Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Inhaltsübersicht (238)
Gesetzestext (238 Artikel)
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Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 204/2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
30.06.2023
Abkürzung
WVO
Index
94/01 Schiffsverkehr
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
StF: BGBl. II Nr. 31/2019
Änderung
BGBl. II Nr. 204/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 5 Abs. 10, 9, 10 Abs. 5, 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 bis 4, 14, 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 1 bis 3, 19 Abs. 2, 20, 21 Abs. 2, 23 Abs. 1, 24 Abs. 7 und 10, 25 Abs. 3, 27 Abs. 2, 35, 36 Abs. 2, 37 Abs. 3, 38 Abs. 4, 5, 7 und 10 sowie 40 Abs. 1 und 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2018, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerinnen beziehungsweise den Bundesministern für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung sowie für Nachhaltigkeit und Tourismus, verordnet
Inhaltsverzeichnis
1. Teil
Geltungsbereich
§ 0.01
Örtlicher Geltungsbereich
§ 0.02
Sachlicher Geltungsbereich
2. Teil
Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau
1. Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.01
Begriffsbestimmungen
§ 1.02
Schiffsführer
§ 1.03
Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
§ 1.04
Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 1.05
Verhalten unter besonderen Umständen
§ 1.06
Benutzung der Wasserstraße
§ 1.07
Höchstzulässige Beladung, Höchstzahl der Fahrgäste, Sicht
§ 1.08
Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
§ 1.09
Besetzung des Ruders
§ 1.10
Schiffsurkunden und andere Dokumente
§ 1.11
Mitführen der Verordnung und der Handbücher
§ 1.12
Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse
§ 1.13
Schutz der Schifffahrtszeichen und der Bezeichnung der Wasserstraße
§ 1.14
Beschädigung von Anlagen
§ 1.15
Verbot des Einbringens in die Wasserstraße
§ 1.16
Rettung und Hilfeleistung
§ 1.17
Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
§ 1.18
Freimachen des Fahrwassers
§ 1.19
Besondere Anweisungen
§ 1.20
Überwachung
§ 1.21
Sondertransporte
§ 1.22
Anordnungen vorübergehender Art
§ 1.23
Erlaubnis von Veranstaltungen
§ 1.24
Schutz und Überwintern der Fahrzeuge
2. Kapitel
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
§ 2.01
Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
§ 2.02
Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
§ 2.03
Schiffseichung
§ 2.04
Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
§ 2.05
Kennzeichen der Anker
§ 2.06
Kennzeichnung der Fahrzeuge, die verflüssigtes Erdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
3. Kapitel
Bezeichnung der Fahrzeuge
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 3.01
Anwendung und Begriffsbestimmungen
§ 3.02
Lichter
§ 3.03
Tafeln, Flaggen und Wimpel
§ 3.04
Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel
§ 3.05
Verbotene Lichter und Zeichen
§ 3.06
Ersatzlichter
§ 3.07
Verbotener Gebrauch von Leuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen usw.
2. Abschnitt
Nacht- und Tagbezeichnung
2. A Bezeichnung während der Fahrt
§ 3.08
Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
§ 3.09
Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
§ 3.10
Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt
§ 3.11
Bezeichnung der Koppelverbände in Fahrt
§ 3.12
Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
§ 3.13
Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
§ 3.14
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
§ 3.15
Bezeichnung der Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen und einer Länge von weniger als 20 m
§ 3.16
Bezeichnung der Fähren in Fahrt
§ 3.17
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang
§ 3.18
Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
§ 3.19
Bezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt
2. B Bezeichnung beim Stillliegen
§ 3.20
Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen
§ 3.21
Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
§ 3.22
Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen
§ 3.23
Bezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen
§ 3.24
Bezeichnung der Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen
§ 3.25
Bezeichnung schwimmender Geräte in Betrieb sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
§ 3.26
Bezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können
3. Abschnitt
Besondere Zeichen
§ 3.27
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht sowie Feuerlöschboote und Fahrzeuge für Rettungszwecke
§ 3.28
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
§ 3.29
Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag
§ 3.30
Notzeichen
§ 3.31
Verbot, das Fahrzeug zu betreten
§ 3.32
Verbot, an Bord zu rauchen oder Feuer und offenes Licht zu verwenden
§ 3.33
Verbot des Stillliegens nebeneinander
§ 3.34
Zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit
§ 3.35
Zusätzliche Bezeichnung der Fischereifahrzeuge
§ 3.36
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
§ 3.37
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Minenräumen
§ 3.38
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge im Lotsendienst
4. Kapitel
Schallzeichen, Sprechfunk, Navigationsanlagen
§ 4.01
Allgemeines
§ 4.02
Gebrauch der Schallzeichen
§ 4.03
Verbotene Schallzeichen
§ 4.04
Notzeichen
§ 4.05
Sprechfunk
§ 4.06
Radar
§ 4.07
Automatisches Identifikationssystem für die Binnenschifffahrt (Inland-AIS) und System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS)
5. Kapitel
Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
§ 5.01
Schifffahrtszeichen
§ 5.02
Bezeichnung der Wasserstraße
6. Kapitel
Fahrregeln
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 6.01
Begriffsbestimmungen
§ 6.01a
Schnelle Schiffe
§ 6.02
Kleinfahrzeuge: allgemeine Vorschriften
2. Abschnitt
Begegnen, Kreuzen und Überholen
§ 6.03
Allgemeine Grundsätze
§ 6.03a
Kreuzen
§ 6.04
Begegnen: Grundregeln
§ 6.05
Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln
§ 6.06
Begegnen: schnelle Schiffe
§ 6.07
Begegnen im engen Fahrwasser
§ 6.08
Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
§ 6.09
Überholen: Allgemeine Bestimmungen
§ 6.10
Überholen
§ 6.11
Überholverbot durch Schifffahrtszeichen
3. Abschnitt
Weitere Regeln für die Fahrt
§ 6.12
Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
§ 6.13
Wenden
§ 6.14
Verhalten bei der Abfahrt
§ 6.15
Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes
§ 6.16
Häfen und Nebenwasserstraßen: Einfahrt und Ausfahrt, Ausfahrt mit Überqueren der Wasserstraße
§ 6.17
Fahrt auf gleicher Höhe und Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
§ 6.18
Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
§ 6.19
Treibenlassen
§ 6.20
Vermeidung von Wellenschlag
§ 6.21
Verbände
§ 6.21a
Verstellen von Schubleichtern, die nicht Teil eines Schubverbandes sind
§ 6.22
Sperrung der Schifffahrt
§ 6.22a
Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten in Betrieb, an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen sowie an Fahrzeugen mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit
4. Abschnitt
Fähren
§ 6.23
Vorschriften für Fähren
5. Abschnitt
Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
§ 6.24
Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines
§ 6.25
Durchfahren fester Brücken
§ 6.26
Durchfahren beweglicher Brücken
§ 6.27
Durchfahren der Wehre
§ 6.28
Durchfahren der Schleusen
§ 6.28a
Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen
§ 6.29
Vorrang bei der Schleusung
6. Abschnitt
Beschränkte Sichtverhältnisse; Radarfahrt
§ 6.30
Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarfahrt
§ 6.31
Kommunikation beim Stillliegen
§ 6.32
Radarfahrt
§ 6.33
Bestimmungen für Fahrzeuge, die sich nicht in Radarfahrt befinden
7. Abschnitt
Besondere Regeln
§ 6.34
Besonderer Vorrang
§ 6.35
Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten
§ 6.36
Verhalten der Fischereifahrzeuge und gegenüber Fischereifahrzeugen
§ 6.37
Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern
7. Kapitel
Regeln für das Stillliegen
§ 7.01
Allgemeine Regeln für das Stillliegen
§ 7.02
Stillliegen
§ 7.03
Ankern und Verwendung von Ankerpfählen
§ 7.04
Festmachen
§ 7.05
Liegestellen
§ 7.06
Liegestellen für bestimmte Arten von Fahrzeugen
§ 7.07
Stillliegen im Fall der Beförderung gefährlicher Güter
§ 7.08
Wache und Aufsicht
8. Kapitel
Signalisierungs- und Meldepflichten
§ 8.01
Bleib-weg-Signal
§ 8.02
Meldepflicht
§ 8.03
Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die verflüssigtes Erdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
9. Kapitel
(ohne Inhalt)
10. Kapitel
Gewässerschutz und Entsorgung von an Bord anfallenden Abfällen
§ 10.01
Begriffsbestimmungen
§ 10.03
Allgemeine Sorgfaltspflicht – Gewässerschutz
§ 10.04
Beitrag zur Gewässerreinhaltung
§ 10.05
Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord
§ 10.06
Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
§ 10.07
Sorgfaltspflicht beim Bunkern
§ 10.08
Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich
§ 10.09
Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
§ 10.10
Sorgfaltspflicht beim Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG))
3. Teil
Zusätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf österreichischen Wasserstraßen
1. Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
§ 11.01
Begriffsbestimmungen
§ 11.02
Schifffahrtsaufsichtsorgane; Schleusenaufsichten; Hafenmeister; betraute Personen
§ 11.03
Meldungen
§ 11.04
Schifferausweise
§ 11.05
Schifffahrtsbetrieb – Allgemeine Bestimmungen
§ 11.06
Fahrgastschifffahrt
§ 11.07
Betrieb von Fähren
§ 11.08
Veranstaltungen
§ 11.09
Sondertransporte
§ 11.10
Schiffskraftstoffe
§ 11.11
Ausrüstung von Kleinfahrzeugen
2. Kapitel
(ohne Inhalt)
3. Kapitel
(ohne Inhalt)
4. Kapitel
(ohne Inhalt)
5. Kapitel
Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
§ 15.01
Hinweiszeichen
§ 15.02
Bezeichnung von Wasserflugplätzen
§ 15.03
Bezeichnung von Waterbike-Zonen
6. Kapitel
Fahrregeln
§ 16.01
Segelfahrzeuge
§ 16.02
Schwimmkörper und Wasserflugzeuge
§ 16.03
Wasserschifahren und ähnliche Sportarten
§ 16.04
Beschränkung des Badens, Schwimmens und Sporttauchens
§ 16.05
Benützung der Schifffahrtsanlage des Tanklagers Korneuburg
7. Kapitel
Regeln für das Stillliegen
§ 17.01
Benützungsbeschränkungen für die Schifffahrtsanlagen in Dürnstein
§ 17.02
Benützungsbeschränkungen für die Schifffahrtsanlagen in Weißenkirchen
8. Kapitel
Meldepflichten
§ 18.01
Regelung des Schiffsverkehrs in den Stauhaltungen
4. Teil
Örtliche und zeitliche Schifffahrtsbeschränkungen auf der Donau und anderen Wasserstraßen
§ 20.01
Beschränkung der Schifffahrt bei hohen Wasserständen
§ 20.02
Schifffahrtsbeschränkungen bei Struden
§ 20.03
Vorschriften für den Bereich des Nationalparks Donau-Auen
§ 20.04
Beschränkung der Verbandsgrößen
§ 20.05
Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal
§ 20.06
Vorschriften für die March
5. Teil
Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau
§ 30.01
Vorschriften für die österreichisch-deutsche Grenzstrecke (Strom-km 2223,15 bis 2201,77)
§ 30.02
Vorschriften für die österreichisch-slowakische Grenzstrecke (Strom-km 1880,26 bis 1872,70)
§ 30.03
Kontrollen durch den öffentlichen Sicherheitsdienst und die Zollverwaltung
6. Teil
Hafenordnung
1. Kapitel
Öffentliche Häfen
§ 40.01
Verhalten im Hafengebiet
§ 40.02
Auskunftspflicht
§ 40.03
Beschränkungen für das Einlaufen in Häfen
§ 40.04
Überbelegung des Hafens
§ 40.05
An- und Abmelden
§ 40.06
Betreten der Fahrzeuge
§ 40.07
Benützungsbeschränkungen
§ 40.08
Reinhaltung des Hafens
§ 40.09
Verhalten bei Gefahr
§ 40.10
Schleppen, Schieben und Verholen der Fahrzeuge
§ 40.11
Liegeplätze
§ 40.12
Festmachen
§ 40.13
Beaufsichtigung der Fahrzeuge
§ 40.14
Verwendung von Ankern, Trossen, Seilen und Ketten
§ 40.15
Loswerfen
§ 40.16
Gebrauch der Propulsionsorgane
§ 40.17
Landgang
§ 40.18
Gebrauch von Feuer auf Fahrzeugen
§ 40.19
Sicherung von Leitungen
§ 40.20
Andere Benützung der Hafengewässer
§ 40.21
Verkehr im Hafen
§ 40.22
Liegeordnung
§ 40.23
Umschlag
§ 40.24
Gefährdung durch Gegenstände beim Umschlag
§ 40.25
Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern
§ 40.26
Tankhäfen
§ 40.27
Schutz und Winterstand
§ 40.28
Schifffahrtsaufsicht im Hafen
2. Kapitel
Privathäfen
§ 41.01
Anwendung des 1. Abschnittes auf Privathäfen
(Anm.: Anwendung des 1. Kapitels auf Privathäfen)
§ 41.02
Schutz und Winterstand in Privathäfen
3. Kapitel
Ausnahmebestimmungen
§ 42.01
Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. Teils
7. Teil
Treppelwege
§ 50.01
Benützung der Treppelwege
§ 50.02
Verkehrsregelung auf Treppelwegen
§ 50.03
Bezeichnung der Treppelwege
§ 50.04
Kontrollen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
8. Teil
Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen
§ 60.01
Organstrafverfügungen
§ 60.02
Übergangsbestimmungen
§ 60.03
Außerkrafttreten bisheriger Rechtsvorschriften
§ 60.04
Inkrafttreten
Anlagen
Anlage 1
Unterscheidungsbuchstaben des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt
Anlage 2
Tiefgangsanzeiger an Binnenschiffen
Anlage 3
Bezeichnung der Fahrzeuge
Anlage 4
Lichter und Farbe von Signallichtern auf Fahrzeugen
Anlage 5
Stärke und Tragweite der Signallichter auf Fahrzeugen
Anlage 6
Schallzeichen
Anlage 7
Schifffahrtszeichen
Anlage 8
Bezeichnung der Wasserstraße
Anlage 9
Ölkontrollbuch
Anlage 10
Allgemeine technische Anforderungen an Radaranlagen
Anlage 11
Prüfliste für das Bunkern von Treibstoff
Anhänge
Anhang 1
Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind
Anhang 2
Schleusenaufsichten
Anhang 3
Bescheinigung über die Zuerkennung eines Vorrechtes bei der Schleusung
Anhang 4
Sonnenauf- und -untergänge
Anhang 5
Schifffahrtsaufsichten
Anhang 6
Dienstausweis für Schifffahrtsaufsichtsorgane
Anhang 7
Dienstabzeichen für Schifffahrtsaufsichtsorgane
Anhang 8
Dienstausweis für die Schleusenaufsicht
Anhang 9
Dienstabzeichen für die Schleusenaufsicht
Anhang 10
Dienstausweis für Hafenmeister bzw. Hafenmeisterin
Anhang 11
Dienstabzeichen für Hafenmeister bzw. Hafenmeisterin
Anhang 12
Schifferausweis
Anhang 13
Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung auf Wasserstraßen
Anhang 14
Antrag auf eine Fahrerlaubnis für Sondertransporte
Anhang 15
Fahrterlaubnis für Sondertransporte
Anmerkung
1. Die Paragrafengliederung dieser Rechtsvorschrift erfolgte in Dezimalstellen. Diese Art der Gliederung ist in der Abfrage nicht vorgesehen. Deswegen muss bei der Abfrage der Dezimalpunkt unberücksichtigt bleiben (z.B. § 1.01 wird zu § 101).
2. Die Anhänge 1 bis 15 wurden als Anlagen 12 bis 26 dokumentiert.
Schlagworte
Inh
Sonnenaufgang, Sonnenuntergang, Nachtbezeichnung, Signalisierungspflicht, Heimatort,
Schifffahrtsrechtsnovelle-Verordnung 2023 (BGBl. II Nr. 204/2023)
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
20010569
Dokumentnummer
NOR40253772
Belgien
B
Bosnien und Herzegowina
BIH
Bulgarien
BG
Deutschland
D
Finnland
FI
Frankreich
F
Italien
I
Kroatien
HRV
Litauen
LT
Luxemburg
L
Malta
MLT
Republik Moldau
MD
Niederlande
N
Norwegen
NO
Österreich
A
Polen
PL
Portugal
P
Rumänien
R
Russische Föderation
RUS
Schweden
SE
Schweiz
CH
Serbien
SRB
Slowakei
SK
Slowenien
SLO
Tschechische Republik
CZ
Ukraine
UA
Ungarn
HU
Weißrussland
BY
§ 0.01 Örtlicher Geltungsbereich
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
01.02.2019
Abkürzung
WVO
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Anlage 2
Tiefgangsanzeiger an Binnenschiffen
1.
Die Tiefgangsanzeiger müssen mindestens in Dezimeter unterteilt sein, von der Leerebene bis zur Ebene der größten Einsenkung und die Form gut sichtbarer Streifen haben, die in zwei abwechselnden Farben gemalt sind
Die Teilung muss durch Zahlen gekennzeichnet sein, die neben den Streifen in Abständen von höchstens 5 Dezimeter und am oberen Ende der Streifen angebracht sind; die Teilung muss durch Marken bezeichnet sein, die eingekörnt, eingemeißelt oder geschweißt worden sind.
2.
Trägt das Fahrzeug Eichskalen, die den Bestimmungen der Z 1 entsprechen, können diese Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20010569
Dokumentnummer
NOR40212927
§ 0.02 Sachlicher Geltungsbereich
(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 204/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet
71. In Anlage 3 wird das Bild unter Nummer 22 durch folgendes Bild ersetzt
„/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253857/hauptdokument.img1is.jpg“)
Die Lichter und die Farben von Signallichtern auf Fahrzeugen müssen den Bestimmungen der Tabelle 2 der ÖNORM EN 14744:2005 11 01 entsprechen
Die Stärke und Tragweite der Signallichter auf Fahrzeugen müssen den Bestimmungen der Tabelle 1 der ÖNORM EN 14744:2005 11 01 entsprechen.
(Anm.: Anlage 6 als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumentiert
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 204/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet
74. In Anlage 7 wird nach B.11 folgendes Gebotszeichen eingefügt
„B.12 Gebot zur Nutzung von Landstrom
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253860/hauptdokument.img1is.jpg“)
(Anm.: Anlage 8 als PDF dokumentiert
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 204/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet
75. In Anlage 8 wird das Bild unter Abbildung 8 durch folgendes Bild ersetzt
„/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253861/hauptdokument.img1is.jpg“)
(Anm.: Anlage 9 als PDF dokumentiert)
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
(Anm.: Anlage 11 als PDF dokumentiert)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 12
Inkrafttretensdatum
01.02.2019
Abkürzung
WVO
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Anhang 1
zu § 0.01 Z 1
Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind
1.
Die Neue Donau (Entlastungsgerinne) vom Einlaufbauwerk (Strom-km 1938,060) bis zum Wehr II (Strom-km 1918,300);
2.
Staustufe Greifenstein: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1948,890, rechtes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
3.
Staustufe Altenwörth: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1979,550, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
4.
Staustufe Melk: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2037,300, linkes Ufer) gelegene Teil des linksufrigen Donaualtarmes sowie der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2035,700, rechtes Ufer) gelegene Teil des Melker Donaualtarmes;
5.
Staustufe Abwinden: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2120,400, linkes Ufer) gelegene Teile des Donaualtarmes;
6.
die Enns ab Fluss-km 2,70;
7.
die Traun ab Fluss-km 1,80;
8.
die March ab Fluss-km 6,0.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20010569
Dokumentnummer
NOR40212937
Lfd
. Nr.
Bezeichnung der Schleusenaufsicht
Sitz der Schleusen-aufsicht
Schleusenbereich
E-Mail Adresse
1
SchleusenaufsichtFREUDENAU
Wien
1919,520 – 1923,750
schleusenaufsicht.freudenau@viadonau.org
2
SchleusenaufsichtNUSSDORF
Wien
Schleusenkanal Nussdorf und Wartelände Nussdorf
schleusenaufsicht.nussdorf@viadonau.org
3
SchleusenaufsichtGREIFENSTEIN
Greifenstein (NÖ)
1948,715 – 1952,200
schleusenaufsicht.greifenstein@viadonau.org
4
SchleusenaufsichtALTENWÖRTH
Zwentendorf (NÖ)
1979,100 – 1983,310
schleusenaufsicht.altenwoerth@viadonau.org
5
SchleusenaufsichtMELK
Melk (NÖ)
2037,210 – 2041,540
schleusenaufsicht.melk@viadonau.org
6
SchleusenaufsichtPERSENBEUG
Persenbeug (NÖ)
2059,170 – 2063,400
schleusenaufsicht.persenbeug@viadonau.org
7
SchleusenaufsichtWALLSEE
Wallsee (NÖ)
2093,140 – 2098,620
schleusenaufsicht.wallsee@viadonau.org
8
SchleusenaufsichtABWINDEN
St. Georgen/Gusen (OÖ)
2119,000 – 2122,200
schleusenaufsicht.abwinden@viadonau.org
9
SchleusenaufsichtOTTENSHEIM
Wilhering (OÖ)
2145,745 – 2149,550
schleusenaufsicht.ottensheim@viadonau.org
10
SchleusenaufsichtASCHACH
Aschach (OÖ)
2159,890 – 2166,100
schleusenaufsicht.aschach@viadonau.org
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253863/hauptdokument.img1is.png
(Anm.: Anhang 4 als PDF dokumentiert)
Lfd. Nr.
Bezeichnung der Außenstelle
Sitz der Außenstelle
Aufsichtsbereich der Außenstelle
1
Schifffahrtsaufsicht HAINBURG
Hainburg (NÖ)
Donau von Stromkilometer 1872,700 am rechten Ufer und von 1880,260 am linken Ufer bis 1915,730 und March
2
Schifffahrtsaufsicht WIEN
Wien
Donau von Stromkilometer 1915,730 bis 1972,100 (einschließlich des Wiener Donaukanals)
3
Schifffahrtsaufsicht KREMS
Krems (NÖ)
Donau von Stromkilometer 1972,100 bis 2045,000
4
Schifffahrtsaufsicht GREIN
Grein (OÖ)
Donau von Stromkilometer 2045,000 bis 2111,828
5
Schifffahrtsaufsicht LINZ
Linz (OÖ)
Donau von Stromkilometer 2111,828 bis 2158,000
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Schifffahrtsaufsicht ASCHACH
Aschach (OÖ)
Donau von Stromkilometer 2158,000 bis 2201,770 am linken Ufer und 2223,150 am rechten Ufer
Der Ausweis hat mindestens folgende Daten zu enthalten
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40212943/image001.png
Der Ausweis hat mindestens folgende Daten zu enthalten
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40212945/image001.png
Der Ausweis hat mindestens folgende Daten zu enthalten
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253867/hauptdokument.img1is.jpg
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253867/hauptdokument.img2is.jpg
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40212948/image001.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40212948/image002.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40212948/image003.png
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/Dokumente/Bundesnormen/NOR40212948/image005.png
An das
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Radetzkystraße 2
Fax: +43 (0)1 71162-656 5999
E-Mail: w2@bmk.gv.at
(Anm.: Anhang 13 als PDF dokumentiert)
gemäß § 11.09 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung
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/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253870/hauptdokument.img1is.png
§ 1.01 Begriffsbestimmungen
§ 1.02 Schiffsführer
§ 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
§ 1.06 Benutzung der Wasserstraße
§ 1.07 Höchstzulässige Beladung, Höchstzahl der Fahrgäste, Sicht
§ 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
§ 1.09 Besetzung des Ruders
§ 1.10 Schiffsurkunden und andere Dokumente
Einheitliche europäische Schiffsnummer (oder amtliche Schiffsnummer)
Nummer des Schiffszeugnisses
Zuständige Behörde
Gültig bis
§ 1.11 Mitführen der Verordnung und der Handbücher
§ 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse
§ 1.13 Schutz der Schifffahrtszeichen und der Bezeichnung der Wasserstraße
§ 1.14 Beschädigung von Anlagen
§ 1.15 Verbot des Einbringens in die Wasserstraße
§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung
§ 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers
§ 1.19 Besondere Anweisungen
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 1.21 Sondertransporte
§ 1.22 Anordnungen vorübergehender Art
§ 1.23 Erlaubnis von Veranstaltungen
§ 1.24 Schutz und Überwintern der Fahrzeuge
§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
oder
§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
§ 2.03 Schiffseichung
§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
§ 2.05 Kennzeichen der Anker
§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die verflüssigtes Erdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
§ 3.01 Anwendung und Begriffsbestimmungen
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 3.03 Tafeln, Flaggen und Wimpel
§ 3.04 Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel
§ 3.05 Verbotene Lichter und Zeichen
§ 3.06 Ersatzlichter
§ 3.07 Verbotener Gebrauch von Leuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen usw.
§ 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
§ 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
§ 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt
§ 3.11 Bezeichnung der Koppelverbände in Fahrt
§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
§ 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
§ 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
§ 3.15 Bezeichnung der Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen und einer Länge von weniger als 20 m
§ 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt
§ 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang
§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
§ 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt
§ 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen
§ 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
§ 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen
§ 3.23 Bezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen
§ 3.24 Bezeichnung der Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen
§ 3.25 Bezeichnung schwimmender Geräte in Betrieb sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
§ 3.26 Bezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können
§ 3.27 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht sowie Feuerlöschboote und Fahrzeuge für Rettungszwecke
§ 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
§ 3.29 Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 3.31 Verbot, das Fahrzeug zu betreten
§ 3.32 Verbot, an Bord zu rauchen oder Feuer und offenes Licht zu verwenden
§ 3.33 Verbot des Stillliegens nebeneinander
§ 3.34 Zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit
§ 3.35 Zusätzliche Bezeichnung der Fischereifahrzeuge
§ 3.36 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
§ 3.37 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Minenräumen
Ein Fahrzeug beim Minenräumen muss zusätzlich zu seiner Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen
§ 3.38 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge im Lotsendienst
Ein Fahrzeug im Lotsendienst muss zusätzlich zu seiner Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
§ 4.03 Verbotene Schallzeichen
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 4.07 Automatisches Identifikationssystem für die Binnenschifffahrt (Inland-AIS) und System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS)
§ 5.01 Schifffahrtszeichen
§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße
§ 6.01 Begriffsbestimmungen
§ 6.01a Schnelle Schiffe
§ 6.02 Kleinfahrzeuge: allgemeine Vorschriften
§ 6.03 Allgemeine Grundsätze
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 6.04 Begegnen: Grundregeln
§ 6.05 Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln
§ 6.06 Begegnen: schnelle Schiffe
§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
§ 6.08 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
§ 6.09 Überholen: Allgemeine Bestimmungen
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 6.11 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen
§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt
§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes
§ 6.16 Häfen und Nebenwasserstraßen: Einfahrt und Ausfahrt, Ausfahrt mit Überqueren der Wasserstraße
§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe und Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
§ 6.19 Treibenlassen
§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 6.21a Verstellen von Schubleichtern, die nicht Teil eines Schubverbandes sind
Ein Schubleichter der nicht Teil eines Schubverbandes ist, darf nur fortbewegt werden
§ 6.22 Sperrung der Schifffahrt
§ 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten in Betrieb, an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen sowie an Fahrzeugen mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit
§ 6.23 Vorschriften für Fähren
§ 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines
§ 6.25 Durchfahren fester Brücken
§ 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken
§ 6.27 Durchfahren der Wehre
§ 6.28 Durchfahren der Schleusen
§ 6.28a Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen
§ 6.29 Vorrang bei der Schleusung
§ 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarfahrt
§ 6.31 Kommunikation beim Stillliegen
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 6.33 Bestimmungen für Fahrzeuge, die sich nicht in Radarfahrt befinden
§ 6.34 Besonderer Vorrang
§ 6.35 Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten
§ 6.36 Verhalten der Fischereifahrzeuge und gegenüber Fischereifahrzeugen
§ 6.37 Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern
§ 7.01 Allgemeine Regeln für das Stillliegen
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 7.03 Ankern und Verwendung von Ankerpfählen
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 7.06 Liegestellen für bestimmte Arten von Fahrzeugen
§ 7.07 Stillliegen im Fall der Beförderung gefährlicher Güter
§ 7.08 Wache und Aufsicht
§ 8.01 Bleib-weg-Signal
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 8.03 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die verflüssigtes Erdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
§ 10.01 Begriffsbestimmungen
§ 10.03 Allgemeine Sorgfaltspflicht – Gewässerschutz
§ 10.04 Beitrag zur Gewässerreinhaltung
§ 10.05 Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord
§ 10.06 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
§ 10.07 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
§ 10.08 Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich
§ 10.09 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
§ 10.10 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG)
§ 11.01 Begriffsbestimmungen
§ 11.02 Schifffahrtsaufsichtsorgane; Schleusenaufsichten; Hafenmeister; betraute Personen
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 11.04 Schifferausweise
§ 11.05 Schifffahrtsbetrieb – Allgemeine Bestimmungen
§ 11.06 Fahrgastschifffahrt
§ 11.07 Betrieb von Fähren
§ 11.08 Veranstaltungen
§ 11.09 Sondertransporte
§ 11.10 Schiffskraftstoffe
§ 11.11 Ausrüstung von Kleinfahrzeugen
§ 15.01 Hinweiszeichen
§ 15.02 Bezeichnung von Wasserflugplätzen
Wasserflugplätze sind sonstige Anlagen, die eine Wasserfläche umfassen, die für das Starten, Landen und die für den Flugbetrieb notwendigen Bodenbewegungen von Wasserflugzeugen bestimmt ist; sie sind entsprechend den Bestimmungen der Zivilflugplatz-Verordnung, BGBl.Nr. 313/1972, zu kennzeichnen.
§ 15.03 Bezeichnung von Waterbike-Zonen
Waterbike-Zonen sind mit einer ausreichenden Anzahl kugelförmiger gelber Bojen mit einem Mindestdurchmesser von 500 mm so abzugrenzen, dass die Form der gewidmeten Fläche deutlich erkennbar ist. Am stromaufwärtigen sowie am stromabwärtigen Ende der Waterbike-Zone ist jeweils ein Schifffahrtszeichen E.24 gemäß Anlage 7, ergänzt durch ein entsprechendes Zusatzzeichen gemäß Anlage 7, Abschnitt II, Z 3, anzubringen.
§ 16.01 Segelfahrzeuge
§ 16.02 Schwimmkörper und Wasserflugzeuge
§ 16.03 Wasserschifahren und ähnliche Sportarten
§ 16.04 Beschränkung des Badens, Schwimmens und Sporttauchens
§ 16.05 Benützung der Schifffahrtsanlage des Tanklagers Korneuburg
§ 17.01 Benützungsbeschränkungen für die Schifffahrtsanlagen in Dürnstein
§ 17.02 Benützungsbeschränkungen für die Schifffahrtsanlagen in Weißenkirchen
§ 18.01 Regelung des Schiffsverkehrs in den Stauhaltungen
§ 20.01 Beschränkung der Schifffahrt bei hohen Wasserständen
§ 20.02 Schifffahrtsbeschränkungen bei Struden
§ 20.03 Vorschriften für den Bereich des Nationalparks Donau-Auen
rechtes Ufer
von Strom-km
bis Strom-km
Mindestabstand
1879,700
1882,900
30 m
1895,450
1896,550
30 m
1896,750
1900,100
30 m
1904,700
1905,100
10 m
1905,100
1907,000
30 m
1908,350
1910,150
30 m
1912,000
1913,100
30 m
linkes Ufer
von Strom-km
bis Strom-km
Mindestabstand
1880,250
1882,650
10 m
1888,700
1891,000
30 m
1891,000
1891,700
10 m
1891,700
1895,600
30 m
1902,425
1905,300
30 m
1905,300
1906,600
10 m
1906,700
1907,300
10 m
1907,300
1909,000
30 m
1909,000
1909,300
10 m
§ 20.04 Beschränkung der Verbandsgrößen
§ 20.05 Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal
§ 20.06 Vorschriften für die March
§ 30.01 Vorschriften für die österreichisch – deutsche Grenzstrecke (Strom-km 2223,20 bis 2201,77)
§ 30.02 Vorschriften für die österreichisch – slowakische Grenzstrecke (Strom-km 1880,26 bis 1872,70)
§ 30.03 Kontrollen durch den öffentlichen Sicherheitsdienst und die Zollverwaltung
§ 40.01 Verhalten im Hafengebiet
§ 40.02 Auskunftspflicht
§ 40.03 Beschränkungen für das Einlaufen in Häfen
§ 40.04 Überbelegung des Hafens
§ 40.05 An- und Abmelden
§ 40.06 Betreten der Fahrzeuge
§ 40.07 Benützungsbeschränkungen
§ 40.08 Reinhaltung des Hafens
§ 40.09 Verhalten bei Gefahr
§ 40.10 Schleppen, Schieben und Verholen der Fahrzeuge
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 40.13 Beaufsichtigung der Fahrzeuge
§ 40.14 Verwendung von Ankern, Trossen, Seilen und Ketten
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 40.16 Gebrauch der Propulsionsorgane
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 40.18 Gebrauch von Feuer auf Fahrzeugen
§ 40.19 Sicherung von Leitungen
§ 40.20 Andere Benützung der Hafengewässer
§ 40.21 Verkehr im Hafen
§ 40.22 Liegeordnung
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 40.24 Gefährdung durch Gegenstände beim Umschlag
§ 40.25 Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 40.27 Schutz und Winterstand
§ 40.28 Schifffahrtsaufsicht im Hafen
§ 41.01 Anwendung des 1. Kapitels auf Privathäfen
§ 41.02 Schutz und Winterstand in Privathäfen
§ 42.01 Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. Teils
§ 50.01 Benützung der Treppelwege
§ 50.02 Verkehrsregelung auf Treppelwegen
§ 50.03 Bezeichnung der Treppelwege
§ 50.04 Kontrollen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 60.01 Organstrafverfügungen
§ 60.02 Übergangsbestimmungen
(1) Die Verpflichtung gemäß § 4.05 Z 3 gilt für Fähren ohne Maschinenantrieb ab dem 1. Jänner 2020.
(2) Dienstausweise gemäß § 11.02 Z 3 und 4, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
(3) § 4.07 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. II Nr. 204/2023 tritt nach Ablauf von einem Jahr ab dem Tag der Kundmachung in Kraft.
§ 60.03 Außerkrafttreten bisheriger Rechtsvorschriften
§ 60.04 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2019 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1.01 lit. d Z 24 und 25, § 1.06, § 1.08 Z 3, § 1.09 Z 2 und 7, § 1.10 Z 1 lit. e und h sowie Z 2, § 2.04, § 4.06 Z 1 lit. a und b, § 4.07 Z 1 bis Z 10, §6.28 Z 7 lit. g und Z 15 lit. j, § 6.28a Z 6, § 6.30 Z 6 und 7, § 6.31, § 7.02 Z 4 und 5, § 7.08 Z 3 und 7, § 8.02 Z 1 und 3, § 10.01 Z 1 lit. g und h, § 10.03, § 10.04, § 10.10 Z 9, § 11.02 Z 1 und Z 6 lit. b sublit. dd, § 11.08 Z 3, § 11.11, § 16.02 Z 3 lit. a und Z 6, § 20.01 Z 7, § 20.02 Z 18, § 20.04 Z 1, 2 und 3, § 20.05 Z 7, § 20.06 Z 2 lit. c, d und e sowie Z 3, § 30.03 lit. b, § 50.03 Z 2, 3, 4 und 10, § 60.01, § 60.02 Abs. 3, § 60.04, die Anlagen 3, 4, 5, 7, und 8 sowie die Anhänge 2, 3, 6, 8, 10, 11, 13, 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. II Nr. 204/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.