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20010636 AT

Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

28 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (28)

Gesetzestext (28 Artikel)

Bundesrecht Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.

Bundesrecht Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

Die Absolventinnen/Absolventen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie gemäß § 8 MuthG erworben. Die Absolventinnen/Absolventen haben gelernt, musiktherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum mitverantwortlichen musiktherapeutischen Handeln zu verknüpfen, um diese im Rahmen ihrer Berufsausübung anzuwenden. Sie verfügen über die Voraussetzungen, um in der Prävention einschließlich Gesundheitsförderung, der Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen, der Rehabilitation, der Förderung von sozialen Kompetenzen einschließlich Supervision sowie in der Lehre und Forschung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses musiktherapeutisch tätig zu werden. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Wahrnehmen, Denken und Handeln im musiktherapeutischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

Die Absolventin/Der Absolvent

Bundesrecht Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

§ 1. Diese Verordnung regelt die Mindestanforderungen an die Ausbildungen für die mitverantwortliche und die eigenverantwortliche Ausübung der Musiktherapie und die Kompetenzen, die im Rahmen der Ausbildung für die mitverantwortliche und die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie zur Erlangung einer Berufsberechtigung gemäß den §§ 12 und 13 des Bundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz – MuthG), BGBl. I Nr. 93/2008, in der geltenden Fassung, erworben werden müssen.

Bundesrecht Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

Die Absolventinnen/Absolventen haben sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen wie insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Rollendistanz, Frustrationstoleranz, Selbstbestimmungsfähigkeit, Selbstreflexionsfähigkeit, Gestaltungs- und Mitbestimmungsfähigkeit, Teamfähigkeit und professionelles Selbstverständnis für die Berufsausübung erworben.

Die Absolventin/Der Absolvent

Bundesrecht Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

§ 2. Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend

Bundesrecht Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

Die Absolventinnen/Absolventen haben wissenschaftliche Grundkompetenzen erworben, um die Aufgaben des Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den aktuellen und zukünftigen Anforderungen der Praxis entsprechend zu lösen.

Die Absolventin/Der Absolvent kann

Bundesrecht Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

§ 3. Im Rahmen von Bachelorstudien der Musiktherapie oder Fachhochschul-Bachelorstudiengängen der Musiktherapie ist sicherzustellen, dass die Absolventinnen/Absolventen mindestens folgende Kompetenzen, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben

Bundesrecht Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

Die Absolventinnen/Absolventen haben die Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen“ im Umfang von zumindest 30 Einheiten gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 MuthG und „Fragen der Ethik“ im Umfang von zumindest 30 Einheiten gemäß § 9 Abs. 3 Z 3 MuthG erworben.

Die Absolventinnen/Absolventen haben eine geistige Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit erworben. Insbesondere haben sie eine Sensibilisierung für Besonderheiten jener Patientinnen/Patienten erworben, die Betroffene von Menschenhandel und/oder psychischer und/oder physischer Gewalt sind, insbesondere Kinder, Frauen oder Menschen mit Behinderung.

Die Absolventin/Der Absolvent

Bundesrecht Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

§ 4. (1) Die Vermittlung der Kompetenzen, Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß § 3 hat durch

(2) Die praktische Ausbildung an Praktikumsstellen gemäß Abs. 1 Z 3 hat den Mindestanforderungen gemäß Anlage 5 und den Grundsätzen gemäß § 5 Abs. 3 zu entsprechen.

(3) Selbsterfahrung gemäß Abs. 1 Z 5 ist als eigenständige Lehrveranstaltung im Curriculum auszuweisen.

Bundesrecht Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

Die praktische Ausbildung hat in mindestens drei der folgenden Bereiche stattzufinden

Bundesrecht Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

§ 5. (1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die Vermittlung theoretischer Ausbildungsinhalte und Kenntnisse mit der Vermittlung berufsspezifischer Fertigkeiten koordiniert, verschränkt und ineinander greifend erfolgt.

(2) Im Rahmen der Ausbildung gemäß § 4 sind

(3) Bei der Durchführung der praktischen Ausbildung an Praktikumsstellen (Praktika) gemäß Abs. 2 Z 2 lit. b, § 4 Abs. 1 Z 3 und Anlage 5 sind folgende Grundsätze einzuhalten

(4) Im Rahmen einer anderen reglementierten Ausbildung erfolgreich absolvierte Ausbildungsinhalte können auf die theoretische und praktische Ausbildung für die mitverantwortliche Ausübung der Musiktherapie angerechnet werden, sofern diese nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

Bundesrecht Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

Die Absolventinnen/Absolventen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie gemäß § 7 MuthG erworben. Die Absolventinnen und Absolventen haben gelernt, musiktherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum eigenverantwortlichen musiktherapeutischen Handeln zu verknüpfen, um diese im Rahmen ihrer Berufsausübung anzuwenden. Sie verfügen über die Voraussetzungen, um in der Prävention einschließlich Gesundheitsförderung, der Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen, der Rehabilitation, der Förderung von sozialen Kompetenzen einschließlich Supervision sowie in der Lehre und Forschung eigenverantwortlich musiktherapeutisch tätig zu werden. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Wahrnehmen, Denken und Handeln im musiktherapeutischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

Die Absolventin/Der Absolvent

Bundesrecht Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

§ 6. (1) Als Voraussetzung für die Aufnahme in ein Bachelorstudium der Musiktherapie oder einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang der Musiktherapie gemäß § 9 Abs. 1 MuthG ist festzulegen, dass

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist in einem Aufnahme- oder Zulassungsverfahren zu prüfen. Das Aufnahme- oder Zulassungsverfahren hat zumindest einen gesundheitswissenschaftlichen Studieneignungstest, einen musikalischen Eignungstest im Einzel- und Gruppensetting sowie ein Einzelgespräch mit der Bewerberin/dem Bewerber zu umfassen.

(3) Die gesundheitliche Eignung gemäß Abs. 1 Z 1 ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, aus dem hervorgeht, dass die Bewerberin/der Bewerber an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die die Erfüllung der Berufspflichten nicht erwarten lassen.

(4) Die musikalische Eignung gemäß Abs. 1 Z 2 ist jedenfalls im Hinblick auf die menschliche Stimme und zumindest zwei Musikinstrumente nachzuweisen. Hierbei sind Fähigkeiten und Fertigkeiten, die eigene Stimme stimmbildnerisch korrekt und improvisierend einzusetzen und auf den Instrumenten Solo- und Ensemblestücke aus verschiedenen Stilepochen, Strömungen und Gattungen (stilistische Vielfalt) eigenständig zu erarbeiten und ausdrucksvoll vorzutragen, erforderlich. Für zumindest ein Instrument ist das Niveau Mittelstufe im Sinne der Konferenz der Österreichischen Musikschulwerke nachzuweisen.

(5) Von der Erfüllung der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 3 ist abzusehen, wenn eine Berufsqualifikation in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf nachgewiesen wird.

Bundesrecht Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

Die Absolventinnen/Absolventen haben sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen wie insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Rollendistanz, Frustrationstoleranz, Selbstbestimmungsfähigkeit, Selbstreflexionsfähigkeit, Gestaltungs- und Mitbestimmungsfähigkeit, Teamfähigkeit und professionelles Selbstverständnis für die Berufsausübung erworben. Darüber hinaus haben sie eine für die eigenverantwortliche Tätigkeit notwendige verantwortliche Haltung für Patientinnen/Patienten im ambulanten Setting entwickelt.

Die Absolventin/Der Absolvent

Bundesrecht Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

§ 7. (1) Die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte in einem Bachelorstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Bachelorstudiengang der Musiktherapie müssen in die Musiktherapeutenliste eingetragen sein.

(2) Die Lehrenden der medizinischen, psychotherapeutischen oder klinisch-psychologischen Inhalte in einem Bachelorstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Bachelorstudiengang der Musiktherapie müssen in die entsprechende Berufsliste eingetragen sein.

(3) Darüber hinaus können für fachspezifische Inhalte in Ausnahmefällen Personen herangezogen werden, die aufgrund ihrer einschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung besonders für die Vermittlung spezieller Lehrinhalte geeignet sind.

Bundesrecht Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

Die Absolventinnen/Absolventen haben wissenschaftliche Kompetenzen erworben, um die Aufgaben des Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den aktuellen und zukünftigen Anforderungen der Praxis entsprechend zu lösen.

Die Absolventin/Der Absolvent kann

Bundesrecht Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

§ 8. (1) Die Praktikumsanleitung für die praktische Ausbildung (§ 4 Abs. 1 Z 3, § 5 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 3) gemäß Anlage 5 hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die

(2) Darüber hinaus kann die Praktikumsanleitung im Rahmen von im Ausland absolvierten Studienaufenthalten auch durch sonstige Personen erfolgen, die aufgrund ihrer einschlägigen vergleichbaren Qualifikation und Berufserfahrung für die Vermittlung der musiktherapeutischen Praxis geeignet sind.

(3) Die Supervision gemäß § 5 Abs. 3 Z 4 hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die

Bundesrecht Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

Die Absolventinnen/Absolventen haben die Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen“ im Umfang von zumindest 60 gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 bzw. § 10 Abs. 4 MuthG bzw. 30 Einheiten und „Fragen der Ethik“ im Umfang von zumindest 60 bzw. 30 Einheiten gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 bzw. § 10 Abs. 4 MuthG erworben.

Die Absolventinnen/Absolventen haben eine geistige Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit erworben. Insbesondere haben sie eine Sensibilisierung für Besonderheiten jener Patientinnen/Patienten erworben, die Betroffene von Menschenhandel und/oder psychischer und/oder physischer Gewalt sind, insbesondere Kinder, Frauen oder Menschen mit Behinderung.

Die Absolventin/Der Absolvent

Bundesrecht Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

§ 9. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sind bei gegebener Erasmus Higher Education Charta oder einer entsprechenden vergleichbaren institutionellen Kooperationsvereinbarung im Ausland erbrachte Studienleistungen ohne Verlust von Studienzeiten anrechenbar.

Bundesrecht Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

Die praktische Ausbildung hat überwiegend in Krankenanstalten und klinikartigen Settings zu erfolgen, wobei weitere Teile der praktischen Ausbildung in Einrichtungen des Gesundheitswesens, die unter ärztlicher Aufsicht stehen, oder in Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens wie insbesondere Pflegeheimen und heilpädagogischen Einrichtungen durchgeführt werden können, sofern die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse sowie der Erwerb der erforderlichen Kompetenzen, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist. Es ist auf eine entsprechende Diversität der Krankheitsbilder, Beeinträchtigungen und Altersgruppen zu achten, wobei Kinder und Jugendliche, erwachsene Menschen und alte Menschen in gleicher Weise zu berücksichtigen sind.

Die praktische Ausbildung hat in mindestens drei der folgenden Bereiche stattzufinden

Bundesrecht Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

§ 10. Im Rahmen von Diplomstudien der Musiktherapie, Masterstudien der Musiktherapie und Fachhochschul-Masterstudiengängen der Musiktherapie ist sicherzustellen, dass die Absolventinnen/Absolventen mindestens folgende Kompetenzen, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben

Bundesrecht Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

§ 11. (1) Die Vermittlung der Kompetenzen, Kenntnissen und Fertigkeiten gemäß § 10 hat durch

(2) Die praktische Ausbildung an Praktikumsstellen gemäß Abs. 1 Z 3 hat den Mindestanforderungen gemäß Anlage 10 und den Grundsätzen gemäß § 12 Abs. 3 zu entsprechen.

(3) Selbsterfahrung gemäß Abs. 1 Z 5 ist als eigenständige Lehrveranstaltung im Curriculum auszuweisen.

Bundesrecht Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

§ 12. (1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die Vermittlung theoretischer Ausbildungsinhalte und Kenntnisse mit der Vermittlung berufsspezifischer Fähigkeiten und Fertigkeiten koordiniert, verschränkt und ineinander greifend erfolgt.

(2) Im Rahmen der Ausbildung gemäß § 11 sind

(3) Bei der Durchführung der praktischen Ausbildung an Praktikumsstellen (Praktika) gemäß Abs. 2 Z 2 lit. b, § 11 Abs. 1 Z 3 und Anlage 10 sind folgende Grundsätze einzuhalten

(4) Im Rahmen einer anderen reglementierten Ausbildung erfolgreich absolvierte Ausbildungsinhalte können auf die theoretische und praktische Ausbildung für die eigenverantwortliche Ausübung der Musiktherapie angerechnet werden, sofern diese nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

Bundesrecht Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

§ 13. (1) Als Voraussetzung für die Aufnahme in ein Masterstudium der Musiktherapie oder einen Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 MuthG ist festzulegen, dass die Erfüllung der Voraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie gemäß § 13 MuthG nachzuweisen ist.

(2) Als Voraussetzung für die Aufnahme in ein Diplomstudium der Musiktherapie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 MuthG ist festzulegen, dass

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 ist in einem Aufnahme- oder Zulassungsverfahren zu prüfen. Das Aufnahme- oder Zulassungsverfahren gemäß Abs. 2 hat zumindest einen gesundheitswissenschaftlichen Studieneignungstest, einen musikalischen Eignungstest im Einzel- und Gruppensetting sowie ein Einzelgespräch mit der Bewerberin/dem Bewerber zu umfassen.

(4) Die gesundheitliche Eignung gemäß Abs. 2 Z 1 ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, aus dem hervorgeht, dass die Bewerberin/der Bewerber an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die die Erfüllung der Berufspflichten nicht erwarten lassen.

(5) Die musikalische Eignung gemäß Abs. 2 Z 2 ist jedenfalls im Hinblick auf die menschliche Stimme und zumindest zwei Musikinstrumente nachzuweisen. Hierbei sind Fähigkeiten und Fertigkeiten, die eigene Stimme stimmbildnerisch korrekt und improvisierend einzusetzen und auf den Instrumenten Solo- und Ensemblestücke aus verschiedenen Stilepochen, Strömungen und Gattungen (stilistische Vielfalt) eigenständig zu erarbeiten und ausdrucksvoll vorzutragen, erforderlich. Für zumindest ein Instrument ist das Niveau Mittelstufe im Sinne der Konferenz der Österreichischen Musikschulwerke nachzuweisen.

(6) Von der Erfüllung der Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 3 ist abzusehen, wenn eine Berufsqualifikation in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf nachgewiesen wird.

Bundesrecht Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

§ 14. (1) Die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte in einem Diplomstudium der Musiktherapie, Masterstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie müssen in die Musiktherapeutenliste eingetragen sein.

(2) Die Lehrenden der medizinischen, psychotherapeutischen oder klinisch-psychologischen Inhalte in einem Diplomstudium der Musiktherapie, Masterstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie müssen in die entsprechende Berufsliste eingetragen sein.

(3) Darüber hinaus können für fachspezifische Inhalte in Ausnahmefällen Personen herangezogen werden, die aufgrund ihrer einschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung besonders für die Vermittlung spezieller Lehrinhalte geeignet sind.

Bundesrecht Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

§ 15. (1) Die Praktikumsanleitung für die praktische Ausbildung (§ 11 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 3) in einem Diplomstudium der Musiktherapie gemäß der Anlage 10 hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die

(2) Darüber hinaus kann die Praktikumsanleitung im Rahmen von im Ausland absolvierten Studienaufenthalten auch durch sonstige Personen erfolgen, die aufgrund ihrer einschlägigen vergleichbaren Qualifikation und Berufserfahrung für die Vermittlung der musiktherapeutischen Praxis geeignet sind.

(3) Die Supervision gemäß § 12 Abs. 3 Z 4 in einem Diplomstudium der Musiktherapie, Masterstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die

Bundesrecht Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

§ 16. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sind bei gegebener Erasmus Higher Education Charta oder einer entsprechenden vergleichbaren institutionellen Kooperationsvereinbarung im Ausland erbrachte Studienleistungen ohne Verlust von Studienzeiten anrechenbar.

Bundesrecht Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.

(2) Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß Abs. 1 an einer österreichischen Universität oder einer österreichischen Fachhochschule bestehenden Bachelorstudiengänge der Musiktherapie, Fachhochschul-Bachelorstudiengänge der Musiktherapie, Diplomstudien der Musiktherapie, Fachhochschul-Diplomstudiengänge der Musiktherapie, Masterstudien der Musiktherapie und Fachhochschul-Masterstudiengänge der Musiktherapie tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

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