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20010591 kerndaten-verordnung AT

Kerndaten-Verordnung (kerndaten-verordnung)

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Kerndaten-Verordnung

Kerndaten-Verordnung

Bundesrecht Kerndaten-Verordnung

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

Bundesrecht Kerndaten-Verordnung

§ 2. (1) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat das technische Schema für die Bereitstellung von Metadaten auf https://www.data.gv.at zu veröffentlichen. Der Auftraggeber hat die Metadaten gemäß diesem technischen Schema auf https://www.data.gv.at bereitzustellen.

(2) In jedem Metadatensatz ist das Feld „Kategorie“ mit dem Wert „Verwaltung und Politik“ zu befüllen.

(3) In jedem Metadatensatz ist das Feld „Schlagworte“ mit dem Wert „Ausschreibung“ zu befüllen.

(4) In jedem Metadatensatz ist das Feld „Datensatz, Dienst oder Dokument Link“ mit dem Link auf die Kerndatenquelle (URL) zu befüllen.

(5) In jedem Metadatensatz ist das Feld „Veröffentlichende Stelle – E-Mailkontakt“ mit einer gültigen E-Mail-Adresse zu befüllen.

(6) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat für die Zwecke der Bereitstellung von Metadaten auf https://www.data.gv.at ein Formular am Unternehmensserviceportal bereitzustellen.

Bundesrecht Kerndaten-Verordnung

§ 3. (1) Der Auftraggeber hat eine Kerndatenquelle in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Kerndatenquelle ist in der Syntax XML unter Berücksichtigung des Kerndatenquellen-XML-Schemas zu erstellen.

(3) Jeder Eintrag in einer Kerndatenquelle hat zumindest einen eindeutigen Identifikator, einen Link zum Kerndatensatz (URL) sowie Datum und Uhrzeit der letzten Änderung der referenzierten Kerndaten zu beinhalten. Eine Wiederverwendung eines Identifikators innerhalb einer Kerndatenquelle für weitere Kerndaten ist nicht zulässig.

(4) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die technischen Formatvorgaben für die Kerndatenquellen auf https://www.data.gv.at und auf https://www.ref.gv.at/ gleichzeitig zu veröffentlichen.

Bundesrecht Kerndaten-Verordnung

§ 4. (1) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die technischen Formatvorgaben für die Kerndaten gemäß Anhang VIII BVergG 2018 und Anhang VII BVergGKonz 2018 auf https://www.data.gv.at und auf https://www.ref.gv.at/ gleichzeitig zu veröffentlichen.

(2) Der Auftraggeber hat die Kerndaten gemäß den technischen Formatvorgaben nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen. Die Kerndaten sind in der Syntax XML unter Berücksichtigung des Kerndaten-XML-Schemas zu erstellen.

(3) Es ist ein Kerndatensatz pro Bekanntmachung oder Bekanntgabe zur Verfügung zu stellen.

(4) Ein Kerndatensatz darf nur aus einer einzigen Kerndatenquelle referenziert werden.

Bundesrecht Kerndaten-Verordnung

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2019 in Kraft.

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