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20010451 AT

Europäisches Patentübereinkommen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Europäisches Patentübereinkommen – Kundmachung von Änderungen der Ausführungsordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, wird verordnet

Bundesrecht Europäisches Patentübereinkommen – Kundmachung von Änderungen der Ausführungsordnung

Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 30. November 1979, mit dem die Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen geändert wird, sowie des Beschlusses des Verwaltungsrates vom 30. November 1979 über die Aufnahme einer Regel 85 a in die Ausführungsordnung hat dadurch zu erfolgen, daß diese Beschlüsse im Österreichischen Patentamt (Wien 1., Kohlmarkt 8—10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden.

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