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20010528 AT

Publikationsmedienverordnung Verteidigung und Sicherheit 2019

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Publikationsmedienverordnung Verteidigung und Sicherheit 2019

Publikationsmedienverordnung Verteidigung und Sicherheit 2019

Bundesrecht Publikationsmedienverordnung Verteidigung und Sicherheit 2019

§ 1. (1) Sofern die in § 2 angeführten Bekanntmachungen Leistungsvergaben betreffen, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, sind sie jedenfalls in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers, der als Teil des gemäß § 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Z 4 des Staatsdruckereigesetzes 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, im Eigentum der Wiener Zeitung GmbH stehenden „Amtsblattes zur Wiener Zeitung“ erscheint, zu veröffentlichen.

(2) Die Wiener Zeitung GmbH hat sicherzustellen, dass ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung

Bundesrecht Publikationsmedienverordnung Verteidigung und Sicherheit 2019

§ 2. Auftraggeber gemäß § 4 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergGVS 2012), BGBl. I Nr. 10/2012, haben zu veröffentlichen

Bundesrecht Publikationsmedienverordnung Verteidigung und Sicherheit 2019

§ 3. (1) Bekanntmachungen sind der Wiener Zeitung GmbH im Online-Verfahren zu übermitteln.

(2) In Ausnahmefällen können Bekanntmachungen auch in anderer elektronischer Form oder per Fax übermittelt werden. Die Wiener Zeitung GmbH hat die entsprechenden elektronischen Adressen bzw. die Faxnummern im Internet bekannt zu geben.

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§ 4. (1) Die Wiener Zeitung GmbH hat den Eingang von Bekanntmachungen unverzüglich zu bestätigen.

(2) Gemäß § 3 Abs. 1 übermittelte Bekanntmachungen sind sofort, gemäß § 3 Abs. 2 übermittelte Bekanntmachungen sind unverzüglich an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) weiterzuleiten.

(3) Gemäß § 3 Abs. 1 übermittelte Bekanntmachungen sind sofort und vollständig in der nächstfolgenden Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers zu veröffentlichen.

(4) Sofern Bekanntmachungen gemäß § 3 Abs. 2 übermittelt wurden, hat die Wiener Zeitung GmbH die Daten unverzüglich und vollständig in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers zu veröffentlichen.

(5) Die Regelungen der Abs. 2 bis 4 gelten mit der Maßgabe, dass der zur Bekanntmachung Verpflichtete nicht einen späteren Weiterleitungstermin an das Amt für Veröffentlichungen oder einen späteren Veröffentlichungstermin festgelegt hat.

(6) Die Wiener Zeitung GmbH hat jedenfalls zu gewährleisten, dass die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers nicht vor deren Absendung an das Amt für Veröffentlichungen erfolgt.

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§ 5. Die Wiener Zeitung GmbH hat die Online-Ausgaben des Amtlichen Lieferungsanzeigers in strukturierter Form zur Abfrage bereitzuhalten und zumindest folgende Suchfunktionalitäten zu unterstützen: Name des Auftraggebers, Auftragsart, Ort der Auftragsausführung, Veröffentlichungsdatum (von – bis), CPV-Code, NUTS-Code.

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§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Publikationsmedienverordnung 2006, BGBl. II Nr. 300/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2012, außer Kraft.

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