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20010547 AT

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

17 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Bundesrecht Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

Die Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 1 des Abkommens wurden am 14. August bzw. 28. November 2018 (eingelangt am 30. November 2018) abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Bundesrecht Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet

Bundesrecht Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

Die Parteien legen folgende Sicherheitsklassifizierungsstufen fest

Republik Österreich

Republik Mazedonien

Englische Entsprechung

STRENG GEHEIM

ДРЖАВНА ТАЈНА

TOP SECRET

GEHEIM

СТРОГО ДОВЕРЛИВО

SECRET

VERTRAULICH

ДОВЕРЛИВО

CONFIDENTIAL

EINGESCHRÄNKT

ИНТЕРНО

RESTRICTED

Bundesrecht Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

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Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 224/2018

Typ

Vertrag – Mazdeonien

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 3

KENNZEICHNUNG

(1)

Der Herausgeber kennzeichnet auszutauschende oder zu übermittelnde klassifizierte Informationen mit der entsprechenden Klassifizierungskennzeichnung. Der Empfänger kennzeichnet im Einklang mit nationalem Recht erhaltene klassifizierte Informationen mit der Klassifizierungskennzeichnung, die der Klassifizierungsstufe des Herausgebers entspricht.

(2)

Auch die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit erzeugten, vervielfältigten oder übersetzten klassifizierten Informationen werden entsprechend gekennzeichnet.

(3)

Die Klassifizierungsstufe darf ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers geändert oder aufgehoben werden. Der Herausgeber informiert den Empfänger unverzüglich über jede Änderung oder Aufhebung der Klassifizierungsstufe der übermittelten klassifizierten Informationen.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010547

Dokumentnummer

NOR40211444

Bundesrecht Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

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1

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 224/2018

Typ

Vertrag – Mazdeonien

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 4

GRUNDSÄTZE BETREFFEND DEN SCHUTZ VON KLASSIFIZIERTER INFORMATION

(1)

Die Parteien treffen alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der übermittelten klassifizierten Informationen zu gewährleisten, und sorgen für die erforderliche Kontrolle dieses Schutzes.

(2)

Die Parteien gewähren den übermittelten klassifizierten Informationen mindestens den gleichen Schutzstandard, wie sie ihren eigenen klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe gewähren.

(3)

Übermittelte klassifizierte Informationen dürfen nur zu dem Zweck, für den sie herausgegeben wurden, verwendet werden.

(4)

Übermittelte klassifizierte Informationen werden nur solchen Personen zugänglich gemacht, die gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe ermächtigt sind und die diesen Zugang für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(5)

Eine Partei macht Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des Herausgebers klassifizierte Informationen nicht zugänglich.

(6)

Klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit erzeugt werden, genießen den gleichen Schutz wie übermittelte klassifizierte Informationen.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010547

Dokumentnummer

NOR40211445

Bundesrecht Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

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1

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Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 224/2018

Typ

Vertrag – Mazdeonien

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 5

SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR PERSONEN

(1)

Im Rahmen dieses Abkommens anerkennt jede Partei die von der anderen Partei ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen.

(2)

Die zuständigen Behörden unterstützen einander auf Ersuchen und gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht bei den für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Sicherheitsüberprüfungen.

(3)

Im Rahmen dieses Abkommens informieren die zuständigen Behörden einander unverzüglich über alle Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen, insbesondere über einen Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe, in schriftlicher Form.

(4)

Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Herausgebers stellt die zuständige Behörde des Empfängers eine schriftliche Bestätigung aus, dass eine Person zum Zugang zu klassifizierten Informationen berechtigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010547

Dokumentnummer

NOR40211446

Bundesrecht Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

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Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 224/2018

Typ

Vertrag – Mazdeonien

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 6

KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE

(1)

Jeder klassifizierte Vertrag enthält Bedingungen betreffend Sicherheitsvoraussetzungen und Klassifizierungsstufen der zu übermittelnden Informationen. Eine Kopie der Bestimmungen wird der zuständigen Behörde übermittelt.

(2)

Im Zusammenhang mit klassifizierten Verträgen anerkennt jede Partei die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, die von der anderen Partei ausgestellt wurden.

(3)

Im Zuge der Vorbereitung oder des Abschlusses klassifizierter Verträge informieren einander die zuständigen Behörden der beiden Parteien in schriftlicher Form auf deren Ersuchen, ob die erforderlichen Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen ausgestellt wurden oder ob die entsprechenden Verfahren eingeleitet wurden sowie über die Sicherheitserfordernisse für die betroffene klassifizierte Information.

(4)

Die zuständigen Behörden informieren einander gegenseitig in schriftlicher Form über alle unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Verträge.

(5)

Die zuständigen Behörden informieren einander gegenseitig unverzüglich über jegliche Änderung betreffend die unter diese Bestimmung fallenden Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, vor allem über alle Änderungen oder Aufhebungen der Sicherheitsklassifizierungsstufe.

(6)

Der Herausgeber übermittelt dem Empfänger und der zuständigen Behörde des Empfängers eine Liste der klassifizierten Informationen, die durch einen klassifizierten Vertrag übermittelt werden sollen.

(7)

Ein Auftragnehmer kann einen Subunternehmer heranziehen, um einen Teil des klassifizierten Vertrags zu erfüllen. Subunternehmer unterliegen den gleichen Sicherheitserfordernissen wie der Auftragnehmer.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010547

Dokumentnummer

NOR40211447

Bundesrecht Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den Parteien und unter ihre Jurisdiktion fallenden Organisationen vereinbarten Weg ausgetauscht und übermittelt. Der Empfang von als ДОВЕРЛИВО / VERTRAULICH / CONFIDENTIAL gekennzeichneten klassifizierten Informationen sowie höherer Sicherheitsstufen ist schriftlich zu bestätigen.

Bundesrecht Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

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Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 224/2018

Typ

Vertrag – Mazdeonien

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 8

VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG

(1)

Der Herausgeber der übermittelten klassifizierten Informationen kann deren Vervielfältigung oder deren Übersetzung beschränken bzw. ausschließen.

(2)

Die als ДРЖАВНА ТАЈНА / STRENG GEHEIM / TOP SECRET gekennzeichneten klassifizierten Informationen dürfen nur nach vorherigem schriftlichem Einverständnis des Herausgebers vervielfältigt oder übersetzt werden.

(3)

Klassifizierte Informationen dürfen nur von Personen übersetzt werden, die zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe berechtigt sind.

(4)

Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010547

Dokumentnummer

NOR40211449

Bundesrecht Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

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2

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1

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 224/2018

Typ

Vertrag – Mazdeonien

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 9

VERNICHTUNG

(1)

Klassifizierte Informationen werden im Einklang mit innerstaatlichem Recht nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung nicht zulässt.

(2)

Im Falle einer Krisensituation, in der es unmöglich ist klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens ausgetauscht, übermittelt oder erzeugt wurden, zu schützen oder rückzuübermitteln, werden die klassifizierten Informationen unverzüglich vernichtet. Der Empfänger informiert die zuständige Behörde des Herausgebers sobald wie möglich über diese Vernichtung.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010547

Dokumentnummer

NOR40211450

Bundesrecht Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

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2

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1

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Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 224/2018

Typ

Vertrag – Mazdeonien

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 10

BESUCHE

(1)

Besuche, die den Zugang zu klassifizierten Informationen erfordern, unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde der gastgebenden Partei. Die Genehmigung wird nur Personen erteilt, die gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe berechtigt sind.

(2)

Abgesehen von dringenden Fällen werden Besuchsanträge mindestens 10 Werktage vor dem Besuch bei der zuständigen Behörde der gastgebenden Partei gestellt. Die zuständigen Behörden informieren einander über die Einzelheiten des Besuchs und gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten.

(3)

Besuchsanträge werden in englischer Sprache gestellt und enthalten insbesondere folgende Angaben

a.

Zweck und vorgesehenes Datum des Besuchs;

b.

Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;

c.

Funktion des Besuchers und Name der vertretenen Behörde oder Stelle oder des vertretenen Unternehmens;

d.

Gültigkeit und Klassifizierungsstufe der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen des Besuchers;

e.

Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und Ansprechpartner der Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die besucht werden sollen;

f.

Datum des Antrags und Unterschrift der zuständigen Behörde.

(4)

Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Parteien können Listen von Personen ausarbeiten, die zu wiederkehrenden Besuchen berechtigt sind. Die Listen gelten zunächst für einen Zeitraum von zwölf Monaten. Die Bedingungen der jeweiligen Besuche werden unmittelbar mit den entsprechenden Anlaufstellen in der juristischen Person vereinbart, die in Übereinstimmung mit den vereinbarten Bestimmungen und Bedingungen von diesen Personen besucht werden.

Schlagworte

Geburtsort, Vorname, Passnummer, Telefonnummer

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010547

Dokumentnummer

NOR40211451

Bundesrecht Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

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Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 224/2018

Typ

Vertrag – Mazdeonien

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 11

SICHERHEITSVERLETZUNGEN

(1)

Im Fall der unberechtigten Offenlegung, des Missbrauchs oder Verlustes von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen oder entsprechendem Verdacht informiert die zuständige Behörde des Empfängers die zuständige Behörde des Herausgebers darüber unverzüglich in schriftlicher Form.

(2)

Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen werden im Einklang mit dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Parteien untersucht und verfolgt. Die Parteien kooperieren miteinander auf Ersuchen bei der Untersuchung von Sicherheitsverletzungen.

(3)

Jede Partei informiert die andere Partei über die Ergebnisse der Untersuchungen und über die getroffenen Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010547

Dokumentnummer

NOR40211452

Bundesrecht Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen.

Bundesrecht Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg die zuständigen Behörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.

Bundesrecht Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

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Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 224/2018

Typ

Vertrag – Mazdeonien

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 14

KONSULTATIONEN

(1)

Die zuständigen Behörden informieren einander über das jeweilige innerstaatliche Recht betreffend den Schutz klassifizierter Informationen und umgehend über alle wesentlichen Änderungen.

(2)

Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Behörden einander und erleichtern die gegenseitigen Besuche.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010547

Dokumentnummer

NOR40211455

Bundesrecht Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

Jegliche Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Gespräche zwischen den Parteien oder auf diplomatischem Wege beigelegt.

Bundesrecht Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

Geschehen zu Wien am 26. Juni 2018 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher, mazedonischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Fall unterschiedlicher Auslegungen geht der englische Wortlaut vor.

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