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20010637 AT

FMA-Produktinterventionsverordnung

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht FMA-Produktinterventionsverordnung

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Kurztitel

FMA-Produktinterventionsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 118/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

15.05.2019

Abkürzung

FMA-PIV

Index

37/02 Kreditwesen

Langtitel

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Maßnahmen der Produktintervention (FMA-Produktinterventionsverordnung – FMA-PIV)

StF: BGBl. II Nr. 118/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 90 Abs. 3 Z 15 in Verbindung mit Abs. 8 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, und des § 4 Abs. 3 und 4 des PRIIP-Vollzugsgesetzes, BGBl. I Nr. 15/2018, in der Fassung der Berichtigung BGBl. I Nr. 27/2019 wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2019

Gesetzesnummer

20010637

Dokumentnummer

NOR40214398

Bundesrecht FMA-Produktinterventionsverordnung

(1) Erfolgt die Risikowarnung

(2) Überschreitet eine Risikowarnung gemäß Abs. 1 die in den Geschäftsbedingungen eines externen Marketinganbieters vorgeschriebene Zeichenbeschränkung, genügt es abweichend von Abs. 1, wenn

(3)Hat der CFD-Anbieter im maßgeblichen Berechnungszeitraum gemäß Abs. 4 kein offenes finanzielles Differenzgeschäft in Verbindung mit dem CFD-Handelskonto eines Privatkunden bereitgestellt und kann deswegen keine anbieterspezifische Risikowarnung nach Maßgabe von Abs. 1 oder 2 erstellt werden, gilt abweichend von Abs. 1 und 2 Folgendes

(4) Eine anbieterspezifische Risikowarnung, die dem 2., 3. oder 4. Abschnitt zu entsprechen hat, muss einen aktuellen anbieterspezifischen Verlustprozentsatz enthalten, der auf Grund einer Berechnung den Anteil der CFD-Handelskonten, die Privatkunden durch den CFD-Anbieter bereitgestellt werden und die Geld verloren haben, im Verhältnis zu allen CFD-Handelskonten, die Privatkunden durch den CFD-Anbieter bereitgestellt werden, ausweist. Die Berechnung ist alle drei Monate (Berechnungsintervall) durchzuführen und erfasst den 12-Monatszeitraum vor dem Tag, an dem sie durchzuführen ist. Für die Zwecke der Berechnung gilt Folgendes

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CFDs sind komplexe Instrumente und gehen wegen der Hebelwirkung mit dem hohen Risiko einher, schnell Geld zu verlieren.

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Sie sollten überlegen, ob Sie verstehen, wie CFD funktionieren, und ob Sie es sich leisten können, das hohe Risiko einzugehen Ihr Geld zu verlieren.

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Sie sollten überlegen, ob Sie es sich leisten können, das hohe Risiko einzugehen Ihr Geld zu verlieren.

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CFDs sind komplexe Instrumente und gehen wegen der Hebelwirkung mit dem hohen Risiko einher, schnell Geld zu verlieren.

Der überwiegende Anteil der Privatkundenkonten verliert Geld beim CFD-Handel.

Sie sollten überlegen, ob Sie verstehen, wie CFD funktionieren, und ob Sie es sich leisten können, das hohe Risiko einzugehen Ihr Geld zu verlieren.

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Großteils verlieren CFD-Privatkundenkonten Geld!

Bundesrecht FMA-Produktinterventionsverordnung

§ 1. Diese Verordnung dient zur Festsetzung von Produktinterventionsmaßnahmen

Bundesrecht FMA-Produktinterventionsverordnung

§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen

Bundesrecht FMA-Produktinterventionsverordnung

§ 3. (1) Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von binären Optionen an Privatkunden ist gemäß § 90 Abs. 3 Z 15 in Verbindung mit Abs. 8 WAG 2018 verboten, soweit die binäre Option nicht eine der folgenden Bedingungen erfüllt

(2) Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von finanziellen Differenzgeschäften an Privatkunden ist nur zulässig, wenn alle folgenden, gemäß § 90 Abs. 3 Z 15 in Verbindung mit Abs. 8 WAG 2018 festgelegten Bedingungen erfüllt sind

Bundesrecht FMA-Produktinterventionsverordnung

§ 4. (1) § 3 Abs. 1 ist auf binäre Optionen anwendbar, die ab dem 30. Mai 2019 in oder aus Österreich vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.

(2) § 3 Abs. 2 ist auf finanzielle Differenzgeschäfte anwendbar, die ab dem 30. Mai 2019 in oder aus Österreich vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.

Bundesrecht FMA-Produktinterventionsverordnung

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 2019 in Kraft.

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