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20010492 tsg-werttarif-vo AT

TSG-Werttarif-VO (tsg-werttarif-vo)

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht TSG-Werttarif-VO

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Kurztitel

TSG-Werttarif-VO

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 322/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Festlegung eines tierseuchenrechtlichen Werttarifes für den Verkehrswert von Wiederkäuern, Einhufern und Zuchtschweinen (TSG-Werttarif-VO)

StF: BGBl. II Nr. 322/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 51 Abs. 4 und 52 Abs. 5 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus verordnet

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2018

Gesetzesnummer

20010492

Dokumentnummer

NOR40210024

Bundesrecht TSG-Werttarif-VO

Die Entschädigung für die aufgrund der Bestimmungen des TSG ausgemerzten Tiere beträgt

Kategorie

Entschädigung pro Tier in €

Rinder

Kalb bis 6 Monate

500,-

Zuchtkalb bis 6 Monate

600,-

Rind über 6 bis 15 Monate

900,-

Rind über 15 bis 24 Monate

1400,-

Rind über 24 bis 72 Monate

1200,-

Rind über 72 Monate

800,-

Zuchtrind über 6 bis 24 Monate

1300,-

Zuchtrind über 24 bis 72 Monate

1600,-

Zuchtrind über 72 Monate

1100,-

Stiermutter über 24 bis 72 Monate

2600,-

Stiermutter über 72 Monate

2100,-

Schafe

Schaf

100,-

Zuchtschaf

280,-

Ziegen

Ziege

100,-

Zuchtziege

280,-

Einhufer

Pferd bis 2 Jahre

600,-

Pferd über 2 bis 6 Jahre

1200.-

Pferd über 6 Jahre

800,-

Zuchtpferd bis 2 Jahre

900,-

Zuchtpferd 2 bis 6 Jahre

1.500,-

Zuchtpferd über 6 Jahre

1.000,-

sonstiger Einhufer bis 1 Jahr

125,-

sonstiger Einhufer über 1 Jahr

200,-

Zuchtschweine

Zuchteber

1000,-

Zuchtschwein, weiblich

475,-

Bundesrecht TSG-Werttarif-VO

§ 1. (1) Die Höhe der Entschädigung für Wiederkäuer, Einhufer und Zuchtschweine gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 TSG wird nach dem Tarif im Anhang festgesetzt.

(2) Ein Tier ist nur dann ein Zuchttier im Sinne des Anhangs, wenn hiefür von der Besitzerin oder vom Besitzer des betreffenden Tieres eine Bestätigung einer von der zuständigen Tierzuchtbehörde anerkannten Züchtervereinigung (z. B. Herdebuchnachweis) vorgelegt wird.

(3) Stiermütter sind weibliche Zuchtrinder, die mindestens 30 Tage vor der Tötungsanordnung im Zuchtbuch als „Stiermutter“ eingetragen waren.

(4) Als Zuchtschweine gelten Schweine im Sinne des § 52 Abs. 3 TSG.

(5) Die züchterischen Daten gemäß den Abs. 2 bis 4 sind von der betroffenen Zuchtorganisation der zuständigen Behörde auf deren Aufforderung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen zu übermitteln.

Bundesrecht TSG-Werttarif-VO

§ 2. (1) Die im Anhang angeführten Tarife werden erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung eines hiefür einzuberufenden Evaluierungsbeirats angepasst.

(2) Dem Evaluierungsbeirat gehört jeweils eine Vertreterin oder ein Vetreter

(3) Der Evaluierungsbeirat wird beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz eingerichtet. Er hat in Abständen von zwei Jahren zusammenzutreten und sich beim ersten Zusammentreten eine Geschäftsordnung zu geben.

(4) Der Evaluierungsbeirat hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen.

(5) Der Evaluierungsbeirat hat die Tarife des Anhangs zu überprüfen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu berichten sowie eine allenfalls notwendige Anpassung an geänderte Marktpreise vorzuschlagen. Mit diesem Vorgang gilt auch die in §§ 51 Abs. 4 und 52 Abs. 5 TSG jeweils geforderte Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs als erfolgt.

Bundesrecht TSG-Werttarif-VO

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung sind die §§ 51 Abs. 2 und 3 TSG für die Entschädigung für Wiederkäuer und Einhufer und § 52 Abs. 1 lit. b iVm § 52 Abs. 2 TSG für die Entschädigung für Zuchtschweine nicht mehr anzuwenden.

Bundesrecht TSG-Werttarif-VO

§ 4. Für das Entschädigungsverfahren für Tiere, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verendet sind oder getötet wurden, für die aber staatlicherseits noch keine Entschädigung bezahlt wurde, gelten die Bestimmungen des §§ 51 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 lit. b und 52 Abs. 2 TSG.

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