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20010508 sks-prüfungsverordnung AT

SKS-Prüfungsverordnung (sks-prüfungsverordnung)

19 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Bundesrecht SKS-Prüfungsverordnung

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Kurztitel

SKS-Prüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 340/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Abkürzung

SKS-PV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Prüfung des Steuerkontrollsystems (SKS-Prüfungsverordnung – SKS-PV)

StF: BGBl. II Nr. 340/2018

Änderung

BGBl. II Nr. 561/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 153b Abs. 7 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird verordnet

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeines

1. Abschnitt

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Grundelemente und Beschreibung des SKS

§ 3.

Grundelemente des SKS

§ 4.

Kontrollumfeld

§ 5.

Ziele des SKS

§ 6.

Beurteilung der steuerrelevanten Risiken

§ 7.

Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen

§ 8.

Informations- und Kommunikationsmaßnahmen

§ 9.

Sanktions- und Präventionsmaßnahmen

§ 10.

Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung

§ 11.

Beschreibung des SKS

2. Hauptstück

Systematik der Erstellung von Befund und Gutachten

§ 12.

Prüfungsgegenstand (Befundaufnahme)

§ 13.

Prüfungsziele (Gutachtenauftrag)

3. Hauptstück

Aufbau des Gutachtens

(Anm.: Gutachten)

§ 14.

Mindestinhalt des Gutachtens für einen einzelnen Unternehmer

§ 15.

Mindestinhalt des Gutachtens für einen Kontrollverbund

4. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 16.

Inkrafttreten

(Anm.: Anlage 1

Beispielhafte Aufzählung von Risikobereichen aus der laufenden Geschäftstätigkeit

Anlage 2

Beispielhafte Aufzählung von Risikobereichen aus außerordentlichen Sachverhalten)

Schlagworte

Inh

Steuerungsmaßnahme, Informationsmaßnahme, Sanktionsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020

Gesetzesnummer

20010508

Dokumentnummer

NOR40210197

Bundesrecht SKS-Prüfungsverordnung

Außerhalb rein steuertechnischer bzw. rechtlicher Belange sind Maßnahmen des Unternehmers zu adressieren, die möglicherweise eine Auswirkung auf die Qualität steuerlich relevanter Daten im Allgemeinen haben können. Die diesbezüglichen Risikofelder sind beispielsweise

Bundesrecht SKS-Prüfungsverordnung

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Erstellung und den Inhalt des Gutachtens über das Steuerkontrollsystem (SKS), das gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO für einen Antrag auf begleitende Kontrolle bzw. gemäß § 153f Abs. 5 BAO erforderlich ist, und zwar

(2) Das SKS kann eingerichtet sein

(3) Gegenstand des Gutachtens ist eine sachverständige Beurteilung des SKS, das ein Unternehmer oder ein Kontrollverbund eingerichtet hat. Ein Gutachten gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO hat das einheitliche SKS für den gesamten Kontrollverbund oder aber sämtliche in einem Kontrollverbund eingerichtete SKS zu beurteilen.

(4) Im Fall einer nachträglichen Einbeziehung eines weiteren Unternehmers in die begleitende Kontrolle ist mit Stellung des Ergänzungsantrages gemäß § 153d Abs. 3 BAO ein Ergänzungsgutachten zum bestehenden Gutachten gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO einzureichen. Gegenstand des Ergänzungsgutachtens ist

Bundesrecht SKS-Prüfungsverordnung

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Kurztitel

SKS-Prüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 340/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Abkürzung

SKS-PV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Anlage 2

Beispielhafte Aufzählung von Risikobereichen aus außerordentlichen Sachverhalten

1. Mögliche risikorelevante Sachverhalte betreffend Umgründungen und Strukturänderungen

–

Änderungen einzelner Elemente der rechtlichen und betrieblichen Struktur (Gründung, Auflösung von Gesellschaften; Errichtung, Schließung, Verlagerung von Betrieben und Teilbetrieben; Funktionsverlagerungen)

–

Umgründungen – Änderung in der Gesellschafterstruktur (Stiftungen, Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechtes aufgrund eines DBA – primär in Bezug auf Drittstaaten)

2. Mögliche risikorelevante Sachverhalte betreffend Geschäftsmodelländerungen (Business Restructurings/Wesentliche Änderungen in den Verrechnungspreisvereinbarungen)

–

Transaktionen (neue Transaktionen und deren Änderungen betreffend Waren, Dienstleistungen, Finanzierung, Intellectual Property)

–

Vermögenstransfers (außerhalb des UmgrStG)

–

Risikoänderungen (Zuordnung auf Konzerngesellschaften)

–

Downsizing der Produktion

–

Änderung der Vertriebsmodelle

–

Verlagerung immaterielles Vermögen (Patente, Know-how etc.)

–

Debt-Push-Down Modelle

–

Maßgebliche Änderungen in der Konzernfinanzierung

3. Änderungen in der Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG

–

Änderungen wie zB Errichtung, Erweiterung, Ausscheiden, Auflösung

–

Änderung der Beteiligungsverhältnisse an ausländischen Gruppenmitgliedern

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018

Gesetzesnummer

20010508

Dokumentnummer

NOR40210196

Bundesrecht SKS-Prüfungsverordnung

§ 2. In dieser Verordnung werden die folgenden Begriffe in der jeweils angeführten Bedeutung verwendet

Bundesrecht SKS-Prüfungsverordnung

§ 3. Jedes SKS hat folgende Grundelemente zu enthalten, die schriftlich zu dokumentieren sind

Bundesrecht SKS-Prüfungsverordnung

§ 4. (1) Der Unternehmer bzw. die Personen, die die obersten Leitungsaufgaben innerhalb des Unternehmens bzw. des Kontrollverbunds ausüben, bekennen sich nachweislich zur Steuerehrlichkeit – das bedeutet vor allem

(2) Der Unternehmer bzw. die Personen, die die obersten Leitungsaufgaben innerhalb des Unternehmens bzw. des Kontrollverbunds ausüben, geben die Verhaltensgrundsätze im Hinblick auf Steuerehrlichkeit vor und stellen sicher, dass die Steuerehrlichkeitsstrategie in konkrete operative Maßnahmen umgesetzt und mit den anderen Zielen des Unternehmens abgestimmt ist.

(3) Der Unternehmer bzw. der Kontrollverbund hat die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass das SKS funktionsfähig bleibt, indem die dafür erforderlichen Ressourcen bereitgestellt und beispielsweise indem

Bundesrecht SKS-Prüfungsverordnung

§ 5. Das SKS soll gewährleisten, dass

Bundesrecht SKS-Prüfungsverordnung

§ 6. (1) Die Einrichtung eines SKS beruht auf einer Beurteilung der steuerrelevanten Risiken durch ein systematisches Verfahren zur Identifizierung, Analyse und Bewertung dieser Risiken.

(2) Die Beurteilung der steuerrelevanten Risiken erfolgt entweder regelmäßig und umfassend oder anlassfallbezogen. Eine umfassende Beurteilung findet mindestens in einem Abstand von drei Jahren statt und betrifft den Unternehmer bzw. den gesamten Kontrollverbund. Eine anlassfallbezogene Beurteilung erfolgt, wenn zu erwarten ist, dass ein Sachverhalt ein wesentliches steuerrelevantes Risiko verursachen könnte; in diesem Fall bezieht sich die Beurteilung nur auf den Anlassfall.

(3) Die Beurteilung umfasst sowohl die steuerrelevanten Risiken aus der laufenden Geschäftstätigkeit als auch die steuerrelevanten Risiken aus außerordentlichen Sachverhalten. Die Risiken aus der laufenden Geschäftstätigkeit ergeben sich aus den aktuellen Geschäften und Prozessen des Unternehmers bzw. des Kontrollverbunds. Die Risiken aus außerordentlichen Sachverhalten ergeben sich aus zu erwartenden Veränderungen innerhalb des Unternehmens bzw. des Kontrollverbunds oder aus zu erwartenden externen Veränderungen, die den Unternehmer bzw. den Kontrollverbund betreffen. Einige dieser Risikobereiche sind beispielhaft angeführt in Anlage 1 und Anlage 2.

(4) Die steuerrelevanten Risiken werden hinsichtlich ihres Gefahrenpotentials (gering/mittel/hoch) in Bezug auf ihre Eintrittswahrscheinlichkeit und ihre betragliche Auswirkung bewertet. Die Bewertung der steuerrelevanten Risiken kann sich dabei beispielweise an betragsmäßigen Kriterien, an der Komplexität der zugrundeliegenden rechtlichen Bestimmung oder an einer möglichen Betrugsanfälligkeit von Vorgängen orientieren.

(5) Umstände, die für die Beurteilung der steuerrelevanten Risiken relevant sein können bzw. Anlassfälle darstellen können, sind beispielsweise

Bundesrecht SKS-Prüfungsverordnung

§ 7. (1) Zu den Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen, die ein SKS enthalten muss, gehören unternehmensinterne Regelwerke wie ein Verhaltenskodex, Prozessbeschreibungen, Kontrolldefinitionen und -beschreibungen sowie Handlungsanweisungen. Diese Regelwerke sind auf die Ziele des SKS ausgerichtet und haben ihre Grundlage in der Beurteilung der steuerrelevanten Risiken. Ihre Wirksamkeit wird regelmäßig überwacht und sie werden auf dem jeweils aktuellsten Stand gehalten.

(2) Die Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen haben entweder fehlervermeidenden oder fehleraufdeckenden Charakter. Durch fehlervermeidende Maßnahmen soll die Eintrittswahrscheinlichkeit steuerrelevanter Risiken vermindert, durch fehleraufdeckende Maßnahmen soll die betragliche Auswirkung steuerrelevanter Risiken vermindert werden.

Bundesrecht SKS-Prüfungsverordnung

§ 8. Zu den Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, die ein SKS enthalten muss, gehören

Bundesrecht SKS-Prüfungsverordnung

§ 9. Zu den Sanktions- und Präventionsmaßnahmen, die ein SKS enthalten muss, gehören im Vorhinein festgelegte Reaktionen des Unternehmers auf festgestellte Regelverstöße in Bezug auf die Ziele des SKS. Erforderlich ist jedenfalls die Untersuchung des Vorfalls im Hinblick auf seine Auswirkung auf die Ziele des SKS und auf seine Auswirkung auf die Wirksamkeit des SKS. Abhängig von der Art des Vorfalls sind festzulegen

Bundesrecht SKS-Prüfungsverordnung

§ 10. Die Wirksamkeit des SKS wird regelmäßig überwacht. Dabei festgestellte wesentliche Mängel werden ohne unnötigen Aufschub behoben. Vorschläge zur Verbesserung des SKS werden ohne unnötigen Aufschub analysiert und gegebenenfalls umgesetzt.

Bundesrecht SKS-Prüfungsverordnung

§ 11. (1) Die Beschreibung des SKS hat folgende Sachverhalte – gegebenenfalls auch grafisch oder durch Verweis auf andere Dokumente – darzustellen

(2) Die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen sind dann angemessen dargestellt, wenn sie den Erfordernissen des Unternehmens entsprechend auf sämtliche Grundelemente des SKS (§ 3) eingehen und keine falschen oder widersprüchlichen Angaben, unangemessene Verallgemeinerungen oder unausgewogene und verzerrte Darstellungen enthalten. Die Darstellung von Prozessen, die kein oder ein geringes Risikopotential aufweisen, kann entfallen.

Bundesrecht SKS-Prüfungsverordnung

§ 12. (1) Gegenstand der Erstprüfung des SKS (§ 2 Z 5) sind die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen über das SKS und die Umsetzung der in der Beschreibung des SKS enthaltenen Maßnahmen (Angemessenheitsprüfung bestehend aus der Konzeptionsprüfung und der Umsetzungsprüfung). Diese Prüfung bezieht sich auf den Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) Gegenstand aller Folgeprüfungen des SKS (§ 2 Z 6) sind die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen über das SKS, die Umsetzung der in der Beschreibung des SKS enthaltenen Maßnahmen und deren Wirksamkeit (Wirksamkeitsprüfung). Diese Prüfung bezieht sich auf den Zeitraum zwischen der letzten abgeschlossenen Prüfung des SKS und den Zeitpunkt der aktuellen Prüfung.

Bundesrecht SKS-Prüfungsverordnung

§ 13. (1) Das Ziel der Konzeptionsprüfung ist es, zu beurteilen,

(2) Das Ziel der Umsetzungsprüfung ist es, zu beurteilen,

(3) Das Ziel der Wirksamkeitsprüfung ist es, zu beurteilen, ob die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Grundelemente des SKS innerhalb des Zeitraumes seit der letzten abgeschlossenen Prüfung des SKS wirksam waren. Das ist dann der Fall, wenn sich aufgrund der Prüfungshandlungen ergibt, dass gewährleistet ist, dass mit hinreichender Sicherheit in der überwiegenden Anzahl der Fälle, jedenfalls aber in sämtlichen wesentlichen Fällen

Bundesrecht SKS-Prüfungsverordnung

§ 14. (1) Das Gutachten nach einer Erstprüfung ist schriftlich zu verfassen und hat zumindest folgende Bestandteile enthalten

(2) Das Gutachten nach einer Folgeprüfung ist schriftlich zu verfassen. Dabei ist anzugeben, auf welchen Zeitraum es sich bezieht. Es hat alle Bestandteile eines Gutachtens nach einer Erstprüfung (Abs. 1) zu enthalten. Zusätzlich hat das Gutachten nach einer Folgeprüfung ein Urteil darüber zu enthalten, dass die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Grundelemente des SKS wirksam waren.

Bundesrecht SKS-Prüfungsverordnung

§ 15. (1) Wird das Gutachten für einen Kontrollverbund insgesamt erteilt, sind § 13 und § 14 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Unternehmers der Kontrollverbund tritt.

(2) Das Gutachten für einen Kontrollverbund muss alle Angaben enthalten, die erforderlich sind, um die Funktionsweise, die Aufgaben- und Risikoverteilung sowie die Verantwortlichkeiten innerhalb des Kontrollverbunds nachvollziehen zu können.

(3) Abweichungen in der Umsetzung des SKS bei einzelnen Unternehmern des Kontrollverbunds sind zu beschreiben und bei Wesentlichkeit gesondert zu bewerten.

Bundesrecht SKS-Prüfungsverordnung

§ 16. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

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