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20010491 AT

Leitungsrechte-Hochwasserschutz-Datenübermittlungsverordnung

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Leitungsrechte-Hochwasserschutz-Datenübermittlungsverordnung

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Kurztitel

Leitungsrechte-Hochwasserschutz-Datenübermittlungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 122/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Abkürzung

Leitungsrechte-Hochwasserschutz-DÜV

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Datenübermittlung gemäß § 107 Abs. 8 EStG 1988 betreffend den Steuerabzug bei Einkünften im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten und Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden (Leitungsrechte-Hochwasserschutz-Datenübermittlungsverordnung – Leitungsrechte-Hochwasserschutz-DÜV)

StF: BGBl. II Nr. 321/2018

Änderung

BGBl. II Nr. 122/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 107 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2018 wird verordnet.

Anmerkung

Der Titel, der Kurztitel und die Abkürzung wurden mit Wirksamkeit vom 1.7.2025 geändert (vgl. BGBl. II Nr. 122/2025). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen der Kurztitel und die Abkürzung angepasst.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20010491

Dokumentnummer

NOR40270114

Bundesrecht Leitungsrechte-Hochwasserschutz-Datenübermittlungsverordnung

§ 1. (1) Ein Abzugsverpflichteter hat in einer Anmeldung die Daten und den Steuerbetrag für jene Personen oder Einrichtungen zu übermitteln, gegenüber denen er zahlungsverpflichtet ist.

(2) Kommen mehrere Personen oder Einrichtungen als Empfänger der Einkünfte in Betracht und ist der Abzugsverpflichtete nicht gegenüber jeder einzelnen von ihnen zahlungsverpflichtet, insbesondere weil erhaltene Zahlungen vom Empfänger weitergegeben werden, muss der Abzugsverpflichtete von der Person oder Einrichtung, der gegenüber er zahlungsverpflichtet ist, über diesen Umstand informiert werden. Der Abzugsverpflichtete hat die erhaltene Information in der Anmeldung bei der Person oder Einrichtung anzuführen, deren Daten er übermittelt.

(3) Werden mehrere Zahlungen an denselben Empfänger geleistet, kann der Steuerbetrag für jede einzelne Zahlung getrennt oder für alle Zahlungen des Kalenderjahres zusammengefasst übermittelt werden.

(4) Wird die Zahlung nicht durch den Schuldner der Einkünfte selbst, sondern durch eine andere dafür zuständige Einrichtung vorgenommen, gelten die Abs. 1 und 2 für die Einrichtung, welche die Zahlung durchführt, entsprechend.

Bundesrecht Leitungsrechte-Hochwasserschutz-Datenübermittlungsverordnung

§ 2. (1) Die elektronische Übermittlung der Anmeldung hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.

(2) Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anmeldung bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006.

(3) Die elektronische Übermittlung der Anmeldung ist nur im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices zulässig. Sie ist nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.

Bundesrecht Leitungsrechte-Hochwasserschutz-Datenübermittlungsverordnung

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

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