Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
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Kurztitel
Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/2018
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
29.12.2018
Index
55 Wirtschaftslenkung
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Sicherheiten, Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumente für Marktordnungswaren (Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 375/2018
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 4 Z 1 und 22 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2018, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Gesetzesnummer
20010530
Dokumentnummer
NOR40210559
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung der Vorschriften zu Sicherheiten für Marktordnungswaren im Bereich
(2) Diese Verordnung dient der Durchführung der Vorschriften zu Einfuhrlizenzen, Ausfuhrlizenzen, Vorausfestsetzungsbescheinigungen, Bescheinigungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, Lizenzen für die aktive Veredelung (AV-Lizenzen) und Überwachungsdokumenten im Sinne von Art. 11 der Verordnung (EU) 2015/478 über eine gemeinsame Einfuhrregelung, ABl. Nr. L 83 vom 27.03.2015 S. 16 sowie von Art. 8 der Verordnung (EU) 2015/755 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 33 (im Folgenden Überwachungsdokumente genannt), im Bereich
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig.
§ 3. Die AMA kann abweichend von Art. 51 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 andere Arten von Sicherheiten im Sinne des Art. 51 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 zulassen, wenn andernfalls die wirtschaftliche Existenz des Verpflichteten gefährdet wäre.
§ 4. Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes über die Höhe der Vorschusssicherheit vorgeschrieben ist, beträgt diese Vorschusssicherheit 110% des Vorschussbetrages.
§ 5. Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, kann die AMA auf die Leistung einer Sicherheit verzichten, wenn der Betrag der Sicherheitsleistung weniger als 500 Euro beträgt und das Zahlungsversprechen nach Art. 18 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 abgegeben wird.
§ 6. (1) Behörden, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, sind von der Leistung einer Sicherheit befreit.
(2) Bei juristischen Personen des privaten Rechts (privatrechtliche Institutionen), die unter staatlicher Aufsicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, kann die AMA von der Leistung der Sicherheit absehen, wenn auf Grund der aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten gegenüber der juristischen Person des privaten Rechts eine Sicherheitsleistung nicht notwendig ist.
§ 7. (1) Sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht anderes vorgeschrieben ist, verfallen die Sicherheiten sowie etwaige Zinsen zugunsten des Bundes.
(2) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 25 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 vom Verfall eines Betrages von weniger als 100 Euro Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des verfallenen Betrages steht.
§ 8. Vorbehaltlich einer anderen Regelung in den in § 1 genannten Rechtsakten ist eine zu Unrecht freigegebene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der Sicherungszweck noch besteht.
§ 9. Im Falle des Art. 55 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sind verfallene Beträge für einen Zeitraum, der 30 Tage nach dem Tag des Zugangs der Zahlungsaufforderung beginnt und am Tag vor der Zahlung des tatsächlich verfallenen Betrages endet, mit 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung des verfallenen Betrages hat die Berechnung der Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
§ 10. (1) Die antragstellende Person hat von den Formblattsätzen gemäß
lediglich den Antrag bei der AMA einzureichen.
(2) Der antragstellenden Person wird gestattet, die Anträge von Hand mit Tinte oder Kugelschreiber und in Großbuchstaben auszufüllen.
(3) Die AMA kann bei den in Abs. 1 genannten Anträgen eine Möglichkeit zur elektronischen Beantragung vorsehen, die Lizenzdaten elektronisch verwalten und den Zollbehörden zum Zwecke der Zollanmeldung elektronisch übermitteln.
(4) Die antragstellende Person hat bei der Beantragung bekannt zu geben, ob sie beabsichtigt, die Zollanmeldung bei einer österreichischen Zollstelle durchzuführen.
§ 11. (1) Die Abschreibungen auf Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten, mit Ausnahme der Erstattungsbescheinigungen, hat die beteiligte Person im Sinne des Zollrechts vorzunehmen. Diese Abschreibungen sind von der Zollstelle zu prüfen und zu bestätigen.
(2) Im Rahmen von elektronisch verwalteten Lizenzen erfolgen die Abschreibungen der Lizenzen durch die Zollbehörden und die Rückübermittlung der Daten an die AMA ebenfalls auf elektronischem Weg.
§ 12. Die Lizenz kann gemäß Art. 12 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 in den IT-Anwendungen der AMA bereitgehalten werden.
§ 13. (1) Nicht zur Aussaat bestimmte Samen von Hanf des KN-Codes 1207 99 91 dürfen nur eingeführt werden von
(2) Die Zulassung gemäß Art. 9 Abs. 3 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 ist schriftlich bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten
(3) Die Zulassung erfolgt mittels Bescheid der AMA und ist auf drei Jahre befristet. Sie ist auf Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern.
§ 14. (1) Die Einfuhrlizenz gemäß Art. 9 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 ist mittels Formblatt der AMA zu beantragen. Im Falle der Einfuhr von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen verpflichtet sich die antragstellende Person darin, die Bescheinigung über die Behandlung der eingeführten Hanfsamen gemäß § 15 an die AMA zu übermitteln.
(2) Die Einfuhrlizenz gilt vom Tag ihrer Ausstellung bis zum Ende des dritten Monats nach dem Ende des Monats der Lizenzerteilung.
§ 15. Nach § 13 zugelassene Personen haben der AMA innerhalb von zwei Wochen nach der Behandlung der Hanfsamen eine Bescheinigung gemäß Art. 9 Abs. 4 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 vorzulegen.
§ 16. Auf begründeten Antrag der nach § 13 zugelassenen Personen kann die Frist zur Behandlung der eingeführten Hanfsamen von der AMA zweimal um jeweils sechs Monate verlängert werden.
§ 17. Nach § 13 zugelassene Personen haben ordnungsgemäß Bücher zu führen und die bei ihnen verbleibenden Antragsunterlagen und die sonstigen maßgeblichen geschäftlichen Unterlagen vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, vollständig, sicher und geordnet aufzubewahren. Längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 18. (1) Nach § 13 zugelassene Personen haben den Organen und Beauftragten der AMA, des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus und der Europäischen Union (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Bücher und sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die für eine Prüfung erforderlich sind, Einsicht zu nehmen.
(3) Nach § 13 zugelassene Personen sind verpflichtet, die Anwesenheit einer geeigneten und informierten Auskunftsperson bei der Prüfung zu veranlassen. Diese Auskunftsperson hat die in Abs. 2 genannten Unterlagen auf Verlangen der Prüforgane zu deren Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die von den Prüforganen verlangte Unterstützung bei der Prüfung zu gewähren. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere die Angabe, an welchem Ort sich die eingeführte Ware befindet und verarbeitet wird.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung schriftlich zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben die nach § 13 zugelassenen Personen auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den geforderten Angaben zu erstellen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen der Prüforgane im unbedingt erforderlichen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 19. Die Vorschriften dieser Verordnung betreffend Bestandsbuchführung, Duldungs- und Mitwirkungspflichten sowie Kontrollen gelten auch für beteiligte natürliche und juristische Personen, die den eingeführten Hanf lagern, verarbeiten oder ausführen.
§ 20. Die Kontrollen erstrecken sich auf die Einhaltung der Zulassungsbedingungen, die ordnungsgemäße Lagerung und Behandlung der eingeführten Ware, die vorgelegten Bescheinigungen sowie auf die Bestandsbuchführung. Die Kontrollen erfassen mindestens 20 % der Transaktionen und Behandlungsvorgänge eines Betriebes innerhalb eines Kalenderjahres.
§ 21. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 2 MOG 2007 begeht, wer
(2) Bei wiederholten Zuwiderhandlungen gemäß Abs. 1 hat die AMA die Zulassung nach § 13 zu entziehen.
§ 22. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten