20010450
AT
Europäisches Patentübereinkommen
2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (2 Artikel)
Bundesrecht Europäisches Patentübereinkommen – Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung
§ 0 Europäisches Patentübereinkommen – Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung
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Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, wird verordnet
Bundesrecht Europäisches Patentübereinkommen – Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung
Art. 1 Europäisches Patentübereinkommen – Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung
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Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 21. Dezember 1978, mit dem die Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen geändert wird, hat dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im Österreichischen Patentamt (Wien 1., Kohlmarkt 8—10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.