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20010592 AT

Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Zahntechnische Fachassistenten und Fachassistentinnen

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Zahntechnische Fachassistenten und Fachassistentinnen

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Kurztitel

Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Zahntechnische Fachassistenten und Fachassistentinnen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 61/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.02.2019

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Langtitel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Lehrlingsentschädigung für Zahntechnische Fachassistenten und Fachassistentinnen festgesetzt wird

StF: BGBl. II Nr. 61/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ist gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2017 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft die Lehrlingsentschädigung festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 27. Februar 2019 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Lehrlingsentschädigung festgesetzt

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019

Gesetzesnummer

20010592

Dokumentnummer

NOR40213409

Bundesrecht Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Zahntechnische Fachassistenten und Fachassistentinnen

Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Zahntechnische Fachassistenten und Fachassistentinnen

Bundesrecht Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Zahntechnische Fachassistenten und Fachassistentinnen

§ 2. Die Lehrlingsentschädigung beträgt

Bundesrecht Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Zahntechnische Fachassistenten und Fachassistentinnen

§ 3. Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr zusätzlich zu seinem Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, bei Konsumation des Urlaubs in Teilen bei Antritt des längeren Urlaubsteils, spätestens aber am 31. Mai zu bezahlen. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

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§ 4. Jeder Lehrling erhält einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, die spätestens am 30. November zu bezahlen ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

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§ 5. Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlags ein Stundensatz von € 8,40 heranzuziehen.

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§ 6. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung tritt mit 1. Februar 2019 in Kraft.

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