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20010572 AT

Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

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Kurztitel

Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 36/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

05.02.2019

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

StF: BGBl. II Nr. 36/2019

Änderung

BGBl. II Nr. 10/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018 wird verordnet

Schlagworte

Tierarzneimittel-Anpassungsverordnung 2024 (BGBl. II Nr. 10/2025)

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

20010572

Dokumentnummer

NOR40213046

Bundesrecht Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

§ 1. Arzneimittel, die Borsäure, deren Ester, Salze oder Komplexe enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um

Bundesrecht Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

§ 2. Arzneimittel, die Hexachlorophen enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Bundesrecht Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

§ 3. Arzneimittel, die Aminophenazon oder seine Verbindungen enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Bundesrecht Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

§ 4. Arzneimittel, die Pflanzen der Art Rubia tinctorum L., deren Teile oder deren Inhaltsstoffe, sofern diese Anthrachinonderivate sind, enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Bundesrecht Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

§ 5. Arzneimittel, die Phenacetin enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Bundesrecht Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

§ 6. Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit spasmolytisch wirkenden Bestandteilen enthalten.

Bundesrecht Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

§ 7. (1) Arzneispezialitäten, die ausschließlich

(2) Arzneispezialitäten, die Stoffe im Sinne des Abs. 1 in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Bundesrecht Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

§ 8. Arzneispezialitäten, die Methaqualon oder seine Verbindungen enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Bundesrecht Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

§ 9. (1) Kombinationspräparate zur Infusion, die Fruktose, Sorbit oder Xylit enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

(2) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann durch Bescheid Arzneimittel von den Bestimmungen des Abs. 1 ausnehmen, wenn Fruktose, Sorbit oder Xylit in geringen Mengen als Bestandteile, die ausschließlich Einfluss auf die Haltbarkeit haben, enthalten sind und diese Stoffe zur Sicherung der Qualität verwendet werden.

Bundesrecht Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

§ 10. § 1 Z 1 bis 3, § 3, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 10/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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