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20010516 AT

Ehrengeschenke-Verordnung BMBWF

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Ehrengeschenke-Verordnung BMBWF

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Kurztitel

Ehrengeschenke-Verordnung BMBWF

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 350/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

20.12.2018

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke (Ehrengeschenke-Verordnung BMBWF)

StF: BGBl. II Nr. 350/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetztes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, und des § 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2018, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20010516

Dokumentnummer

NOR40210298

Bundesrecht Ehrengeschenke-Verordnung BMBWF

§ 1. Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat umgehend schriftlich an die Dienstbehörde zu erfolgen, die unverzüglich die weitere Veranlassung gemäß § 2 zu treffen hat.

Bundesrecht Ehrengeschenke-Verordnung BMBWF

§ 2. (1) Die Dienstbehörde hat das Einlangen der Ehrengeschenke der in ihrem Bereich eingerichteten Internen Revision anzuzeigen. Sofern innerhalb der Dienststelle eine solche nicht eingerichtet ist, hat die Bekanntgabe an die Interne Revision des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung – Zentralstelle zu erfolgen.

(2) Die Dienstbehörde hat die Interne Revision gemäß Abs. 1 bezüglich des Verkehrswertes anzuhören und danach eine Veräußerung der Ehrengeschenke zu veranlassen, sofern der Verkehrswert die zu erwartenden administrativen Kosten einer Verwertung übersteigt. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert trifft die Dienstbehörde eine Verfügung im Einzelfall.

(3) Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken fließen der Dienstbehörde zu. Nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorganes sind die Erlöse zur Linderung von Notlagen, in die Bedienstete des Ressortbereichs des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung oder deren Hinterbliebene unverschuldet geraten sind, ansonsten für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

Bundesrecht Ehrengeschenke-Verordnung BMBWF

§ 3. Auf Grund des § 2 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.

Bundesrecht Ehrengeschenke-Verordnung BMBWF

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Bundesrecht Ehrengeschenke-Verordnung BMBWF

§ 5. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke (Ehrengeschenk-Verordnung), BGBl. II Nr. 170/2012, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

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