FMA-Produktinterventionsverordnung
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
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Kurztitel
FMA-Produktinterventionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 118/2019
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
15.05.2019
Abkürzung
FMA-PIV
Index
37/02 Kreditwesen
Langtitel
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Maßnahmen der Produktintervention (FMA-Produktinterventionsverordnung – FMA-PIV)
StF: BGBl. II Nr. 118/2019
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 90 Abs. 3 Z 15 in Verbindung mit Abs. 8 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, und des § 4 Abs. 3 und 4 des PRIIP-Vollzugsgesetzes, BGBl. I Nr. 15/2018, in der Fassung der Berichtigung BGBl. I Nr. 27/2019 wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2019
Gesetzesnummer
20010637
Dokumentnummer
NOR40214398
(1) Erfolgt die Risikowarnung
(2) Überschreitet eine Risikowarnung gemäß Abs. 1 die in den Geschäftsbedingungen eines externen Marketinganbieters vorgeschriebene Zeichenbeschränkung, genügt es abweichend von Abs. 1, wenn
(3)Hat der CFD-Anbieter im maßgeblichen Berechnungszeitraum gemäß Abs. 4 kein offenes finanzielles Differenzgeschäft in Verbindung mit dem CFD-Handelskonto eines Privatkunden bereitgestellt und kann deswegen keine anbieterspezifische Risikowarnung nach Maßgabe von Abs. 1 oder 2 erstellt werden, gilt abweichend von Abs. 1 und 2 Folgendes
(4) Eine anbieterspezifische Risikowarnung, die dem 2., 3. oder 4. Abschnitt zu entsprechen hat, muss einen aktuellen anbieterspezifischen Verlustprozentsatz enthalten, der auf Grund einer Berechnung den Anteil der CFD-Handelskonten, die Privatkunden durch den CFD-Anbieter bereitgestellt werden und die Geld verloren haben, im Verhältnis zu allen CFD-Handelskonten, die Privatkunden durch den CFD-Anbieter bereitgestellt werden, ausweist. Die Berechnung ist alle drei Monate (Berechnungsintervall) durchzuführen und erfasst den 12-Monatszeitraum vor dem Tag, an dem sie durchzuführen ist. Für die Zwecke der Berechnung gilt Folgendes
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§ 1. Diese Verordnung dient zur Festsetzung von Produktinterventionsmaßnahmen
§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von binären Optionen an Privatkunden ist gemäß § 90 Abs. 3 Z 15 in Verbindung mit Abs. 8 WAG 2018 verboten, soweit die binäre Option nicht eine der folgenden Bedingungen erfüllt
(2) Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von finanziellen Differenzgeschäften an Privatkunden ist nur zulässig, wenn alle folgenden, gemäß § 90 Abs. 3 Z 15 in Verbindung mit Abs. 8 WAG 2018 festgelegten Bedingungen erfüllt sind
§ 4. (1) § 3 Abs. 1 ist auf binäre Optionen anwendbar, die ab dem 30. Mai 2019 in oder aus Österreich vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.
(2) § 3 Abs. 2 ist auf finanzielle Differenzgeschäfte anwendbar, die ab dem 30. Mai 2019 in oder aus Österreich vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 2019 in Kraft.