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20010560 AT

Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer

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Kurztitel

Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 22/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer

StF: BGBl. II Nr. 22/2019

Änderung

BGBl. II Nr. 579/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 240a Abs. 1 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird verordnet

Schlagworte

Einkommensteuer, FORG-Anpassungsverordnung (BGBl. II Nr. 579/2020)

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20010560

Dokumentnummer

NOR40212446

Bundesrecht Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer

§ 1. Diese Verordnung regelt Inhalt und Verfahren der Vorausmeldung im Sinne des § 240a Abs. 1 BAO im Zusammenhang mit Anträgen auf Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer.

Bundesrecht Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer

§ 2. (1) Die Vorausmeldung ist durch die beschränkt steuerpflichtige Person unter Verwendung der auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Formulare vorzunehmen.

(2) Vorausmeldungen können in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Bundesrecht Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer

§ 3. (1) Bei Vornahme einer Vorausmeldung betreffend die Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Kapitalertragsteuer sind durch die beschränkt steuerpflichtige Person anzugeben

(2) Bei Vornahme einer Vorausmeldung betreffend die Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer für Lizenzgebühren gemäß § 99 EStG 1988 sind durch die beschränkt steuerpflichtige Person neben den in Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten zudem Informationen anzugeben über

(3) Bei Vornahme einer Vorausmeldung betreffend die Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer für andere abzugspflichtige Vergütungen sind durch die beschränkt steuerpflichtige Person neben den in Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten zudem insbesondere Informationen anzugeben über

(4) Bei Vorausmeldungen in Bezug auf eine Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommensteuer betreffend Grenzgänger sind durch die beschränkt steuerpflichtige Person insbesondere anzugeben

(5) Bei Vorausmeldungen in Bezug auf eine Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommensteuer für nicht selbständige Arbeit sind durch die beschränkt steuerpflichtige Person insbesondere anzugeben

(6) Bei Vorausmeldungen in Bezug auf eine Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommensteuer betreffend Arbeitskräftegestellung sind durch die beschränkt steuerpflichtige Person insbesondere anzugeben

(7) Zusätzlich zu den nach Abs. 1 bis 6 erforderlichen Angaben können weitere ergänzende Angaben sowie die Übermittlung ergänzender Unterlagen vorgesehen werden.

Bundesrecht Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer

§ 4. (1) Das ausgefüllte Web-Formular gemäß § 2 ist über die im Web-Formular vorgesehene elektronische Übermittlungsfunktion einzureichen.

(2) Nach Einlangen des Web-Formulars (Vorausmeldung) ist elektronisch ein Antrag in einem plattformunabhängigen Dateiformat zu erzeugen, der mit einer zu generierenden Transaktionsnummer zu versehen ist.

(3) Dieser Antrag ist der beschränkt steuerpflichtigen Person zur Verfügung zu stellen.

(4) Das Dokument gemäß Abs. 2 ist bei der Stellung des Antrags im Sinne des § 240a Abs. 2 BAO zu verwenden.

Bundesrecht Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer

§ 5. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

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