Tabakerzeugnis-Sicherheitsmerkmalverordnung
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
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Kurztitel
Tabakerzeugnis-Sicherheitsmerkmalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/2019
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
31.01.2019
Abkürzung
TabSMV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Ausstattung von Tabakerzeugnissen mit einem fälschungssicheren Sicherheitsmerkmal (Tabakerzeugnis-Sicherheitsmerkmalverordnung – TabSMV)
StF: BGBl. II Nr. 28/2019
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 7a Abs. 2 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019
Gesetzesnummer
20010564
Dokumentnummer
NOR40212658
Guilloche
Ornament aus zwei oder mehr miteinander verflochtenen Linienmustern, in verschiedenen Nichtstandardfarben gedruckt.
Laserbild
Das Bild ist für das menschliche Auge nur erkennbar, wenn Licht einer bestimmten Wellenlänge darauf gerichtet wird, zum Beispiel mittels eines Laserpointers.
DNA-Taggant
Forensischer Marker, der kombinatorische mathematische Prinzipien zur Bestimmung von Nukleotidsequenzen nutzt.
Irisdruck
Kombination aus zwei oder mehr Farben, die fließend ineinander übergehen, wodurch Zwischenfarbtöne (in Form von Regenbogenfarben) entstehen.
Polarisiertes Bild
Das Bild ist für das menschliche Auge nur erkennbar, wenn ein spezieller Polarisationsfilter aufgesetzt wird.
Molekularer Taggant
Chemischer Marker – dieser wird häufig in den Basismaterialien des Objekts formuliert, für das er bestimmt ist –, durch den das Verdünnungs- und Mischungsverhältnis von Materialien festgestellt werden kann. Eindeutig codiert und in Spuren integriert.
Kippbild
Linienmuster im Stichtiefdruck, das bei einer Kippbewegung des Objekts, auf das es gedruckt ist, ein anderes Bild zeigt. Kann mit optisch variabler Druckfarbe kombiniert werden.
UV-Papier (ohne optische Aufheller)
Spezielles Papier, das kein ultraviolettes Licht reflektiert. Geeignet für das Bedrucken mit ultravioletten Farben (UV-Farben), die unter speziellen UV-Lampen sichtbar werden.
Sicherheitsfasern (verdeckt)
Unsichtbare fluoreszierende Fasern, die nach dem Zufallsprinzip auf geeignetem Papier angebracht werden. Können nicht gescannt oder fotokopiert werden und sind nur unter speziellen UV-Lampen sichtbar.
Optisch variable Druckfarbe
Die Farbe verändert sich je nach Blickwinkel.
Sicherheitsfasern (halb verdeckt)
Sichtbare fluoreszierende Fasern, die vollständig oder teilweise in ein nicht reproduzierbares Zufallsmuster integriert sind. Können in verschiedenen Farben und Formen angebracht werden. Ändern ihre Farbe unter UV-Licht.
Magnetische Elemente
Muster aus magnetischen Elementen, die ein Signal oder eine Serie von Signalen erzeugen, das bzw. die mithilfe spezieller Identifizierungsvorrichtungen aus der Ferne feststellbar ist bzw. sind.
Tastbare Muster
Stichtiefdruck mit einer tastbaren Erhebung der Oberfläche, die im Streiflicht authentifiziert werden kann. Kann mit einem Kippbild kombiniert werden.
Mikrodruck
Winzig gedruckter Text, der nur bei Vergrößerung mit bloßem Auge lesbar wird.
„Anti-Stokes“-Druckfarben
Druckfarben mit „Anti-Stokes“-Eigenschaften, die mittels eines Videospektralkomparators (VSC-Instrument) geprüft werden können.
Hologramm
Anzeige einer vollständig dreidimensionalen fotografischen Erfassung eines Lichtfelds, die sich je nach Blickwinkel verändert.
Thermochrome Druckfarbe
Wärmeempfindliche Druckfarbe, die auf Temperaturwechsel reagiert. Die Druckfarbe ändert bei einem Temperaturwechsel den Farbton oder verschwindet ganz.
Reagenzfarben (verdeckt)
Farblose oder transparente Druckfarben, die bei Reaktion mit einem bestimmten Lösungsmittel sichtbar werden, das mithilfe eigens hiefür angefertigter Instrumente unter Laborbedingungen aufgebracht wird.
Farblose oder transparente Druckfarben, die bei Reaktion mit einem bestimmten Lösungsmittel sichtbar werden, das mithilfe eines speziellen Stifts oder Markers aufgebracht wird.
UV-Druckfarben
Ultraviolette Farben, die unter speziellen UV-Lampen sichtbar werden.
§ 1. Diese Verordnung legt die technischen Standards für das auf Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, angebrachte fälschungssichere Sicherheitsmerkmal fest und gilt für
§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung und zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in § 1 des TNRSG gelten folgende Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Für das nach § 7a TNRSG auf allen Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, zu verwendende Sicherheitsmerkmal ist nachfolgende Kombination von Authentifizierungselementen, welche den in der Anlage dieser Verordnung angeführten Erfordernissen entsprechen müssen, zu verwenden
(2) Mindestens eines der Authentifizierungselemente nach Abs. 1 ist von einem unabhängigen Drittanbieter bereitzustellen, der die Anforderungen des § 7 erfüllt.
§ 4. (1) Die Sicherheitsmerkmale an Packungen von Tabakerzeugnissen sind mit Hilfe einer der folgenden Methoden anzubringen
(2) Die Sicherheitsmerkmale werden an Packungen von Tabakerzeugnissen so angebracht, dass sie
(3) Das Sicherheitsmerkmal muss auf der kleinsten Einzelverpackung angebracht sein.
§ 5. Besteht der Verdacht, dass die Integrität eines Authentifizierungselementes beeinträchtigt ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz den Austausch oder die Änderung des betreffenden Sicherheitsmerkmals verlangen.
§ 6. Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, den Zollbehörden und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auf schriftliche Aufforderung unentgeltlich Muster ihrer derzeit auf dem Markt befindlichen Tabakerzeugnisse zur Verfügung zu stellen. Die Muster müssen in Packungen bereitgestellt werden und das angebrachte Sicherheitsmerkmal aufweisen. Die zuständigen Behörden haben die Muster der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen hin zur Verfügung stellen.
§ 7. (1) Für die Zwecke des § 3 Abs. 2 gelten Anbieter von Authentifizierungselementen sowie gegebenenfalls ihre Unterauftragnehmer als unabhängig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind
(2) Nehmen Anbieter von Authentifizierungselementen Unterauftragnehmer in Anspruch, so bleiben sie dafür verantwortlich, dass diese Unterauftragnehmer die Unabhängigkeitskriterien gemäß Abs. 1 erfüllen.
(3) Die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen haben der Europäischen Kommission auf deren Verlangen hin, unabhängig davon jedenfalls dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, jährlich bis längstens 1. Juni mitzuteilen, welche Authentifizierungselemente von unabhängigen Anbietern stammen. Dafür ist eine Erklärung über die Erfüllung der Kriterien gemäß Abs. 1 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen, welche folgende Unterlagen zu beinhalten hat
(4) Auf Verlangen sind dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz weitere Unterlagen vorzulegen, die zur Bewertung der Erfüllung der Kriterien gemäß Abs. 1 erforderlich sind.
(5) Jede Änderung im Zusammenhang mit den Kriterien gemäß Abs. 1, die die Unabhängigkeit eines Anbieters von Authentifizierungselementen beeinträchtigen kann und zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre anhält, ist dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und der Europäischen Kommission unverzüglich mitzuteilen.
(6) Geht aus einer Mitteilung gemäß Abs. 3 bis 5 hervor, dass ein Anbieter von Authentifizierungselementen oder sein Unterauftragnehmer die Anforderungen gemäß Abs. 1 nicht mehr erfüllt, so hat der Anbieter nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die gemäß Abs. 1 geforderte Unabhängigkeit ehest möglich, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach Erhalt dieser Aufforderung, wiederherzustellen und zu belegen.
(7) Wenn es binnen eines Jahres nach der Feststellung eines Verstoßes gegen die Unabhängigkeitskriterien nicht gelingt, die Unabhängigkeit wiederherzustellen und dies mit den entsprechenden Unterlagen dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nachzuweisen, hat der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen dafür Sorge zu tragen, dass spätestens nach Ablauf einer vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu setzenden Frist von maximal sechs Monaten das Authentifizierungselement von einem anderen Anbieter bezogen wird, der den Anforderungen des Abs. 1 entspricht.
(8) Anbieter von Authentifizierungselementen melden dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und der Europäischen Kommission unverzüglich, wenn sie Drohungen oder anderen Versuchen unzulässiger Einflussnahme ausgesetzt sind, die ihre Unabhängigkeit tatsächlich oder potenziell beeinträchtigen können.
(9) Behörden oder öffentlich-rechtliche Unternehmen gelten ebenso wie ihre Unterauftragnehmer als von der Tabakindustrie unabhängig.
(10) Unternehmen haben darauf Bedacht zu nehmen, dass Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der Unabhängigkeitskriterien gemäß Abs. 1 von der Kommission in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Die Ergebnisse dieser Überprüfung werden veröffentlicht und fließen in den Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschrift der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S.1, ein, der in Artikel 28 der genannten Richtlinie vorgesehen ist.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die vor dem 20. Mai 2019 in der Europäischen Union hergestellt oder in die Europäische Union eingeführt werden und kein Sicherheitsmerkmal gemäß dieser Verordnung aufweisen, dürfen bis zum Ablauf des 19. Mai 2020 im freien Verkehr bleiben.
(3) Tabakerzeugnisse, welche nicht Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen sind, die vor dem 20. Mai 2024 in der Europäischen Union hergestellt oder in die Europäische Union eingeführt werden und kein Sicherheitsmerkmal gemäß dieser Verordnung aufweisen, dürfen bis zum Ablauf des 19. Mai 2026 im freien Verkehr bleiben.