Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20010506 AT

Lastprofilverordnung 2018

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Lastprofilverordnung 2018

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Lastprofilverordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 338/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.04.2019

Abkürzung

LPV 2018

Index

58/02 Energierecht

Langtitel

Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend Zuordnung, Erstellung und Anpassung von standardisierten Lastprofilen (Lastprofilverordnung 2018 – LPV 2018)

StF: BGBl. II Nr. 338/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 60 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I. Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Energie-Control-Gesetzes (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2018

Gesetzesnummer

20010506

Dokumentnummer

NOR40210172

Bundesrecht Lastprofilverordnung 2018

§ 1. Diese Verordnung legt die Kriterien für die Verpflichtung von Verteilernetzbetreibern zur Erstellung und Zuordnung von standardisierten Lastprofilen sowie den Einbau von Lastprofilzählern fest und regelt die Form der Erstellung und die Anpassung von standardisierten Lastprofilen.

Bundesrecht Lastprofilverordnung 2018

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Bundesrecht Lastprofilverordnung 2018

§ 3. (1) Die Erstellung und Zuordnung der standardisierten Lastprofile sowie der Einbau von Lastprofilzählern und Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräten hat nach einheitlichen und transparenten Kriterien durch die Verteilernetzbetreiber zu erfolgen; dabei sind die Netzbenutzer diskriminierungsfrei im Sinne des § 9 GWG 2011 zu behandeln. Die Verteilernetzbetreiber können sich bei der Erstellung und Überprüfung der standardisierten Lastprofile eines Dritten bedienen. Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, dem Netzbenutzer auf dessen Verlangen in geeigneter Weise bekannt zu geben, welches Lastprofil dem Zählpunkt des Netzbenutzers zugeordnet wurde.

(2) Die Verteilernetzbetreiber haben für Zählpunkte von Netzbenutzern standardisierte Lastprofile zu erstellen und den Netzbenutzern zuzuordnen, sofern an den Zählpunkten folgende Kriterien erfüllt sind

(3) Sind die in Abs. 2 angeführten Kriterien nicht erfüllt, ist vom Verteilernetzbetreiber ein Lastprofilzähler gegen angemessenen Aufwandersatz einzubauen und die Netznutzungsentgelte nach leistungsgemesssenen Engelten entsprechend der gemäß § 70 GWG 2011 erlassenen Verordnung zu verrechnen.

(4) Für Anlagen, in denen ein Lastprofilzähler eingebaut wurde, ist dieser vom Verteilernetzbetreiber auszubauen, wenn die Kriterien in Abs. 2 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt sind. Für Anlagen, in denen trotz Erfüllung der Kriterien gemäß Abs. 2 auf Verlangen des Netzbenutzers das Messgerät in der Anlage verbleiben soll, gilt Abs. 5.

(5) Die Verteilernetzbetreiber haben einem Netzbenutzer, dem auf Grund der Zuordnungskriterien ein standardisiertes Lastprofil zuzuordnen ist, auf dessen Verlangen gegen angemessenen Aufwandersatz ein Verbrauchsaufzeichnungsmessgerät einzubauen. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung der Netznutzungsentgelte nach nicht leistungsgemessenen Entgelten entsprechend der gemäß § 70 GWG 2011 erlassenen Verordnung.

Bundesrecht Lastprofilverordnung 2018

§ 4. (1) Die Lastprofile haben den tatsächlichen Lastgang der Netzbenutzer, insbesondere durch Messung festgestellter Lastgänge bei Gruppen von Netzbenutzern, die ein gleichartiges Verbrauchsverhalten aufweisen, bestmöglich wiederzugeben.

(2) Die standardisierten Lastprofile und deren Zuordnungskriterien sind in elektronischer Form zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator zur Verwaltung zu übermitteln und bei der E-Control anzuzeigen. Der Bilanzgruppenkoordinator hat die standardisierten Lastprofile und deren Zuordnungskriterien in der jeweils gültigen Fassung im Internet zu veröffentlichen. Der Übermittlung an den Bilanzgruppenkoordinator und die E-Control ist eine für die Veröffentlichung im Internet geeignete Dokumentation über die Art der Erstellung (analytisches oder synthetisches Verfahren) sowie der Methodik der Abrechnung anhand eines Musterbeispiels anzuschließen.

(3) Die Verteilernetzbetreiber haben dem Bilanzgruppenkoordinator die zu den jeweiligen Messstellen der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) zugeordneten Orte in elektronischer Form unter Angabe von Postleitzahl, Name des Ortes sowie der zugehörigen Messstelle bekannt zu geben. In Fällen von örtlichen Überschneidungen haben sich die betroffenen Verteilernetzbetreiber auf eine Messstelle der ZAMG zu einigen. Der Bilanzgruppenkoordinator hat diese Daten im Internet zu veröffentlichen.

Bundesrecht Lastprofilverordnung 2018

§ 5. (1) Um allen Netzbenutzern gemäß § 3 Abs. 2 standardisierte Lastprofile zuweisen zu können und um das Verbrauchsverhalten bestmöglich wiederzugeben, sind von den Verteilernetzbetreibern laufend geeignete Kontrollen zur Überprüfung der eingesetzten standardisierten Lastprofile durchzuführen. Die Ergebnisse sind der E-Control alle fünf Jahre jeweils zum 1. Oktober in elektronischer Form zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die E-Control stellt fest, ob ein Anpassungsbedarf der standardisierten Lastprofile besteht, wobei sie sich des Sachverstandes eines unabhängigen Dritten bedienen kann (§ 36 Abs. 2 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010).

Bundesrecht Lastprofilverordnung 2018

§ 6. Wird ein Anpassungsbedarf festgestellt, so sind die Verteilernetzbetreiber verpflichtet, die standardisierten Lastprofile zum darauf folgenden 1. April bzw. 1. Oktober anzupassen.

Bundesrecht Lastprofilverordnung 2018

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2019 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Lastprofilverordnung 2006, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20. Dezember 2006, in der Fassung der Lastprofilverordnungs-Novelle 2008 (LP-VO-Novelle 2008), Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. Jänner 2008, außer Kraft.

(3) Erstmals sind die Ergebnisse der Überprüfung der standardisierten Lastprofile gemäß § 5 Abs 1 der E-Control zum 1. Oktober 2021 in elektronischer Form zur Kenntnis zu bringen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →