20010451
AT
Europäisches Patentübereinkommen
2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (2 Artikel)
Bundesrecht Europäisches Patentübereinkommen – Kundmachung von Änderungen der Ausführungsordnung
§ 0 Europäisches Patentübereinkommen – Kundmachung von Änderungen der Ausführungsordnung
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Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, wird verordnet
Bundesrecht Europäisches Patentübereinkommen – Kundmachung von Änderungen der Ausführungsordnung
Art. 1 Europäisches Patentübereinkommen – Kundmachung von Änderungen der Ausführungsordnung
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Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 30. November 1979, mit dem die Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen geändert wird, sowie des Beschlusses des Verwaltungsrates vom 30. November 1979 über die Aufnahme einer Regel 85 a in die Ausführungsordnung hat dadurch zu erfolgen, daß diese Beschlüsse im Österreichischen Patentamt (Wien 1., Kohlmarkt 8—10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden.