Durchführung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya sowie der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
Inhaltsübersicht (6)
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Kurztitel
Durchführung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya sowie der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2019
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
23.05.2019
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Langtitel
Bundesgesetz zur Durchführung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya sowie der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
StF: BGBl. I Nr. 36/2019 (NR: GP XXVI RV 544 AB 575 S. 72. BR: AB 10171 S. 892.)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20010647
Dokumentnummer
NOR40214558
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, BGBl. III Nr. 135/2018, sowie die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union, ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 59, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 144 vom 07.06.2017 S. 38.
§ 2. (1) Zuständige Behörde gemäß Art. 13 Abs. 2 des Protokolls von Nagoya sowie gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 ist für jene Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann sich in Erfüllung ihrer Aufgaben des Umweltbundesamtes bedienen.
(2) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Regelungen zur Durchführung von Art. 7, 9 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 erlassen.
(3) Nutzer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 haben der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Auskünfte, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014, von Durchführungsrechtsakten oder einer Verordnung gemäß Abs. 2 erforderlich sind, zu erteilen.
§ 3. (1) Wer
(2) Zuständige Behörde zur Durchführung eines Strafverfahrens gemäß Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde (Strafbehörde).
(3) Erlangt die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus in Erfüllung ihrer Aufgaben als zuständige Behörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 erfüllt oder erfüllen könnte, so hat sie die Strafbehörde davon umgehend in Kenntnis zu setzen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.
§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.