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20010633 eu-truppenstatut AT

EU-Truppenstatut (eu-truppenstatut)

21 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

Bundesrecht EU-Truppenstatut

Die Notifikation Österreichs gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens wurde am 8. September 2004 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; gemeinsam mit seiner Notifikation gemäß Art. 19 hat Österreich die anlässlich der Unterzeichnung des Übereinkommens abgegebene Erklärung, welche im Anhang zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen ist, zu Art. 17 des Übereinkommens bestätigt.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs ist das Übereinkommen gemäß seinem Art. 19 Abs. 3 mit 1. April 2019 in Kraft getreten.

siehe Anlage 1

Folgende Staaten haben bei Vornahme ihrer Notifikationen gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens ihre anlässlich der Unterzeichnung des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen wie folgt geändert bzw. ergänzt

Bei der Genehmigung dieses Übereinkommens weist Dänemark auf das dem Vertrag von Lissabon beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks hin, wonach sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union beteiligt, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Es wird darauf hingewiesen, dass der Status Dänemarks gemäß Protokoll Nr. 22 durch dieses Übereinkommen nicht berührt wird. Dadurch wird unter anderem der Geltungsbereich der möglichen Vereinbarungen im Sinne von Teil III dieses Übereinkommens, die Dänemark schließen kann, begrenzt.

Die schwedische Regierung erklärt hiermit, dass Art. 17 dieses Übereinkommens den Entsendestaat nicht dazu berechtigt, Gerichtsbarkeit im schwedischen Hoheitsgebiet auszuüben. Insbesondere verleiht die genannte Bestimmung dem Entsendestaat nicht das Recht, im schwedischen Hoheitsgebiet Gerichte einzusetzen oder Strafen zu vollstrecken.

Ferner haben nachstehende Staaten bei Vornahme ihrer Notifikationen gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens folgende Erklärungen abgegeben

Finnland ist der Auffassung, dass Art. 17 des Übereinkommens über das EU-Truppenstatut die Gerichte des Entsendestaates nicht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit im finnischen Hoheitsgebiet berechtigt.

Frankreich erklärt nach Art. 19 Abs. 5 lit. b, dass dieses Übereinkommen auch für die Gebietskörperschaften nach den Art. 73 und 74 seiner Verfassung sowie für Neukaledonien und für die Französischen Süd- und Antarktisgebiete gilt.

Die Regierung der Republik Ungarn erklärt hiermit, dass Art. 17 dieses Übereinkommens für den Entsendestaat nicht das Recht einschließt, im Hoheitsgebiet Ungarns seine Gerichtsbarkeit in einer Weise auszuüben, die nicht mit den Bestimmungen der ungarischen Verfassung zu vereinbaren ist, d.h. die Gerichtsbarkeit in Fällen auszuüben, die der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der ungarischen Gerichte unterliegen. Insbesondere verleiht diese Bestimmung dem Entsendestaat nicht das Recht, im ungarischen Hoheitsgebiet Gerichte einzusetzen oder Urteile zu vollstrecken. Diese Erklärung berührt in keiner Weise die Anwendbarkeit der bestehenden Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen oder die Teilung der Gerichtsbarkeit zwischen dem Entsendestaat und dem Aufnahmestaat gemäß Art. 17. Sie berührt auch nicht das Recht des Entsendestaats, diese Gerichtsbarkeit in seinem eigenen Hoheitsgebiet auszuüben, wenn die unter Art. 17 fallenden Personen dorthin zurückgekehrt sind. Ebenso wenig steht sie dem entgegen, dass die Militärbehörden des Entsendestaats innerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets geeignete Maßnahmen treffen, die zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in der Truppe unmittelbar erforderlich sind (z. B. Festnahmen oder Ermittlungen vor Erhebung der Anklage).

Das Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. C 321 vom 31.12.2003 S. 6, veröffentlicht.

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht EU-Truppenstatut

Nach Unterzeichnung dieses Übereinkommens werden sich die Mitgliedstaaten nach Kräften darum bemühen, den Anforderungen ihrer innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Verfahren schnellstmöglich nachzukommen, damit dieses Übereinkommen umgehend in Kraft treten kann.

Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens hat Dänemark das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügte Protokoll über die Position Dänemarks in Erinnerung gerufen. Dänemark wird das Übereinkommen unter Einhaltung des Protokolls genehmigen, und jeder Vorbehalt oder jede Erklärung, die Dänemark in diesem Zusammenhang vorzubringen haben könnte, beschränkt sich auf den Geltungsbereich des Teils II dieses Protokolls und schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens und seine uneingeschränkte Umsetzung durch die anderen Mitgliedstaaten keineswegs aus.

Nichts in diesem Übereinkommen, insbesondere die Artikel 2, 9, 11, 12, 13 und 17, gestattet oder erfordert Gesetze oder jedes andere Tätigwerden Irlands, die durch die Verfassung Irlands und insbesondere Artikel 15.6.2 verboten sind.

Die Akzeptierung der Gerichtsbarkeit ausländischer Militärbehörden des Entsendestaats gemäß Artikel 17 des Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Rechtsstellung des zum Militärstab der Europäischen Union abgestellten bzw. abgeordneten Militär- und Zivilpersonals, der Hauptquartiere und Truppen, die der Europäischen Union gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union wie auch im Rahmen von Übungen zur Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird (EU-SOFA) durch Österreich bezieht sich nicht auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch Gerichte des Entsendestaats auf dem Gebiet Österreichs.

Die schwedische Regierung erklärt hiermit, dass Artikel 17 dieses Übereinkommens den Entsendestaat nicht dazu berechtigt, Gerichtsbarkeit im schwedischen Hoheitsgebiet auszuüben. Insbesondere verleiht die genannte Bestimmung dem Entsendestaat nicht das Recht, im schwedischen Hoheitsgebiet Gerichte einzusetzen oder Strafen zu vollstrecken.

Dies lässt die Zuständigkeitsverteilung nach Artikel 17 zwischen Entsende- und Aufnahmestaat völlig unberührt. Es berührt auch nicht das Recht eines Entsendestaats zur Ausübung dieser Gerichtsbarkeit im eigenen Hoheitsgebiet, nachdem die unter Artikel 17 fallenden Personen in den Entsendestaat zurückgekehrt sind.

Darüber hinaus schließt dies nicht aus, dass die Militärbehörden eines Entsendestaats im schwedischen Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen ergreifen, die unmittelbar erforderlich sind, um innerhalb der Truppe für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung zu sorgen.

Bundesrecht EU-Truppenstatut

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck

Bundesrecht EU-Truppenstatut

(1) Die Mitgliedstaaten erleichtern dem in Artikel 1 genannten Personal erforderlichenfalls die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise für die Zwecke der Ausübung des Dienstes; dies gilt auch für dessen Familienangehörige. Von dem Personal und den Familienangehörigen kann jedoch ein Nachweis verlangt werden, dass sie unter die in Artikel 1 genannten Kategorien fallen.

(2) Unbeschadet der Vorschriften, die nach dem Gemeinschaftsrecht für den freien Personenverkehr gelten, genügt für diesen Zweck ein Einzel- oder Sammelmarschbefehl oder ein Befehl über die Abstellung beziehungsweise Abordnung zu den EU-Organen.

Bundesrecht EU-Truppenstatut

Das Militär- und Zivilpersonal sowie dessen Familienangehörige sind verpflichtet, das Recht des Aufnahmestaats zu achten und jede Handlung zu unterlassen, die mit dem Sinn dieses Übereinkommens unvereinbar ist.

Bundesrecht EU-Truppenstatut

Für die Zwecke dieses Übereinkommens gilt, dass

Bundesrecht EU-Truppenstatut

Das Militärpersonal und das betreffende Zivilpersonal trägt im Einklang mit den im Entsendestaat geltenden Vorschriften Uniform.

Bundesrecht EU-Truppenstatut

Die Fahrzeuge mit einer spezifischen Zulassung der Streitkräfte beziehungsweise der Verwaltung des Entsendestaats führen außer ihrer Kennnummer ein deutliches Staatszugehörigkeitszeichen.

Bundesrecht EU-Truppenstatut

Militär- oder Zivilpersonal, das zu den EU-Organen abgestellt beziehungsweise abgeordnet ist, kann im Einklang mit Artikel 13 Waffen besitzen und tragen, wenn es bei den Hauptquartieren oder Truppen tätig ist, die der EU gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, oder wenn es in Verbindung mit solchen Aufgaben dienstlich unterwegs ist.

Bundesrecht EU-Truppenstatut

(1) Das zu den EU-Organen abgestellte beziehungsweise abgeordnete Militär- oder Zivilpersonal genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihm in Ausübung seines Dienstes vorgenommenen mündlichen oder schriftlichen Äußerungen sowie Handlungen; diese Immunität gilt auch nach Ende seiner Abstellung beziehungsweise Abordnung.

(2) Die Immunität nach diesem Artikel wird im Interesse der EU und nicht zum persönlichen Vorteil des Personals gewährt.

(3) Sowohl die zuständige Behörde des Entsendestaats als auch die jeweiligen EU-Organe heben die Immunität des zu den EU-Organen abgestellten beziehungsweise abgeordneten Militär- oder Zivilpersonals in allen Fällen auf, in denen die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie von der zuständigen Behörde und dem jeweiligen EU-Organ unbeschadet der Interessen der Europäischen Union aufgehoben werden kann.

(4) Die EU-Organe arbeiten jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, und greifen ein, um jeden Missbrauch der nach diesem Artikel gewährten Immunitäten zu verhindern.

(5) Liegt nach Ansicht einer zuständigen Behörde oder einer gerichtlichen Stelle eines Mitgliedstaats ein Missbrauch der nach diesem Artikel gewährten Immunitäten vor, so nehmen die zuständige Behörde des Entsendestaats und das jeweilige EUOrgan auf Antrag mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats Rücksprache, um festzustellen, ob tatsächlich ein Missbrauch vorliegt.

(6) Führt die Rücksprache zu keinem für beide Seiten befriedigenden Ergebnis, so wird die Streitigkeit von dem jeweiligen EU-Organ mit dem Ziel einer Beilegung geprüft.

(7) Kann eine solche Streitigkeit nicht beigelegt werden, so beschließt das jeweilige EU-Organ die Modalitäten, nach denen sie beizulegen ist. Sofern der Rat betroffen ist, legt er derartige Modalitäten einstimmig fest.

Bundesrecht EU-Truppenstatut

Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, dürfen die Hauptquartiere und Truppen sowie deren Personal nach Artikel 1 samt deren Material vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durch dessen Hoheitsgebiet bewegt und vorübergehend dorthin verlegt werden.

Bundesrecht EU-Truppenstatut

Militär- oder Zivilpersonal erhält zu denselben Bedingungen wie vergleichbares Personal des Aufnahmestaats dringend erforderliche medizinische oder zahnmedizinische Behandlung, einschließlich der Krankenhausbehandlung.

Bundesrecht EU-Truppenstatut

Vorbehaltlich der Vereinbarungen und Vorkehrungen, die bereits in Kraft sind oder die möglicherweise nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens von den entsprechend ermächtigten Vertretern des Aufnahme- und des Entsendestaats geschlossen beziehungsweise getroffen werden, übernehmen allein die Behörden des Aufnahmestaats die Verantwortung dafür, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den Einheiten, Verbänden oder sonstigen Truppenteilen die von ihnen benötigten Liegenschaften und die dazugehörigen Anlagen und Leistungen zur Verfügung zu stellen. Diese Vereinbarungen und Vorkehrungen haben soweit wie möglich den Vorschriften über die Unterbringung und Verpflegung vergleichbarer Einheiten, Verbände oder sonstiger Truppenteile des Aufnahmestaats zu entsprechen.

Soweit keine besondere entgegenstehende Vereinbarung getroffen wurde, sind für die Rechte und Pflichten aus Belegung und Benutzung der Liegenschaften beziehungsweise Benutzung oder Inanspruchnahme der Anlagen oder Leistungen die Gesetze des Aufnahmestaats maßgebend.

Bundesrecht EU-Truppenstatut

(1) Regulär aufgestellte Einheiten, Verbände oder sonstige Truppenteile aus Militär- und Zivilpersonal sind aufgrund einer Vereinbarung mit dem Aufnahmestaat berechtigt, die Polizeigewalt in allen Lagern, Einrichtungen, Hauptquartieren oder anderen Liegenschaften, die sie allein belegen, auszuüben. Die Polizei dieser Einheiten, Verbände oder sonstigen Truppenteile kann alle geeigneten Maßnahmen treffen, um dort die Ordnung und Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(2) Außerhalb dieser Liegenschaften darf die Polizeigewalt nach Absatz 1 nur nach Maßgabe von Vereinbarungen mit den Behörden des Aufnahmestaats und in Abstimmung mit diesen Behörden und nur insoweit eingesetzt werden, wie dies zur Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung unter den Mitgliedern dieser Einheiten, Verbände oder sonstigen Truppenteile erforderlich ist.

Bundesrecht EU-Truppenstatut

(1) Militärpersonal darf, sofern es durch Befehl dazu ermächtigt ist und nach Maßgabe von Vereinbarungen mit den Behörden des Aufnahmestaats, Dienstwaffen besitzen und tragen.

(2) Zivilpersonal darf, sofern es durch nationale Regelungen des Entsendestaats dazu berechtigt ist und vorbehaltlich der Zustimmung der Behörden des Aufnahmestaats, Dienstwaffen besitzen und tragen.

Bundesrecht EU-Truppenstatut

Die Hauptquartiere und Truppen erhalten bei der Benutzung von Post, Telekommunikation sowie Verkehrsmitteln und -wegen dieselben Erleichterungen und Gebührennachlässe wie die Truppen des Aufnahmestaats nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften.

Bundesrecht EU-Truppenstatut

(1) Die Archive und sonstigen dienstlichen Schriftstücke von Hauptquartieren, die in den Räumlichkeiten dieser Hauptquartiere oder von einem dazu ordnungsgemäß ermächtigten Mitglied dieser Hauptquartiere aufbewahrt werden, sind unverletzlich, es sei denn, die Hauptquartiere haben auf diese Immunität verzichtet. Auf Antrag des Aufnahmestaats und in Gegenwart eines Vertreters dieses Staates überprüfen die Hauptquartiere die Art der Dokumente, um festzustellen, ob sie unter die Immunität nach diesem Artikel fallen.

(2) Liegt nach Ansicht einer zuständigen Behörde oder einer gerichtlichen Stelle des Aufnahmestaats ein Missbrauch der nach diesem Artikel gewährten Unverletzlichkeit vor, so nimmt der Rat auf Antrag mit den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats Rücksprache, um festzustellen, ob tatsächlich ein Missbrauch vorliegt.

(3) Führt die Rücksprache zu keinem für beide Seiten befriedigenden Ergebnis, so wird die Streitigkeit vom Rat mit dem Ziel einer Beilegung geprüft. Kann eine solche Streitigkeit so nicht beigelegt werden, so beschließt der Rat einstimmig die Modalitäten, nach denen sie beizulegen ist.

Bundesrecht EU-Truppenstatut

Für die Anwendung der zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen und unbeschadet des Rechts des Aufnahmestaats zur Besteuerung des Militär- und Zivilpersonals, das seine Staatsangehörigkeit hat oder im Aufnahmestaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gilt zur Vermeidung von Doppelbesteuerung Folgendes

Bundesrecht EU-Truppenstatut

(1) Die Behörden des Entsendestaats haben das Recht, die ihnen nach dem Recht des Entsendestaats übertragene Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit in vollem Umfang über das Militär- und Zivilpersonal auszuüben, wenn dieses Zivilpersonal aufgrund seiner Verlegung mit diesen Truppen dem für alle oder einen Teil der Streitkräfte des Entsendestaats geltenden Recht unterliegt.

(2) Die Behörden des Aufnahmestaats haben das Recht, über das Militär- und Zivilpersonal sowie deren Familienangehörige die Gerichtsbarkeit in Bezug auf innerhalb des Hoheitsgebiets des Aufnahmestaats begangene und nach dessen Recht strafbare Handlungen auszuüben.

(3) Die Behörden des Entsendestaats haben das Recht, über das Militär und das Zivilpersonal, wenn dieses Zivilpersonal aufgrund seiner Verlegung mit diesen Truppen dem für alle oder einen Teil der Streitkräfte des Entsendestaats geltenden Recht unterliegt, die ausschließliche Gerichtsbarkeit in Bezug auf strafbare Handlungen, einschließlich strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit dieses Staates, auszuüben, die nach dem Recht des Entsendestaats, jedoch nicht nach dem Recht des Aufnahmestaats strafbar sind.

(4) Die Behörden des Aufnahmestaates haben das Recht, über Mitglieder des Militär- und Zivilpersonals sowie deren Familienangehörige die ausschließliche Gerichtsbarkeit in Bezug auf strafbare Handlungen, einschließlich strafbare Handlungen gegen die Sicherheit dieses Staates, auszuüben, die nach dem Recht des Aufnahmestaates, jedoch nicht nach dem Recht des Entsendestaates strafbar sind.

(5) Zu den strafbaren Handlungen gegen die Sicherheit eines Staates im Sinne der Absätze 3, 4 und 6 zählen

(6) In Fällen konkurrierender Gerichtsbarkeit gelten folgende Regeln

(7) Aus diesem Artikel ergibt sich für die Behörden des Entsendestaats nicht das Recht, die Gerichtsbarkeit über Personen auszuüben, die Staatsangehörige des Aufnahmestaats sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, dass diese Personen Angehörige der Streitkräfte des Entsendestaats sind.

Bundesrecht EU-Truppenstatut

(1) Jeder Mitgliedstaat verzichtet auf alle seine Ansprüche gegen jeden anderen Mitgliedstaat wegen Beschädigung von in seinem Eigentum befindlichen Sachen, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, benutzt werden, wenn der Schaden

Auf Ansprüche eines Mitgliedstaats gegen einen anderen Mitgliedstaat aus Bergung und Hilfeleistung auf See wird verzichtet, sofern das geborgene Schiff oder die geborgene Ladung einem Mitgliedstaat gehörte und von seinen Streitkräften im Zusammenhang mit den vorgenannten Aufgaben benutzt wurde.

(3) Im Sinne der Absätze 1 und 2 schließen die Worte „Mitgliedstaat gehören“ bei Wasserfahrzeugen auch Schiffe ein, die von einem Mitgliedstaat als unbemannte Schiffe gechartert oder requiriert oder von ihm als Prise beschlagnahmt wurden, jedoch nicht, soweit das Verlust- oder Haftungsrisiko von einem anderen Rechtsträger als diesem Mitgliedstaat getragen wird.

(4) Jeder Mitgliedstaat verzichtet auf alle Ansprüche gegen jeden anderen Mitgliedstaat, die darauf beruhen, dass Militäroder Zivilpersonal seiner Einsatzkräfte in Ausübung seines Dienstes verletzt oder getötet wurde.

(5) Ansprüche (ausgenommen vertragliche Ansprüche und Ansprüche, auf die die Absätze 6 und 7 Anwendung finden), die sich daraus ergeben, dass durch Handlungen oder Unterlassungen von Militär- oder Zivilpersonal in Ausübung des Dienstes oder durch eine andere Handlung, Unterlassung oder Begebenheit, für die die Truppe rechtlich verantwortlich ist, im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats einem Dritten, mit Ausnahme eines Mitgliedstaats, ein Schaden zugefügt wurde, werden vom Aufnahmestaat nach folgenden Bestimmungen behandelt

(6) Ansprüche gegen Militär- oder Zivilpersonal aus zu Schadenersatz verpflichtenden Handlungen oder Unterlassungen im Aufnahmestaat, die nicht in Ausübung des Dienstes begangen wurden, werden wie folgt behandelt

(7) Ansprüche, die sich aus der unbefugten Benutzung eines Fahrzeugs der Einsatzkräfte eines Entsendestaats ergeben, werden nach Absatz 6 behandelt, es sei denn, die betreffende Einheit, der betreffende Verband oder der betreffende sonstige Truppenteil ist rechtlich verantwortlich.

(8) Kommt es zu einer Streitigkeit darüber, ob eine zu Schadenersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung von Militär- oder Zivilpersonal in Ausübung des Dienstes begangen wurde oder ob die Benutzung eines Fahrzeugs der Streitkräfte eines Entsendestaats unbefugt war, so wird die Frage in Verhandlungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten geregelt.

(9) Hinsichtlich der Zivilgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats darf der Entsendestaat für Militär- oder Zivilpersonal keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaats über Absatz 5 Buchstabe g) hinaus beanspruchen.

(10) Die Behörden des Entsendestaats und des Aufnahmestaats arbeiten bei der Beschaffung von Beweismitteln für eine gerechte Untersuchung und Erledigung von Ansprüchen, die die Mitgliedstaaten betreffen, zusammen.

(11) Mit Streitigkeiten, die die Regulierung von Ansprüchen betreffen, die nicht auf dem Verhandlungswege zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten beigelegt werden können, wird ein Schlichter befasst, der von den betreffenden Mitgliedstaaten einvernehmlich unter den Staatsangehörigen des Aufnahmestaats, die hohe richterliche Tätigkeiten ausüben oder ausgeübt haben, ausgewählt wird. Gelingt es den betreffenden Mitgliedstaaten nicht, sich binnen zwei Monaten auf einen Schlichter zu einigen, so kann jeder betroffene Mitgliedstaat den Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ersuchen, eine Person mit den genannten Qualifikationen zu bestellen.

Bundesrecht EU-Truppenstatut

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Genehmigung durch die Mitgliedstaaten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Erfordernissen.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluss der verfassungsrechtlichen Verfahren für die Genehmigung dieses Übereinkommens.

(3) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung des Abschlusses der verfassungsrechtlichen Verfahren im Sinne des Absatzes 2 durch den letzten Mitgliedstaat in Kraft.

(4) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union. Der Verwahrer veröffentlicht dieses Übereinkommen sowie Angaben zu seinem Inkrafttreten nach Abschluss der in Absatz 2 genannten verfassungsrechtlichen Verfahren im Amtsblatt der Europäischen Union.

(7) Nehmen Drittstaaten an Tätigkeiten teil, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, so können die diese Teilnahme regelnden Übereinkünfte oder Vereinbarungen vorsehen, dass dieses Übereinkommen im Rahmen dieser Tätigkeiten auch für diese Drittstaaten gilt.

(8) Dieses Übereinkommen kann mit einstimmiger schriftlicher Zustimmung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geändert werden.

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