer Zufallsstichprobe ausgewählter Erhebungseinheiten, aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Branche ausreichend zuverlässig abbilden.

(3) Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.

Bundesrecht Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

§ 8. (1) Die Bundesanstalt hat das Merkmal gemäß § 5 Z 3 innerhalb von 60 Kalendertagen nach Ablauf des vorangegangenen Quartals elektronisch und in begründeten Fällen schriftlich einzuholen.

(2) Die Auskunftserteilung gemäß § 6 Z 4 über die von der Bundesanstalt gemäß § 7 ausgewählten statistischen Einheiten durch die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, erfolgt auf freiwilliger Basis.

Bundesrecht Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

§ 9. Die Bundesanstalt hat für eine kostenlose elektronische Zustellung der Erhebungsformulare gemäß § 6 Z 4 an die Auskunftsgebenden zu sorgen.

Bundesrecht Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

§ 10. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die Daten gemäß § 5 Z 1 lit. a bis f innerhalb von 60 Kalendertagen nach Ablauf des vorangegangenen Quartals an die Bundesanstalt kostenlos über eine elektronische Schnittstelle in einem elektronisch weiter verarbeitbaren Format zu übermitteln.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat den kostenlosen Zugang der Bundesanstalt zu den Daten gemäß § 5 Z 1 und 2 lit. a bis f zu gewähren.

Bundesrecht Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

§ 11. Die Bundesanstalt hat zur Berechnung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum zusätzlich zu den gemäß § 5 zu erhebenden Daten folgende Messzahlen heranzuziehen

Bundesrecht Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

§ 12. (1) Die Bundesanstalt hat den Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und den Immobilienpreisindex spätestens 90 Kalendertage nach Ablauf des Quartals, auf den sich der Index bezieht, kostenlos auf zwei Kommastellen genau der Öffentlichkeit im Internet in folgender Form zugänglich zu machen

(2) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Indizes sind Revisionen zu kennzeichnen.

Bundesrecht Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

Kostenersatz

§ 13. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) und der Bundesminister für Finanzen (BMF) leisten der Bundesanstalt für die Erstellung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und den Immobilienpreisindex und für die damit zusammenhängenden Erhebungen einen Kostenersatz für die Jahre 2024 bis 2028 in folgender Höhe

BMAW

BMF

2024

116 573 Euro

116 573 Euro

2025

122 402 Euro

122 402 Euro

2026

127 176 Euro

127 176 Euro

2027

131 627 Euro

131 627 Euro

2028

136 234 Euro

136 234 Euro

(2) Im Jahr 2028 sind die Kosten für die Bundesanstalt für die Erstellung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und den Immobilienpreisindex und für die damit zusammenhängenden Erhebungen nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler für die Erhebungsjahre ab 2029 neu festzulegen. Für die Evaluierung hat die Bundesanstalt die Unterlagen der internen Kostenrechnung gemäß § 32 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 offen zu legen.

Bundesrecht Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

§ 14. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Bundesrecht Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

§ 15. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden

Bundesrecht Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

§ 16. (1) § 1 Abs. 1, § 4 Z 3, § 11, § 13 samt Überschrift, § 15 und § 16 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 266/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Der Titel, § 4 Z 3 und § 15 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 233/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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