Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20010541 AT

Notar-E-Identifikations-Verordnung

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Notar-E-Identifikations-Verordnung

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Notar-E-Identifikations-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 1/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

30.04.2020

Abkürzung

NEIV

Index

27/02 Notare

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität von im notariellen Bereich verwendeten elektronisch unterstützten Identifikationsverfahren (Notar-E-Identifikations-Verordnung – NEIV)

StF: BGBl. II Nr. 1/2019

Änderung

BGBl. II Nr. 185/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 69b Abs. 2 Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2018, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020

Gesetzesnummer

20010541

Dokumentnummer

NOR40222970

Bundesrecht Notar-E-Identifikations-Verordnung

§ 1. (1) Mit dieser Verordnung werden für die Errichtung eines elektronischen Notariatsakts unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (§ 69b NO) Sicherungsmaßnahmen zum Ausgleich des durch die Verwendung eines elektronisch unterstützten Verfahrens zur Prüfung und Feststellung der Identität einer nicht physisch anwesenden Partei potenziell bestehenden erhöhten Risikos der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) getroffen. Sie regelt ferner die Voraussetzungen, unter denen sich der Notar für die Ausführung dieses elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens eines Dienstleisters bedienen kann, und die bei einer solchen Identitätsfeststellung und -prüfung einzuhaltenden Anforderungen an die Datensicherheit, an die Fälschungssicherheit und an die Verlässlichkeit der Personen, die den Identifikationsvorgang konkret durchführen.

(2) Die vom Notar nach dieser Verordnung zu setzenden Sicherungsmaßnahmen gelten unbeschadet der sonstigen vom Notar nach der Notariatsordnung einzuhaltenden Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB). Ebenso unberührt bleiben weitere Sicherungsmaßnahmen, die vom Notar mit dem Ziel einer weiteren Anhebung des Sicherheitsniveaus gesetzt werden.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der auf das elektronische Identifikationsverfahren anzuwendenden datenschutzrechtlichen Anforderungen. Soweit personenbezogene Daten nach den Bestimmungen dieser Verordnung verarbeitet werden, geschieht dies aufgrund von § 69b Abs. 2 NO zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) nach den Bestimmungen der Notariatsordnung.

Bundesrecht Notar-E-Identifikations-Verordnung

§ 2. (1) Der Notar darf für das elektronisch unterstützte Identifikationsverfahren nur Mitarbeiter einsetzen, die für dessen Durchführung besonders geschult und zuverlässig sind. Im Rahmen der Schulung sind den Mitarbeitern jedenfalls ausreichende Kenntnisse über den rechtlichen Rahmen des elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens, die technischen Voraussetzungen sowie die praktische Sicherstellung der Identitätsprüfung zu vermitteln.

(2) Der Notar hat sicherzustellen, dass das elektronisch unterstützte Identifikationsverfahren in seinem Bereich in einem abgetrennten, mit einer Zugangskontrolle ausgestatteten Raum durchgeführt wird. Zur Sicherstellung der Datenintegrität ist organisatorisch und technisch dafür vorzukehren, dass die im Rahmen des elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens verwendeten Anwendungen sowie die übertragenen Daten vor unbefugtem Zugriff und missbräuchlicher Verwendung gesichert werden.

Bundesrecht Notar-E-Identifikations-Verordnung

§ 3. (1) Der dem Zweck der elektronisch unterstützten Identitätsfeststellung und -prüfung dienende Teil des Gesprächs mit der Partei ist zumindest akustisch zur Gänze aufzuzeichnen; § 12 Abs. 4 DSG ist anzuwenden. Darüber hinaus sind Bildschirmkopien anzufertigen, die bei geeigneten Belichtungsverhältnissen Folgendes aus dem Vorgang des elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens abbilden müssen

Unter einer Bildschirmkopie im Sinn dieser Verordnung ist dabei eine mittels elektronischer Datenverarbeitung gefertigte und gespeicherte Grafik zu verstehen, die den Bildschirminhalt als visuelle Komponente des elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung in einer solchen Qualität wiedergibt, dass dem jeweiligen Überprüfungs- und Dokumentationszweck entsprochen wird und die Partei und die auf dem amtlichen Lichtbildausweis enthaltenen Daten vollständig und zweifelsfrei erkennbar sind.

(2) Die Partei hat während des elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens nach Aufforderung

(3) Der Notar oder der Mitarbeiter, der das elektronisch unterstützte Identifikationsverfahren durchführt, hat sich von der Authentizität des amtlichen Lichtbildausweises wie folgt zu vergewissern

(4) Die Partei hat während der laufenden Videoübertragung eine eigens für den Zweck des elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens gültige, zentral generierte und an sie per E-Mail oder SMS übermittelte Ziffernfolge unmittelbar einzugeben und an den Mitarbeiter elektronisch zurückzusenden.

Bundesrecht Notar-E-Identifikations-Verordnung

§ 4. (1) Der Vorgang der Online-Identifikation ist vorbehaltlich der Fälle gemäß Abs. 2 abzubrechen, wenn

(2) Bei Vorliegen eines Falles nach § 36b Abs. 1 Z 3 und 4 NO ist das elektronisch unterstütze Identifikationsverfahren zu Ende zu führen, es sein denn es besteht Grund zu der Annahme, dass die Partei dadurch Kenntnis von dem gegen sie bestehenden Verdacht erhalten würde. Jedenfalls ist eine unverzügliche Verdachtsmeldung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) entsprechend § 36c Abs. 1 erster Satz NO zu erwägen, soweit nicht die Voraussetzungen nach § 36c Abs. 1 dritter Satz NO erfüllt sind; § 36c Abs. 2 NO ist anzuwenden.

Bundesrecht Notar-E-Identifikations-Verordnung

§ 5. Der Notar kann sich für die Ausführung des elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens gemäß dieser Verordnung eines Dienstleisters (Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1) bedienen, wenn er dafür Sorge trägt, dass der Dienstleister Sicherungsmaßnahmen ergreift, die sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Qualität den Anforderungen nach dieser Verordnung entsprechen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch beim Notar, der auf den Dienstleister zurückgreift. Bei Abschluss, Durchführung und Kündigung der Vereinbarung mit einem Dienstleister ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren und namentlich eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten schriftlich zu vereinbaren.

Bundesrecht Notar-E-Identifikations-Verordnung

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Die Änderung des Verordnungstitels und § 5a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2020 in Kraft. § 5a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →