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20010565 AT

Post-Erhebungs-Verordnung

15 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Bundesrecht Post-Erhebungs-Verordnung

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Kurztitel

Post-Erhebungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 27/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.04.2019

Abkürzung

PEV 2019

Index

91/02 Post

Langtitel

Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der statistische Erhebungen auf dem Gebiet des Postwesens angeordnet werden (Post-Erhebungs-Verordnung – PEV 2019)

StF: BGBl. II Nr. 27/2019

Änderung

BGBl. II Nr. 372/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 52 des Bundesgesetzes, mit dem ein Postmarktgesetz erlassen wird (Postmarktgesetz – PMG), BGBl. I Nr. 123/2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2018, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024

Gesetzesnummer

20010565

Dokumentnummer

NOR40212673

Bundesrecht Post-Erhebungs-Verordnung

Erhebungsmerkmal

Anzugebende Einheit

Betrachtungszeitraum

Anmerkungen / Detaillierungen

Briefsendungen Inland

Stück

Quartal

Unterschieden nach Gewichtsklassen (bis 50 g, bis 2 kg, größer 2 kg) sowie nach Priority oder Nicht-Priority-Sendung

Paketsendungen Inland

Stück

Quartal

Unterschieden nach Gewichtsklassen (bis 10 kg und größer 10 kg) und Auftragsart (mit dem Absender vertraglich vereinbart und im Auftrag eines anderen Anbieters bearbeitet)

Zeitungen Zeitschriften

Stück

Jahr

Einschreibsendungen

Stück

Jahr

Wertsendungen

Stück

Jahr

Behördliche Schriftstücke (RSa, RSb)

Stück

Jahr

Sonstige adressierte Sendungen Inland

Stück

Jahr

Unterschieden nach Gewichtsklassen (bis 2 kg, größer 2 kg)

Briefsendungen Gesamt

Stück

Quartal

Unterschieden nach Einzelsendung / Massensendung; Aufgabe Annahmestellen /Postkästen, Verteilzentrum

Paketsendungen Gesamt

Stück

Quartal

Unterschieden nach Einzelsendung / Massensendung; Aufgabe Annahmestellen /Postkästen, Verteilzentrum

Sonstige Adressierte Sendungen Gesamt

Stück

Quartal

Unterschieden nach Einzelsendung / Massensendung; Aufgabe Annahmestellen /Postkästen, Verteilzentrum

Briefsendungen Ausland

Stück

Quartal

Unterschieden nach Inbound/ Outbound-Sendungen

Paketsendungen Ausland

Stück

Quartal

Unterschieden nach Inbound/ Outbound-Sendungen, EWR/nicht-EWR und Auftragsart (Mit dem Absender vertraglich vereinbart und Im Auftrag eines anderen Anbieters bearbeitet)

Zustellort von Sendungen

Anzahl

Jahr

Anzahl der Paketsendungen nach Zustellort (Adresse, Paketbox, Paketshop,…) unterschieden nach dem Zeitpunkt der erfolgreichen Zustellung (erster, zweiter, weiterer Zustellversuch)

Verloren gegangene Sendungen

Anzahl

Jahr

Anzahl der aufgegebenen Sendungen, die nicht innerhalb von 30 Tagen zugestellt oder an den Absender retourniert werden konnten, unterschieden nach Briefen und Paketen (verloren gegangene Sendungen)

Bundesrecht Post-Erhebungs-Verordnung

§ 1. (1) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens führt die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH statistische Erhebungen durch, erstellt Statistiken und veröffentlicht gemäß § 7 Abs. 2 Publikationen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Letzteres gilt nicht, wenn der Postdiensteanbieter ausdrücklich einer Veröffentlichung zugestimmt hat.

(2) Folgende Statistiken sind zu erstellen

Bundesrecht Post-Erhebungs-Verordnung

Erhebungsmerkmal

Anzugebende Einheit

Betrachtungszeitraum

Anmerkungen / Detaillierungen

Umsätze aus Briefsendungen Inland

Euro

Quartal

Unterschieden nach Gewichtsklassen (bis 50 g, bis 2 kg, größer 2 kg)

Umsätze aus Paketsendungen Inland

Euro

Quartal

Unterschieden nach Gewichtsklassen (bis 10 kg und größer 10 kg) und Auftragsart (Mit dem Absender vertraglich vereinbart und im Auftrag eines anderen Anbieters bearbeitet)

Umsätze aus Zeitungen Zeitschriften

Euro

Jahr

Umsätze aus Einschreibsendungen

Euro

Jahr

Umsätze aus Wertsendungen

Euro

Jahr

Umsätze aus behördlichen Schriftstücken (RSa, RSb)

Euro

Jahr

Umsätze aus sonstigen adressierten Sendungen Inland

Euro

Jahr

Unterschieden nach Gewichtsklassen (bis 2 kg, größer 2 kg)

Umsätze aus Briefsendungen Gesamt

Euro

Quartal

Unterschieden nach Einzelsendung / Massensendung; Aufgabe Annahmestellen /Postkästen, Verteilzentrum

Umsätze aus Paketsendungen Gesamt

Euro

Quartal

Unterschieden nach Einzelsendung / Massensendung; Aufgabe Annahmestellen /Postkästen, Verteilzentrum

Umsätze aus sonstigen adressierten Sendungen Gesamt

Euro

Quartal

Unterschieden nach Einzelsendung / Massensendung; Aufgabe Annahmestellen /Postkasten, Verteilzentrum

Umsätze aus Briefsendungen Ausland

Euro

Quartal

Unterschieden nach Inbound/ Outbound-Sendungen

Umsätze aus Paketsendungen Ausland

Euro

Quartal

Unterschieden nach Inbound/ Outbound-Sendungen, EWR/nicht-EWR und Auftragsart (Mit dem Absender vertraglich vereinbart und Im Auftrag eines anderen Anbieters bearbeitet)

Bundesrecht Post-Erhebungs-Verordnung

§ 2. (1) Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind sämtliche Postdiensteanbieter iSd. §§ 25 und 26 PMG, für die während des vorausgegangenen Kalenderjahres im Durchschnitt mehr als 50 Personen tätig und an der Erbringung von Postdiensten beteiligt waren. Zu berücksichtigen sind dabei alle im Unternehmen tätigen Personen, die zumindest teilweise mit Tätigkeiten betraut sind, die in Zusammenhang mit der Erbringung von Postdiensten stehen.

(2) Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit als Postdiensteanbieter während eines Kalenderjahres sind für die Berechnung des Durchschnittes nur jene Monate heranzuziehen, in denen die Tätigkeit als Postdiensteanbieter ausgeübt wurde.

Bundesrecht Post-Erhebungs-Verordnung

Erhebungsmerkmal

Anzugebende Einheit

Betrachtungszeitraum

Anmerkungen / Detaillierungen

Anzahl an Annahmestellen bzw. vergleichbaren Einrichtungen

Anzahl

Jahreswert

Anzahl an Briefaufgabekästen bzw. vergleichbaren Einrichtungen

Anzahl

Jahreswert

Anzahl an Verteilzentren bzw. vergleichbaren Einrichtungen

Anzahl

Jahreswert

Anzahl an Abholstationen bzw. vergleichbaren Einrichtungen

Anzahl

Jahreswert

Unterschieden nach Abholstationen im Eigentum des Postdiensteanbieters und angemieteten Abholstationen

Anzahl an Landabgabekästen bzw. vergleichbaren Einrichtungen

Anzahl

Jahreswert

Unterschieden nach Anzahl der Standorte und Anzahl der versorgten Haushalte

Anzahl an Hausbrieffachanlagen

Anzahl

Jahreswert

Unterschieden nach Anzahl der Standorte und Anzahl der versorgten Haushalte

Beschwerden

Anzahl

Jahreswert

Anzahl der bei den Postdiensteanbietern eingegangenen Beschwerden unterschieden nach Brief, Paket, andere Sendungen, Annahmestellen und sonstige Beschwerdegründe

Nachhaltigkeitskennzahlen

Anzahl

Stand per Jahresletzten

Fahrzeuge unterschieden nach Fahrzeugklassen „Fahrzeuge über 3,5t“, „Fahrzeuge bis inkl. 3,5t“, „Mopeds“, „(Lasten)Fahrräder“ sowie nach Antriebsart Verbrennungsmotor, Hybrid, Elektro

Bundesrecht Post-Erhebungs-Verordnung

§ 3. Zu erheben sind die in den Anlagen angegebenen Erhebungsmerkmale in dem dort angegebenen Betrachtungszeitraum und unter Berücksichtigung der dort angeführten Anmerkungen.

Bundesrecht Post-Erhebungs-Verordnung

Erhebungsmerkmal

Anzugebende Einheit

Betrachtungszeitraum

Anmerkungen / Detaillierungen

Beschäftigte (in Ganztagskräften)

Anzahl

Stand per Quartalsletzten

Unterschieden in eigene Mitarbeiter/innen (Vollzeit und Teilzeit) sowie Leasingpersonal und freie Mitarbeiter/innen

Investitionen in Infrastruktur

Euro

Jahreswert

Bundesrecht Post-Erhebungs-Verordnung

§ 4. Erhebungen im Rahmen der Poststatistik erfolgen durch vierteljährliche Befragung der Einheiten gemäß § 2. Es ist eine Vollerhebung vorzunehmen.

Bundesrecht Post-Erhebungs-Verordnung

Erhebungsmerkmal

Anzugebende Einheit

Betrachtungszeitraum

Anmerkungen / Detaillierungen

Anzahl der Personen, die während des vorausgegangenen Kalenderjahres für den Paketzustelldienstanbieter tätig und an der Erbringung der Paketzustelldienste in dem Mitgliedstaat, in dem der Anbieter niedergelassen ist, beteiligt waren

Anzahl

Halbjahreswerte

Unterschieden in Vollzeitkräfte, Teilzeitkräfte, Vorübergehend Beschäftigte, Selbstständige

Bundesrecht Post-Erhebungs-Verordnung

§ 5. (1) Auskunftspflichtig ist der Inhaber bzw. die Inhaberin oder der verantwortliche Leiter bzw. die verantwortliche Leiterin einer Einheit gemäß § 2.

(2) Die Angaben nach § 3 sind von den Auskunftspflichtigen in der von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH vorgegebenen, strukturierten, elektronischen Form (E-Mail oder Datenträger) zu übermitteln.

(3) Die Angaben nach § 3 sind jeweils spätestens zwölf Wochen nach Ende eines Kalendervierteljahrs für das vergangene Kalendervierteljahr zu übermitteln.

Bundesrecht Post-Erhebungs-Verordnung

Erhebungsmerkmal

Anzugebende Einheit

Betrachtungszeitraum

Anmerkungen / Detaillierungen

Anzahl der Unterauftragnehmer

Anzahl

Jahr

Unterschieden nach Abholung, Sortieren, Transport, Zustellung

Angaben über die Merkmale der Paketzustelldienste, die von den fünf größten Unterauftragnehmern der Paketzustelldienstanbieter erbracht werden

Unterauftragnehmer

Jahr

Name und Tätigkeitsfeld unterschieden in Abholung, Sortieren, Transport, Zustellung

Namen aller Unterauftragnehmer von Paketzustelldienstanbietern

Unterauftragnehmer

Jahr

Öffentlich zugängliche, am 1. Januar jedes Kalenderjahres für Paketzustelldienste geltende Preislisten

1. Januar

Bundesrecht Post-Erhebungs-Verordnung

§ 6. Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH stellt die Erhebungsunterlagen in elektronischer Form bereit und sorgt für die Möglichkeit der kostenlosen Abrufbarkeit für die Auskunftspflichtigen.

Bundesrecht Post-Erhebungs-Verordnung

§ 7. (1) Die im Rahmen der Poststatistik erstellten Statistiken dürfen unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen nur für folgende Aufgabenbereiche Verwendung finden

(2) Folgende Publikationen werden quartalsweise erstellt und nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 auf der Website der Regulierungsbehörde spätestens ein Quartal nach Abschluss der Erhebung veröffentlicht

Bundesrecht Post-Erhebungs-Verordnung

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 01.04.2019 in Kraft. Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der statistische Erhebungen auf dem Gebiet des Postwesens angeordnet werden, BGBl. II Nr. 105/2013, tritt mit Ablauf des 31.03.2019 außer Kraft.

(2) §§ 1 Abs. 2, 2, 7 Abs. 2, Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 372/2024 treten mit 01.01.2025 in Kraft.

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