Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilit. Bedrohungen aus der Luft
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
Die Durchführungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 mit 1. Februar 2019 in Kraft.
Dieser Anhang regelt den Austausch von Informationen und Daten über die Luftlage der Parteien. Der Austausch erfolgt ausschließlich im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsordnung. Die eingesetzten Mittel hängen von der technischen Entwicklung und der Konzeptentwicklung ab. Klassifizierte Informationen, welche im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens ausgetauscht werden, werden im Einklang mit anwendbarem nationalem und internationalem Recht, insbesondere der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, im Namen des Schweizer Bundesrates über den Schutz von militärisch klassifizierten Informationen3 vom 10. November 2006, geschützt.
Luftlageinformationen sollen in Echtzeit zu Gunsten der Führungs-, Befehls- und Entscheidungsketten beider Parteien übermittelt werden, um beiden Parteien dieselben Informationen für eine gemeinsame Vorgehensweise bei der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft zur Verfügung zu stellen.
Jede Partei ist für die in ihrem Eigentum verbleibenden Komponenten bei der anderen Partei verantwortlich. Sie trägt die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten für Aufstellung, Inbetriebnahme, Instandhaltung und Instandsetzung der Komponenten.
Die Partei, die der anderen Partei Komponenten zur Verfügung stellt, weist das Bedienungspersonal der anderen Partei entsprechend ein.
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3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 3/2007.
Entsprechend Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens werden mit dieser Durchführungsvereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung) die Modalitäten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zur Sicherung des Luftraumes gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft zwischen den österreichischen Luftstreitkräften und der schweizerischen Luftwaffe geregelt.
Dieser Anhang regelt die Rahmenbedingungen der Koordination sowie der taktischen Kontrolle bei einem grenzüberschreitenden Einsatz von Luftfahrzeugen.
Für die Koordination sowie die taktische Kontrolle bei einem grenzüberschreitenden Einsatz von Luftfahrzeugen legen die Parteien einen gemeinsamen Bezugspunkt fest. Sofern nicht anders festgelegt, gilt DAVOS (N46°48`44“ E009°50`59“) als gemeinsamer Bezugspunkt.
DhO/EZLu bzw. CAD beauftragen über deren jeweilige nationale Befehlskette ihre Kontrollstellen, einen grenzüberschreitenden Einsatz umzusetzen. Die Kontrollstellen koordinieren den tatsächlichen Einflug der betreffenden Luftfahrzeuge in den Luftraum der jeweils empfangenden Partei unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsbestimmungen. Die Beendigung eines Einsatzes mit anschließender Rückführung der betreffenden Luftfahrzeuge in den jeweiligen Entsendestaat erfolgt ebenfalls nach Auftrag durch DhO/EZLu oder CAD und Koordination durch die jeweiligen Kontrollstellen. Details der Koordination werden in einem „Letter of Agreement“ (LoA) zwischen den betroffenen Kontrollstellen geregelt. Details zu den fliegerischen Verfahren sind in Anhang 3 geregelt.
Die Übergabe der Radar- und Funkverantwortung hat in beiden Richtungen im Raum VORARLBERG an der Sektorgrenze von „Zürich Area Control Center“ (ZRH ACC) zu erfolgen.
Die in Artikel 4 dieser Vereinbarung genannten verantwortlichen Stellen legen die Art der Kontrolle („Level of Control“) gemäß internationalen Standards fest. Details werden im LoA geregelt.
Bei einem grenzüberschreitenden Einsatz von Luftfahrzeugen ist in der Regel folgender Ablauf bei der Koordination und bei der Übergabe/Übernahme der taktischen Kontrolle einzuhalten
Ist die Übergabe/Übernahme der taktischen Kontrolle nicht möglich oder erscheint dies unzweckmäßig, kann diese entfallen. Details zum grenzüberschreitenden Einsatz von Luftfahrzeugen in solchen Fällen werden im LoA geregelt. DhO/EZLu bzw. CAD informieren sich gegenseitig über Ablauf und Ergebnis des grenzüberschreitenden Einsatzes.
Die in Artikel 4 dieser Vereinbarung genannten verantwortlichen Stellen koordinieren den Einsatz in grenznahen temporären Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebieten. Die Zuweisung angemessener Warteräume im Luftraum der empfangenden Partei für Luftfahrzeuge der entsendenden Partei auch ohne konkrete Bedrohung ist möglich.
Verfahren hinsichtlich Störungen im Funkverkehr werden im LoA festgelegt.
Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung setzt voraus, dass
Die in diesem Anhang beschriebenen Verfahren berücksichtigen die seitens der „International Civil Aviation Organization“ (ICAO) festgelegten zivilen Verfahren (ICAO „Rules of the Air“, Annex 2).
Die dargestellten Maßnahmen sind entsprechend den national gültigen Regelungen, entsprechend den Betriebsvorschriften der eingesetzten Luftfahrzeuge und den jeweils gültigen Trainingsstandards der Parteien durchzuführen.
Die Zeichengebung und die Funkverfahren gegenüber zivilen Luftfahrzeugen haben grundsätzlich den internationalen zivilen Standards der ICAO zu entsprechen. Das Funkverfahren für die taktische Führung richtet sich nach gültiger NATO-Phraseologie.
Die Maßnahmen zur Überwachung und Verfolgung sollen, ohne für das Zielobjekt sichtbar zu sein, durchgeführt werden. Das Zielobjekt ist zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht über das laufende Abfangverfahren informiert.
Folgende Aufträge werden für diese Verfahren angewendet
Auftrag (TASK)
Beschreibung
AUT
CHE
DETECT
MONITOR
Herstellen bzw. Verdichten eines Lagebildes hinsichtlich des Zielobjektes durch Beobachtung oder den Einsatz von Sensoren und Melden des Verhaltens des Zielobjektes.
SHADOW
Unerkanntes Verfolgen des Zielobjektes nach Sicht oder im
Radar Trail“. Melden des Verhaltens des Zielobjektes und, wenn möglich, weiterer Details zum Zielobjekt (z. B. Type) an die Kontrollstelle. SHADOW kann visuell oder mit speziellem Gerät durchgeführt werden.
Identifizierungsmaßnahmen werden mit dem Ziel durchgeführt, die Identität des abgefangenen Luftfahrzeuges und dessen Verhalten genauer festzustellen, ohne die Flugdurchführung des Zielobjektes zu beeinflussen.
Folgende Aufträge werden für diese Verfahren angewendet
Auftrag (TASK)
Beschreibung
AUT
CHE
VISUAL IDENTIFICATION (VID)
VISUAL IDENTIFICATION (VID)
Visuelles Identifizieren des Zielobjektes und Melden an die Kontrollstelle unter Anwendung des TEFCRES-Formates gemäß Ziffer 4.1.
ESTABLISH VISUAL CONTACT
Das für das Abfangen und die Identifizierung zuständige Lfz begibt sich in eine Position vor der 3/9-Uhr-Linie des Zielobjektes, um Sichtkontakt mit dem abgefangenen Piloten herzustellen.
(Im CHE Verfahren ist dies bereits im VID-Verfahren gewährleistet.)
PHOTO EVIDENCE
Dokumentation des Zielobjektes mittels bildgebender Methode.
ESTABLISH RADIO CONTACT
RADIO INTERROGATION
Versuch der Kontaktaufnahme mit dem Zielobjekt über Funk unter Anwendung des Schemas gemäß Ziffer 4.2.
T
ype
Typ oder Kategorie des Luftfahrzeuges
E
ngines
Triebwerke
F
rame
Zelle (Konstruktionsart)
C
olor
Farbe
R
egistration
Kennzeichen
E
xternal stores
Typ, Anzahl der Außenlasten
S
pecials
Besonderheiten
Verfahren zur Intervention werden eingesetzt, um ein bestimmtes Verhalten des abgefangenen Luftfahrzeuges zu erwirken.
Folgende Aufträge werden für diese Verfahren angewendet
Auftrag (TASK)
Beschreibung
AUT
CHE
ESCORT
Begleiten des Zielobjektes in sicherer Entfernung nach Sicht oder im “ Radar Trail“, ohne die Flugdurchführung des Zielobjektes zu beeinflussen.
INTERVENE TO … (DIRECTION)
DEVIATION
Wegführen des Zielobjektes auf einen anderen Flugweg über Funk oder mittels Zeichengebung.
INTERVENE TO … (LOCATION)
DIVERSION TO LAND
Wegführen des Zielobjektes zur Landung auf einem bezeichneten Flugplatz über Funk oder mittels Zeichengebung.
---
GO FLARES
Einsatz von Infrarotlockzielen im Sichtbereich des Piloten des Zielobjektes.
Anmerkung: Der Einsatz von Infrarotlockzielen ist als letzte Maßnahme gegenüber einem Zielobjekt zu sehen, welches den Anordnungen der abfangenden Luftfahrzeuge nicht folgt.
SIGNALS
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Einsatz von Leuchtsignalen (z. B. „Flares“) oder Durchführung auffälliger Flugmanöver, um mit Nachdruck auf die abfangenden Luftfahrzeuge aufmerksam zu machen.
Anmerkung: Der Einsatz von Leuchtsignalen oder die Durchführung auffälliger Flugmanöver sind als letzte Maßnahme gegenüber einem Zielobjekt zu sehen, welches den Anordnungen der abfangenden Luftfahrzeuge nicht folgt.
Der Waffeneinsatz durch ein Luftfahrzeug der entsendenden Partei im Luftraum der empfangenden Partei ist untersagt.
(1) Im Rahmen dieser Vereinbarung informieren sich die Einsatzbehörden beider Parteien gegenseitig schnellstmöglich über alle Ereignisse, die für die andere Partei eine nichtmilitärische Bedrohung aus der Luft gemäß Artikel 2 lit. d des Abkommens bedeuten könnten. Sie bedienen sich dabei der Mittel und Verfahren gemäß Anhang 1.
(2) Die Koordination sowie die taktische Kontrolle richten sich nach Anhang 2.
(3) Die fliegerischen Verfahren richten sich nach Anhang 3.
(4) Die Einstufungen und Symbolik richten sich nach Anhang 4.
(5) Die Unterstützungsmaßnahmen richten sich nach Anhang 5.
Für nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft gelten die folgenden Einstufungen
In diese Kategorie fallen zivile Luftfahrzeuge, die
In diese Kategorie fallen zivile Luftfahrzeuge,
In diese Kategorie fallen zivile Luftfahrzeuge,
Für die in Ziffer 1 bestimmten Einstufungen findet folgende Symbolik Anwendung
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40213139/image001.png
Für die Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Luftraums im Rahmen des Abkommens und dieser Vereinbarung, einschließlich der regelmäßigen Durchführung von Übungen, sind auf österreichischer Seite der Kommandant der Luftstreitkräfte und auf schweizerischer Seite der Kommandant der Luftwaffe verantwortlich.
Im Rahmen des grenzüberschreitenden Einsatzes von Luftfahrzeugen kann es zu Ausweichlandungen auf dem Hoheitsgebiet der empfangenden Partei kommen. In solchen Fällen gilt die Landegenehmigung als erteilt.
Im Falle einer Ausweichlandung werden die folgenden Militärflugplätze bevorzugt
Zeichnet sich eine Ausweichlandung im Rahmen dieser Vereinbarung ab, tauschen der DhO/EZLu und CAD unverzüglich alle sachdienlichen Informationen aus.
Eine Schulung von Bodenpersonal zur Vorbereitung von Ausweichlandungen ist nicht geplant. Um sich jedoch mit der Aufnahme und den Besonderheiten des ausgewichenen Flugzeuges vertraut zu machen, können die Parteien die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.
(1) Diese Vereinbarung samt allen Anhängen tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft. Sie gilt für unbestimmte Dauer.
(2) Die Parteien stellen sicher, dass diese Vereinbarung und ihre Anhänge bei Bedarf überprüft und einvernehmlich schriftlich angepasst werden.
(3) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder die Anwendung dieser Vereinbarung und ihrer Anhänge werden ausschließlich auf dem Verhandlungswege beigelegt.
(4) Jede Partei kann diese Vereinbarung samt ihren Anhängen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten jederzeit schriftlich kündigen.
Unterzeichnet in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.